Hausverbot

Das Hausverbot als Schutz vor Belästigung und Ärger

Hausverbote werden in der Praxis gerne in öffentlichen Bereichen erteilt, wenn eine Straftat oder Belästigung vorliegen. Nach der Strafanzeige wegen Diebstahl soll der Täter das Lokal oder Geschäft nicht mehr betreten und wird entsprechend verwiesen, selbst wenn es sich nur um einen versuchten Diebstahl oder Einbruch handelt. Das Verbot gilt sowohl beim Hausrecht als auch beim Nutzungsrecht. Daher können Privatleute und Mieter den Zutritt zu den eigenen Räumlichkeiten verweigern.
Hausverbot

Das Hausrecht und das Hausverbot – Definition und Zuordnung

Durch das gesetzlich geregelte Hausrecht hat jeder Eigentümer Anrecht auf den Schutz seines Wohn- oder Gewerbebereichs. Damit hat er die Möglichkeit, zu bestimmen, wer berechtigt ist, diesen Bereich zu betreten. Durch die Befugnis des Zutrittsrechts können sich Eigentümer entsprechend vor Unbefugten schützen, die auf dem Gelände oder im Haus nicht erwünscht sind.

Das Hausrecht ist sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht verankert und gilt für Eigentümer, Vermieter und die Mieterschaft. Einschränkungen sind dann gegeben, wenn ein Eigentümer das Haus, die Wohnung oder das Grundstück vermietet und einem Mieter vertraglich das Wohnrecht zusichert. Dann geht das Hausrecht auf diesen über.
Kommt es zu Streitigkeiten, gilt das Nutzungsrecht nicht mehr. Der Vermieter kann dem Mieter in diesem Fall den Zugang zu der Immobilie nicht verwehren. Gleiches kommt bei einer gemeinsam genutzten Wohnung zum Tragen. Es ist nicht ohne weiteres möglich, dass die Ehepartner oder Lebensgefährten einander den Zutritt verbieten, da beide Hausrecht haben. Besteht ein Verdacht auf häusliche Gewalt, schaltet sich die Polizei ein und regelt ein mögliches Rückkehrverbot. In dieser Situation ist eine Strafanzeige nötig.

Ein Haus- und Zutrittsverbot basiert auf den ausdrücklichen Wunsch, dass eine Person ein Haus, eine Wohnung, einen Geschäftsraum, ein Lokal oder ein Grundstück nicht betreten darf. Auch der kurzzeitige Aufenthalt ist unter diesen Bedingungen nicht gestattet. Das Verbot kann ohne die Nennung von Gründen ausgesprochen und erteilt werden. Ebenso kann ein Hausverbot durch eine Behörde festgelegt werden.

Ein Verbot darf nach dem Hausrecht immer der Eigentümer erteilen, solange er Hausherr ist. Ihm obliegt es, zu entscheiden, wer sich im Wohn- oder Gewerbebereich aufhalten darf. Aber ebenso die Mieterschaft oder ein Pächter darf das Hausverbot aussprechen, wenn dieses die von ihnen gemieteten oder gepachteten Räumlichkeiten und Grundstücke betrifft. Alle Berechtigten sind dabei nicht an ein Fehlverhalten der betroffenen Person gebunden. Das Hausverbot benötigt weder vom Eigentümer noch von der Mieterschaft einen Grund. Das Verbot kann von allen berechtigten Personen ausgesprochen werden, die das Nutzungs- und Hausrecht haben.

Formen des Hausverbots

Das Hausverbot unterliegt gesetzlich keiner bestimmten Form und benötigt daher keinen schriftlichen oder beurkundeten Verweis durch Eigentümer oder Mieterschaft. Es kann ganz normal mündlich ausgesprochen werden und ist damit wirksam und rechtlich verbindlich. Empfehlenswert ist für Eigentümer oder Mieterschaft jedoch, das Hausverbot schriftlich mitzuteilen, falls später ein Nachweis benötigt wird.

Zeit und Dauer eines Hausverbots

Das Verbot für den Zutritt und Aufenthalt von Haus oder Grundstück ist nicht befristet und kann daher auch lebenslang gelten. Nennt der Eigentümer keine Frist, gilt das Verbot als unbefristet. Aufgehoben ist die Dauer, sobald der Eigentümer, Mieter oder Pächter wechseln. Der neue Inhaber kann dabei das Verbot jederzeit erneuern.

Gründe für ein Hausverbot

Die Gründe für Hausverbote sind ganz verschieden und reichen von einer einfachen Antipathie bis zum Schutz vor Belästigung und bis zu Folgen einer Strafanzeige. Typische Situationen sind Einbrüche und Diebstähle in Supermärkten und Ladengeschäften, wenn bereits Strafanzeige erstattet oder eine Verwarnung ausgesprochen wurde. Das gilt ebenfalls, wenn die Belästigung von Kunden oder die Beleidigung von Angestellten erfolgt ist. Wer danach den Bereich noch einmal betritt, macht sich strafbar und begeht Hausfriedensbruch. Das ist auch dann der Fall, wenn die Verwarnung nur mündlich ausgesprochen wurde.

In öffentlichen Gebäuden und Schulen wird das Verbot häufiger ausgesprochen, wenn der Hausfrieden gestört wird oder damit zukünftig zu rechnen ist. Wer Beamte beleidigt oder sich aggressiv verhält, verstösst gegen die Hausordnung. Bei Bedarf kann ein Hausrecht auf eine andere Person übertragen werden, die dann als Besitzdiener fungiert und das Verbot ebenfalls erteilen darf, so Angestellte oder Sicherheitsmitarbeiter.

Im Privatbereich können Eigentümer, Besitzer oder Mieter ganz nach Belieben entscheiden, wer die Privaträume betreten darf. Gründe für Zutrittsverbote sind häufig Streitigkeiten oder Antipathien. Fühlt sich wiederum ein Mieter durch den Vermieter gestört, hat er das Recht, ein Hausverbot gegen diesen zu erwirken. Ein Grund hierfür ist, wenn der Vermieter sich unerwünscht Zugang zu der vermieteten Wohnung verschafft. Selbst wenn Vermieter einen Schlüssel besitzen, gilt laut Mietvertrag, dass der Eintritt angekündigt werden und mit dem Einverständnis des Mieters erfolgen muss.

Folgen bei einem Verstoss gegen das Hausverbot

Das Missachten eines Hausverbots kann Konsequenzen und Sanktionen nach sich ziehen. In öffentlichen Bereichen reicht das bis zu einer Straftat wegen Hausfriedensbruch. Wer in Geschäftsräume oder Lokal eindringt, das zum öffentlichen Verkehr bestimmt ist, und sich auf Anforderung nicht entfernt, muss mit einer weiteren Strafanzeige und einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wegen Hausfriedensbruch rechnen.

Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt. Das bedeutet, dass die Polizei und Staatsanwaltschaft nur dann tätig werden, wenn der Täter durch den Geschäftsführer und Eigentümer angezeigt wird. Bei einer Verurteilung gelten die gleichen Bedingungen des Strafausmasses. Der Hausherr kann bei einem Verstoss gleichfalls den Anspruch auf Unterlassung zivilrechtlich durchsetzen, um weitere Verstösse zu unterbinden. Dafür notwendig ist eine Unterlassungsklage.

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Häufige Fragen zum Hausverbot

Wie kann ich mich gegen ein Hausverbot wehren?

Die Erteilung des Verbots ist rechtsgültig, daher ist es nicht möglich, sich dagegen zu wehren. Das betrifft den Zugang im Privatbereich und auf Grundstücken. Etwas anders sieht es in Bereichen für den allgemeinen Publikumsverkehr aus. Hier kann ein Rechtsanwalt hinzugeschaltet werden, der sich mit der Geschäftsverwaltung oder mit dem Betreiber auseinandersetzt, um das Aufheben des Verbots zu bewirken.

Welche Ausnahmen gibt es bei Hausverboten?

In Hinblick auf das Hausrecht gibt es einige Ausnahmen beim Erteilen des Hausverbots. Das ist dann der Fall, wenn Lokale oder Geschäftsräume betroffen sind, die für den allgemeinen Publikumsverkehr zugängig ist. Wenn kein Diebstahl oder eine ähnliche Straftat vorliegen, haben der Gleichheitsgrundsatz und das Persönlichkeitsrecht Vorrang. Ohne triftigen Grund ist der Ausschluss nicht möglich.

Was passiert, wenn ich in einem Lokal Hausverbot habe und dieses dennoch betrete?

Wurde durch die Geschäftsführung oder den Ladenbesitzer ein Verbot erteilt, begeht derjenige erneut eine Straftat, wenn er dem zuwider handelt. Betritt er das Lokal oder Geschäft, gilt das als Hausfriedensbruch und zieht weitere Konsequenzen nach sich. Das ist besonders der Fall, wenn zuvor eine Straftat begangen wurde oder wenn andere Kunden sich davon sogar belästigt fühlten.

Welche Regeln gelten bei allgemein zugänglichen Lokalitäten mit Sicherheitspersonal?

Geringfügige Einschränkungen für Hausverbote richten sich auf Lokalitäten mit Sicherheitspersonal, darunter Diskotheken, Veranstaltungen oder Bars. Wird der Zugang durch Sicherheitskräfte kontrolliert, ist der Ausschluss ohne Grund zwar möglich, darf jedoch keinen diskriminierenden Hintergrund haben. Das betrifft die Aussortierung von Gästen vor dem Einlass nach Kriterien wie Geschlecht, ethischer Herkunft oder Religion.

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