Der Genussschein

Der Genussschein als Anlage und Wertpapier

Der Kauf von Genussscheinen hat für Unternehmen und Anleger einige Vorteile, birgt aber ein gewisses Risiko beim Anlegen. Zwar ist es beim Erwerben nicht notwendig, Firmenanteile ausgeben zu müssen, Anleger erhalten durch den Genussschein jedoch Genussrechte am Unternehmen. Das kann in Form von Gewinnen, Liquidationserlösen oder den Anspruch auf Zahlung einer vorab festgelegten Summe erfolgen. Für Anleger winken attraktive Renditen, wobei Genussscheine Schuldverschreibungen mit Gewinnanteilszuspruch sind.
Der Genussschein

Der Genussschein – Definition und Funktion

Genussscheine gibt es als Namens-, Inhaber- und Orderpapiere. Sie bilden ein traditionelles Finanzierungsinstrument und sind an Genussrechte geknüpft, die ein Unternehmen, das Genussscheine ausgibt, einem Genussscheininhaber zugesteht. Das Unternehmen ist dabei der Emittent und wird in der Regel sorgsam durch den Anleger geprüft, da der Erfolg der Scheine eng mit dem Unternehmenserfolg zusammenhängt. Sie sind weniger für eine Altersvorsorge oder den Börsenhandel geeignet, sondern zum Erhalt höherer Renditen im Vergleich zu Anleihen mit möglichem Bilanzgewinn und Anteil am Liquidationserlös. Daher sind diese Papiere unter einigen Anlegern beliebt, sie bergen jedoch bestimmte Risiken.

Wie funktioniert das Prinzip im Detail? In den Genussrechtsvoraussetzungen sind dabei die Gewinnansprüche und das allgemeine Beteiligungsverhältnis zwischen Emittenten und Genussscheininhaber geregelt. Als Schuldverschreibungen haben sie Ähnlichkeit mit einer Aktie oder Anleihe. Oft sind sie Wertpapiere, die die verbriefte Form der Genussrechte darstellen, die im Beschluss des Unternehmens festgelegt sind. Das zieht nach sich, dass Genussscheine an der Börse handelbar sind.

Der Anleger hat durch den Besitz Anspruch auf Beteiligung am Unternehmenserfolg und auf die Rückzahlung seines Kapitals. In Hinblick auf grössere Unternehmen und Gesellschaften ist die Teilnahmemöglichkeit an Gesellschafterversammlungen beinhaltet, jedoch nicht das Stimmrecht. Dieses besitzen lediglich Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer.

Die Ähnlichkeit zur Aktie drückt sich dadurch aus, dass Anleger von den steigenden Börsenkursen profitieren. Den Unterschied bildet das fehlende Stimm- und Mitwirkungsrecht, wie es Aktien ermöglichen.
Die Ähnlichkeit zu einer Anleihe zeigt sich durch das Recht einer vollständigen Auszahlung des investierten Kapitals am Ende der Laufzeit, jedoch ohne Zinsen.

Die Funktionsweise von Genussscheinen ist die von Schuldverschreibungen. Anleger kaufen sie und erhalten Genussrechte und Anspruch am Bilanzgewinn, Emittenten können Fremdkapital sammeln und dieses zur Finanzierung im Unternehmen nutzen. Genussscheine sind zwar an der Börse handelbar, werden aber in der Praxis ausserhalb der Börse gehandelt. Für die Ausgabe gibt es nur wenige gesetzliche Vorgaben. Die Ausgestaltung der Genussrechte ist individuell und sehr flexibel möglich.

Arten von Genussscheinen

Der Genussschein bildet eine Finanzierungsform zwischen dem Eigen- und Fremdkapital. Die Scheine sind mit einem nachrangigen Darlehen ausgestattet und verbriefen verschiedene Rechte, so am Liquidationserlös oder Reingewinn. Daher gibt es in der Schweiz verschiedene Arten an Genussscheinen, die in ihrer Form und im Beschluss der Ausgabe im Obligationsrecht geregelt sind. Sie dürfen dabei keinen Nennwert aufweisen, so dass damit auch keine Verzinsung garantiert ist. Die Ausgabe erfolgt als verbrieftes Wertpapier oder als reines Genussrecht in unverbriefter Form.

Die Ausgestaltung ist in freier Gestaltung möglich. Die verschiedenen klassischen Formen sind:

  • der Genussschein mit Verlustbeteiligung
  • der Genussschein mit der genauen Festlegung der Ausschüttung und Verzinsung
  • der Genussschein mit festgelegter Laufzeit oder mit unbegrenztem Rückzahlungstermin
  • der Genussschein mit Nachzahlungsanspruch

An der Art der Scheinausgabe orientieren sich auch die verschiedenen Genussrechte. Diese sind:

  • der Rückzahlanspruch (Anleger werben das Recht auf vollständige Rückzahlung ihres Kapitals)
  • die Erfolgs- und Gewinnbeteiligung (Anleger erhalten regelmässige Ausschüttungen in festgelegter Summe)
  • die Beteiligung an Liquidationsgewinnen (Anleger werden an den Verkaufserlösen beteiligt)

Die Rechte von Anlegern beim Erwerb von Genussscheinen

Die Rechte der Anleger beziehen sich auf die Arten des zugestandenen Genussrechts. In der Regel bewirkt der Kauf ein Anrecht am Gewinn, ermöglicht zuverlässige Ausschüttungen und das Recht, den Nennwert des eigenen investierten Kapitals zurückzuerhalten.
Die Rechte der Anleger ähneln denen, die Gläubiger haben, jedoch stellt das Unternehmen, das die Scheine ausgibt, eigene Bedingungen auf. Gleichzeitig hängt die Rendite oder Gewinnausschüttung immer vom Unternehmenserfolg ab, so dass keine Auszahlung erfolgt, wenn keine Gewinne erzielt wurden.

Vorteile und Nachteile von Genussscheinen gegenüber anderen Wertpapieren und Aktien

Genussscheine sind als Wertpapier verbrieft oder werden unverbrieft als reines Genussrecht ausgegeben. Durch die wenigen gesetzlichen Vorlagen haben sie den Vorteil einer hohen Gestaltungsflexibilität. Dazu kann jedes Unternehmen unabhängig von der Gesellschafterform und Grösse Genussscheine ausgeben, was für Anleihen und Aktien nicht gilt.
Der Anleger erwirbt zwar kein Eigentumsrecht, jedoch ein Vermögensrecht. Eine Gewinnbeteiligung am Unternehmen lohnt sich, wenn dieses erfolgreich über Jahre agiert. Vorteilhaft sind eine regelmässige Ausschüttung und der Rückerhalt der Investition. Anleger können von den Kursgewinnen profitieren, während die Rendite höher als die bei Anleihen ist.

Nachteilig ist, dass bei der Auszahlung am Ende keine Verzinsung erfolgt, sondern nur die Summe verfügbar ist, die investiert wurde. Dazu haben Anleger kein Stimmrecht und zwischen ihnen und dem Unternehmen besteht kein gesellschaftsrechtliches Rechtsverhältnis.

Es ist wichtig, dass die Bonität des Emittenten vorab geprüft wird, um das Risiko für Verluste zu minimieren. Daneben besteht immer ein Markt-, Ausschüttungs- und Liquiditätsrisiko. Meldet das Unternehmen dazu Insolvenz an, ist eine Rückzahlung des Kapitals nicht mehr gewährleistet. Das sollten Sie vor dem Kauf berücksichtigen.

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Häufige Fragen zu Genussscheinen

Haben Genussscheine einen Nennwert?

Genussscheine lauten auf den Nennbetrag des eingesetzten Kapitals, haben selbst jedoch keinen Nennwert. Sie dürfen weder gegen eine Kapitalanlage ausgegeben werden noch als Partizipationsschein fungieren. Für Anleger ist mit dem Besitz eines Genussscheines entsprechend keine Verzinsung garantiert, es sei denn, das Unternehmen, das den Genussschein ausgibt, setzt einen bestimmten Zinssatz fest.

Wer kann Genussscheine ausgeben?

Die Ausgabe von Genussscheinen samt der damit beinhalteten Rechte ist für jedes Unternehmen möglich, unabhängig von der Grösse und Gesellschaftsform. Das bedeutet, sowohl Aktiengesellschaften als auch eine GmbH kann Genussrechte verteilen, wie es gleichfalls für Kleinunternehmer oder den Einzelhandel möglich ist. Genussscheine sind bis heute ein altbewährtes Finanzierungsinstrument, die immer auf den Nominalwert lauten und mit einem Gewinnanspruch verbunden sind.

Was sollten Anleger beachten, wenn sie Genussscheine erwerben?

Genussscheine beinhalten eine längere Laufzeit und ermöglichen bei erfolgreichen Unternehmen eine Beteiligung am Gewinn. Daher sollten Anleger zuvor genau prüfen, wie das Unternehmen auf dem Markt agiert, ob es sich um ein seriöses Angebot handelt, welche Bonität es aufweist und wie die Unternehmensbilanzen des Emittenten aussehen. Darüber hinaus ist es wichtig, die Markttendenzen einzubeziehen und auch die Laufzeit zu beachten.

Was sind die wichtigsten Merkmale von Genussscheinen?

Genussscheine gehören in den Bereich des grauen Kapitalmarktes und sind damit sehr flexibel gestaltbar. Sie sind als Wertpapier oder unverbrieft erhältlich und in den Bedingungen genau festgelegt. Dabei ist auch möglich, dass der Genussschein einer Aktie oder einem verzinslichen Wertpapier sehr nahekommt oder eine Mischform darstellt. Entscheidend ist die Festlegung eines festen Nennbetrags, ohne den Erwerb von Stimm- oder Gläubigerrecht.

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