Generell beschreibt die Geldwäsche bestimmte finanzielle Transaktionen, deren Zweck darin besteht, Geld aus nicht legalen Quellen wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückzuführen und damit seine Herkunft zu verschleiern. Das illegal erworbene Geld kann zum Beispiel aus dem Handel mit Drogen, aus der Prostitution, aus Erpressung, Raub, Schmuggel, Korruption, illegalem Waffenhandel und vielen weiteren Quellen stammen. Ein Politiker, der ein Schmiergeld bekommt, muss zum Beispiel darauf achten, dass der Transfer des Geldes kein Aufsehen erregt. Grosse Summen, die etwa bei einer Bank eingezahlt werden, können dazu führen, dass sie die Polizei informiert, welche anschliessend mit den Ermittlungen beginnt. Banken sind dazu verpflichtet. Damit er das Schmiergeld verwenden kann, muss er es über Umwege erhalten, sodass sich keine Verbindung zu den Verbrechern herstellen lässt. Ähnlich sieht es bei den kriminellen Machenschaften der Verbrecher und ihren Geldquellen aus. Geld, das sich zu ihren Verbrechen zurückverfolgen lässt, ist für sie nutzlos. Daher müssen sie die schmutzigen Einnahmen waschen. Auch bei der finanzierung illegaler Aktivitäten oder auch Terrorismusfinanzierung kommt Geldwäscherei zum Einsatz. Rein rechtlich wird aber nicht zwischen Terrorismusfinanzierung und der Geldwäsche unterschieden.
Die Grundlage für den Kampf gegen das organisierte Verbrechen und gegen Geldwäscherei bietet das Strafgesetzbuch (StGB). Es enthält verschiedene Tatbestände, die gegen die Beteiligung an einer kriminellen Organisation, der Finanzierung von Terrorismus und geldwäscherelevante Tätigkeiten gerichtet sind. Insbesondere die Artikel 260 und die Artikel 305 sind hierfür von Relevanz.
Darüber hinaus wurde das „Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor“ (GwG) am 10. Oktober 1997 verabschiedet. Dieses Gesetz dient neben dem Strafgesetz der erweiterten Bekämpfung von illegalen Finanzgeschäften, die über die Sorgfaltspflicht der Banken hinausgeht. Das Ziel des Bundesgesetzes ist es zu verhindern, dass verbrecherisch erlangtes Vermögen in den legalen Wirtschaftskreislauf gelangt.
Das GwG ist ein Rahmengesetz und beruht auf dem Selbstregulierungs-Prinzip. Demnach werden die einzelnen Finanzsektoren durch private Organisationen reguliert, sogenannte Selbstregulierungsorganisationen oder „SRO“'s. In dem jeweiligen Finanzsektor setzen sie die für ihren Bereich geltenden Regeln um.
Daneben gibt es noch die Geldwäschereiverordnung „FINMA“, die sich speziell auf Banken, Effektenhändler und Kollektivanlagen bezieht sowie auf Privatversicherungen und spezielle Finanzintermediäre, die direkt der FINMA unterstellt sind. Dadurch soll eine Harmonisierung der bisher getrennten Bereiche in Kraft treten, die zuvor ihren eigenen Regelungen folgten.
Die seit 1977 bestehende Schweizerische Bankenvereinigung (SBVg) hat es sich zur Aufgabe gemacht, das Ansehen der Schweizer Banken im In- und Ausland zu wahren und daher die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht einzuhalten.
Generell versuchen Kriminelle den Behörden immer einen Schritt voraus zu sein. Ihre Methoden können recht kreativ und verschlagen sein. Dennoch lassen sie sich grob kategorisieren. Die Vorgänge, bei denen Kriminelle ihr illegal erworbenes Vermögen zu waschen versuchen, lässt sich in drei Phasen einteilen:
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Bestraft werden laut dem Art. 305 StGB im Kontext der Geldwäsche all jene, die eine Handlung vornehmen, welche dazu dient, die Auffindung und Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die ihren Ursprung aus einem Verbrechen haben. Dazu zählen laut dem Art. 260 StGB auch Vermögen, die einer kriminellen Organisation unterliegen.
Werden die Kriminellen gefasst, dann kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe von bis zu 500 Tagessätzen drohen. Bei schweren Fällen kann die Bestrafung noch härter ausfallen, das wird dann individuell entschieden. Berufstätige und Unternehmen, die ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommen, müssen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr absitzen oder bekommen eine Geldstrafe.
Strafbar macht sich jeder, der versucht, das aus illegalen Geschäften erworbene Geld wieder in den Wirtschaftskreislauf zu führen oder sonst wie die Quelle dieses Geldes zu verschleiern. Darüber hinaus strafbar machen sich Unternehmen und Berufstätige, die in der Pflicht stehen, solche Vorgänge zu melden, dies allerdings unterlassen. Das gilt ebenfalls, wenn dies unwissentlich geschieht.
Die rechtliche Grundlage bildet das Strafgesetzbuch (StGB) und genauer die Artikel 260 zu kriminellen Organisationen und die Finanzierung des Terrorismus sowie Artikel 305 zu geldwäscherelevanten Tätigkeiten. Ferner ist das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor, kurz Geldwäschereigesetz oder „GwG“, relevant. Das Geldwäschereigesetz wurde 1997 erlassen.
Kriminellen stehen verschiedenste Wege offen, das aus ihrer verbrecherischen Tätigkeit erworbene Einkommen zu waschen. Unter anderem geben sie es als Gewinn bei Scheinfirmen oder anderen Betrieben aus. Sie lassen es durch ein komplexes Netz bestehend aus verschiedenen Personen und Unternehmen fliessen oder kaufen sich Luxusgüter wie teure Autos oder Kunst, die sie anschliessend wieder verkaufen.
Sowohl bei der Geldwäsche als bei der Finanzierung des Terrorismus fallen entweder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe an. Damit fällt die gleiche Strafe an wie für die Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Besonders schwere Verbrechen im Zusammenhang mit der Geldwäsche können höhere Strafen nach sich ziehen. Das wird individuell entschieden.
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