Hier erfahren Sie alles Wissenswerte und Wichtige über die Rechte der Urheber. Lesen Sie auf der Website, wie Ihre Werke geschützt sind und wie sie genutzt werden dürfen. Welche Rechte haben Urheber in der Schweiz? Unter Urheberschaft versteht man subjektive und absolute Rechte, die geistiges Eigentum in materieller und ideeller zu schützen. Objektive Rechte auf Urheberschaft umfassen die Summe der Rechtsnormen in dem Rechtssystem der Schweiz. Es regelt das Verhältnis des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger zu seinem Werk. Ferner bestimmt das Urhebergesetz alle Rechte des Rechteinhabers zu Umfang, Inhalt, Übertragbarkeit und zu den Folgen einer Rechtsverletzung. Vom Urheberrecht berührt werden zum Beispiel:
Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Rechte von Urhebern in der Schweiz definiert den Werkbegriff wie folgt:
In Artikel 3 des Urheberrechtsgesetzes geht es um die Werke zweiter Hand. Das sind individuelle, geistige Schöpfungen, bei denen andere bestehende Werke bearbeitet wurden, deren individueller Charakter jedoch weiterhin erkennbar ist. Dazu gehören insbesondere Übersetzungen, audiovisuelle und andere Bearbeitungen. Werke zweiter Hand sind selbständig geschützt und der Urheberschutz der verwendeten Werke bleibt vorbehalten. Ebenfalls selbständig geschützt sind Sammelwerke, sofern die Auswahl oder die Anordnung geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter sind. Werke, die in das Sammelwerk aufgenommenen werden, bleiben weiterhin eigenständig geschützt.
Nicht unter das Urheberrechtsgesetz fallen alle Erlasse, Gesetze, Verordnungen und völkerrechtlichen Verträge. Auch Zahlungsmittel, Berichte, Entscheidungen und Protokolle von Behörden und öffentlichen Verwaltungen, Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche sind urheberrechtlich nicht geschützt und dürfen unabhängig vom Urheberrecht genutzt werden.
Kapitel 3 des Urheberrechts regelt das Verhältnis des Urhebers zu seinem Werk. Er hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und auf die Anerkennung der Urheberschaft. Ausschliesslich er hat das Recht zu bestimmen, ob, wie, wann und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmalig veröffentlicht werden soll. Ein Werk gilt dann als veröffentlicht, wenn es erstmalig ausserhalb eines privaten Kreises einer grösseren Personenzahl zugänglich gemacht wurde. Ausschliesslich der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob, wie und wann das Werk genutzt oder bearbeitet werden darf. Das gilt ebenfalls für die Veröffentlichung auf einer Website. Zudem hat er das Recht, Werkexemplare wie Datenträger, Druck-, Ton- oder Tonbilderzeugnisse herzustellen, diese anzubieten, zu veräussern und zu verbreiten. Auch ist es sein alleiniges Recht, das Werk aufzuführen, direkt oder mit Hilfe irgendwelcher Mittel vorzutragen, vorzuführen und anderweitig wahrnehmbar zu machen. Das gilt auch für das Senden der Werke im Fernsehen, im Radio oder in ähnlichen Einrichtungen. Die Erfinder eines Computerprogramms haben das ausschliessliche Recht zu dessen Vermietung.
Das 2. Kapitel des Urheberrechtsgesetzes erklärt den Begriff Urheber wie folgt: Ein Urheber ist die natürliche Person, die das zu schützende Werk geschaffen hat. Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so kann das Urheberrecht von ihnen gemeinschaftlich genutzt werden. Sofern keine andere Vereinbarung besteht, können sie ihr gemeinsames Werk nur mit Zustimmung aller Beteiligten verwenden. Auf der anderen Seite darf niemand sonst die Werke nutzen, zum Beispiel sie auf einer Website veröffentlichen.
Eine bekannte Urheberschaft in der Schweiz ist laut Artikel 29 des Urheberrechtsgesetzes 70 Jahre lang nach dem Tod des Urhebers geschützt. Bei Computerprogrammen sind es nur 50 Jahre. Ist die Urheberschaft nicht bekannt, beträgt der Schutz 70 Jahre nach der Veröffentlichung. Bei einer Miturheberschaft wird die Schutzdauer vom Tod der zuletzt verstorbenen beteiligten Person an gerechnet. Bei Filmen u. a. audiovisuellen Werken ist ausschliesslich der Tod des Regisseurs massgebend für die Schutzdauer. Stichtag ist dabei jeweils der 31. Dezember. Die Schutzfrist von 70 Jahren trat in der Schweiz erst durch das überarbeitete Gesetz vom 1. Juli 1993 in Kraft. Zuvor betrug die Schutzfrist 50 Jahre. Die Anhebung auf 70 Jahre gilt nur für Werke, deren Schutzfrist 1993 noch nicht abgelaufen war. D. h., dass sämtliche Werke von Autoren, die vor dem Jahr 1943 verstorben sind, auch nach 1993 weiterhin gemeinfrei sind.
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An dieser Stelle finden Sie die wichtigsten Fragen rund um das komplizierte Urheberrechtsgesetz in der Schweiz einfach und schnell verständlich bearbeitet.
Eine Urheberschaft ist das subjektive und absolute Recht auf den Schutz von geistigem Eigentum. Das objektive Urheberrecht umfasst die Summe der Rechtsnormen im Rechtssystem der Schweiz. Es regelt das Verhältnis der Urheber und seiner Rechtsnachfolger zu ihrem Werk. Darunter fallen zum Beispiel Bücher, Kompositionen, Bilder und Computerprogramme, die jemand geschaffen hat.
Werke, die unter das Urheberrecht fallen sind geistige Schöpfungen der Kunst und Literatur, die individuellen Charakter haben. Dazu gehören wissenschaftliche, literarische und andere Sprachwerke. Ausserdem fallen darunter Musikwerke und andere akustische Werke, Werke der bildenden Kunst, Werke mit technischem oder wissenschaftlichem Inhalt wie Karten, Pläne, Zeichnungen, plastische Darstellungen, Werke der angewandten Kunst, Werke der Baukunst und einige andere.
Kapitel 3 des Urheberrechts regelt das Verhältnis des Urhebers zum Werk. Er hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und auf die Anerkennung der Urheberschaft. Ausschliesslich er hat zum Beispiel das Recht zu bestimmen, ob, wie, wann und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmalig veröffentlicht oder bearbeitet werden soll.
Eine bekannte Urheberschaft ist laut Artikel 29 des Urheberrechtsgesetzes 70 Jahre lang nach dem Tod des Urhebers geschützt. Bei Computerprogrammen sind es 50 Jahre. Ist die Urheberschaft unbekannt, beträgt der Schutz 70 Jahre nach der Veröffentlichung. Bei Miturheberschaften wird die Schutzdauer ab dem Tod der zuletzt verstorbenen Person berechnet. Bei Filmen u. a. audiovisuellen Werken ist ausschliesslich der Regisseur massgebend.
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