Bankvollmacht

Die Bankvollmacht zu Lebzeiten und nach dem Tode

Viele gehen davon aus, dass in der Ehe der Partner automatisch ein Anrecht hat, auf das Bankkonto zuzugreifen, wenn ein Notfall eintritt. Das ist jedoch nicht der Fall. Auch der Ehegatte benötigt für die Tätigung der Bankgeschäfte eine Bankvollmacht. Sie macht vor allem Sinn für Ehepartner und bei der Betreuung von Pflegebedürftigen, für die eine Regelung ihrer finanziellen Angelegenheiten notwendig wird. Auch nach dem Tod ist die Bankvollmacht sinnvoll.
Bankvollmacht

Die Bankvollmacht – Definition und Funktion

Im Bankwesen ist die Bankvollmacht eine Verfügung, die schriftlich erteilt wird und die den Zugriff auf alle Bankgeschäfte und auf das Bankkonto für Dritte möglich macht. Je nachdem, um welche Art der Vollmacht es sich handelt, ist so das Abheben von Geld, die Verfügungsmacht über das Vermögen und über Wertpapiere, das Tätigen von Überweisungen, der Erhalt von Kontoauszügen und die Anerkennung von Schulden möglich.

Die Bankvollmachten unterscheiden sich noch einmal von einer Kontovollmacht. Während erstere die vollumfängliche Vertretungsmacht für den Bevollmächtigten beinhalten, bezieht sich letztere lediglich auf ein bestimmtes Bankkonto. Im Falle des Todes des Kontoinhabers ermöglichten Bankvollmachten die Regelung aller Bankangelegenheiten, während ansonsten nur die Erben ein Zugriffsrecht haben.

Die verschiedenen Arten der Bankvollmacht

Bei Vollmachten über das eigene Bankkonto sind verschiedene Optionen möglich, die den Zugriff und die Rechte genau definieren. Unterschieden werden Bankvollmachten vor allen Dingen in Hinblick auf die Wirksamkeit der Bemächtigung und auf die Verfügbarkeit über Konten zu Lebzeiten und nach dem Ableben des Vollmachtgebers.

Derartige Vollmachten ersetzen kein Testament und beeinflussen daher nicht die Erbrechte. Sie gestatten jedoch den Zugriff und die Regelung der finanziellen Angelegenheiten ohne grosse Komplikationen oder Berechtigungserteilungen durch die Bank. Die verschiedenen Arten sind:

  • Transmortale Bankvollmacht
  • Prämortale Bankvollmacht
  • Postmortale Bankvollmacht
  • Generalvollmacht

Die transmortale Vollmacht gestattet den Zugriff für Dritte zu Lebzeiten des Kontoinhabers und über dessen Tod hinaus. Sie findet am häufigsten Verwendung und erlaubt die Regelung aller finanziellen Belange im Todesfall. In der Praxis dient diese Bevollmächtigung zur Absicherung von Angehörigen und Ehegatten. Entscheiden die Nachlassnehmer nach dem Tod, dass die Vollmacht entzogen werden soll, ist der Zugriff nicht mehr möglich. Das ist durch Widerruf der Bankvollmacht möglich.

Eine andere Regelung erfolgt mit der prämortalen Variante. Diese gilt ausschliesslich zu Lebzeiten des Kontoinhabers und nicht nach seinem Ableben. Mit dem Versterben erlischt die Vollmacht automatisch und wird unwirksam. Nach dem Schweizer Recht erlöschen solche Vollmachten auch dann, wenn eine Handlungsunfähigkeit vorliegt oder der Vollmachtgeber als verschollen gilt.

Eine postmortale Kontovollmacht wird erst beim Ableben des Kontoinhabers wirksam und nicht zu dessen Lebzeiten. Solange der Kontoinhaber nicht verstorben ist, ist die Bankvollmacht nicht nutzbar. Sie dient zur späteren Vermögens- und Erbschaftsverwaltung und macht die zusätzliche Vorlage eines Testaments oder Erbscheins unnötig.
In der Schweiz ist es üblich, dass solche Vollmachten nur über einen begrenzten und kürzeren Zeitraum gültig sind, so dass eine Regelung möglich ist, jedoch keine langfristige Nutzung des Kontos. Die Handlungsbefugnis geht ausschliesslich auf die Nachlassnehmer über, wenn der Vollmachtgeber im Testament nichts anderes festgelegt hat.

Eine seltener im privaten Bereich verwendete Variante ist die Generalvollmacht. Sie gestattet einem Bevollmächtigten den gesamten Zugriff auf alle verfügbaren Konten und dazu das Recht, in seinem Namen Kredite aufzunehmen oder andere Konten zu eröffnen.

Rechte der Bevollmächtigten bei einer Bank- und Kontovollmacht

Zunächst sind Bankvollmachten unbegrenzt und gelten uneingeschränkt in der Verfügungsmacht der Kontosalden, jedoch nicht über das Bankkonto selbst. Sind keine spezifischen Vereinbarungen für den Umfang der Vollmacht getroffen, hat der Bevollmächtigte das Recht auf:

  • das Abheben von Geld und das Verfügen über das Vermögen
  • das Nutzen eines eingeräumten Dispokredits
  • den Kauf und Verkauf von Devisen und Wertpapiere
  • das vollständige Ausschöpfen des Kreditrahmens
  • den Erhalt von Kontoauszügen und Post
  • die Anerkennung von Schulden gegenüber den Gläubigern

Bevollmächtigte haben jedoch nicht die gleichen Rechte und Verpflichtungen wie der Kontoinhaber. Nicht möglich ist:

  • eine andere Person für das Bankkonto zu bevollmächtigen
  • in Namen des Kontoinhabers weitere Konten zu eröffnen
  • das Girokonto zu kündigen oder umzuschreiben
  • Kreditverträge abzuschliessen oder zu ändern
  • ein Schliessfach einzurichten
  • eine Debit- oder Kreditkarte zu beantragen

Missbrauch einer Bankvollmacht

Jede Kontonutzung im Vollmachtsverhältnis basiert auf Vertrauen. Wer den Zugriff mit einer Schenkung verwechselt und sich zu seinen Gunsten am Vermögen bedient, handelt dem eigentlichen Zweck zuwider. Die Vollmacht erstreckt sich in der Regel auf das Zugriffsrecht und das Geldabheben, nicht unbedingt darauf, das Geld behalten zu dürfen oder sich restlos daran zu bedienen. Wer entsprechend den Vermögensteil zu Lasten des Kontobesitzers missbraucht, macht sich der Kontoplünderung strafbar.

Probleme treten in der Praxis oft beim Ableben des Vollmachtgebers und bei der Regelung der Erbschaft auf. Hat der Kontobevollmächtigte bis zum Tod grössere Beträge abgehoben und prüfen Erben den Umstand, liegt die Beweislast bei ihm. Ist keine Rechtfertigung für die Vermögensnutzung sichtbar, können die Erben Schadensersatz fordern. Abhebungen werden normalerweise für den Kontoinhaber getätigt oder mit dessen Erlaubnis. Ist das nicht der Fall, handelt es sich um eine betrügerische Absicht, besonders wenn der Bevollmächtigte nicht der Ehepartner ist. Beruflich bestellte Kontobevollmächtigte sind dagegen gesetzlich immer zur genauen Rechnungslegung verpflichtet.

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Häufige Fragen zur Bankvollmacht

Welche Alternativen gibt es zur Bankvollmacht?

Bank- und Kontovollmachten sind nicht die einzige Möglichkeit für den Zugriff auf ein anderes Konto. Alternativ gibt es das Gemeinschaftskonto und das Ersatzkonto. Beim Gemeinschaftskonto handelt es sich um ein Konto mit zwei gleichberechtigten Kontoinhabern, das als Oder-Konto oder Und-Konto geführt wird und sich dahingehend unterscheidet, dass entweder nur beide entscheiden können oder jeder individuell.

Wie kann ich Bankvollmachten widerrufen?

Der Widerruf der Vollmacht ist durch den Kontoinhaber zu dessen Lebzeiten oder durch die Erben nach seinem Versterben jederzeit möglich, wobei das in der Schweiz nicht notwendig ist, um die Vollmachtsurkunde einzufordern. Ein Widerruf führt zum Erlöschen der Zugriffsrechte, ohne dass diese benannt werden müssen, wenn der Vollmachtgeber stirbt oder Insolvenz anmeldet und wenn die Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten nachgewiesen ist.

Was ist für den Erhalt einer Kontovollmacht notwendig?

Vollmachten werden grundsätzlich schriftlich gemacht. Eine mündliche Einigung ist nicht möglich. Die Bank muss davon nachweislich in Kenntnis gesetzt werden und hat das Recht, bei später getätigten Finanzvorgängen eine Identifikationspflicht durchzusetzen. Bevollmächtigte müssen vor dem Erhalt und bei Bankgeschäften ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen, um sich zu legitimieren. In einigen Fällen genügt auch die Unterschrift.

Wer kann eine Vollmacht für das Bankkonto erhalten und für wen ist sie sinnvoll?

Bankvollmachten können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Personen erhalten. Es ist nicht vorausgesetzt, dass Bevollmächtigte automatisch Angehörige oder Lebenspartner sein müssen. Sinnvoll ist die Vollmacht für Ehegatten, Betreuer und Pfleger und für Angehörige, die problemlos auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers auf das vorhandene Konto zugreifen müssen, um die finanziellen Angelegenheiten des Verstorbenen zu regeln.

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