- Schnellnavigation
- Startseite
- Menu öffnen
- Seiteninhalt
- Kundenservice
- Suche
- Fusszeile
Rechtsberatung in Zürich
swissmedlaw GmbH
swissmedlaw GmbH
Rechtsberatung in Zürich
- Montag14:00 bis 18:30
- Dienstag9:00 bis 18:30
- Mittwoch9:00 bis 18:30
- Donnerstag9:00 bis 18:30
- Freitag9:00 bis 18:30
- SamstagGeschlossen
- SonntagGeschlossen
Nach Vereinbarung
- Montag14:00 bis 18:30
- Dienstag9:00 bis 18:30
- Mittwoch9:00 bis 18:30
- Donnerstag9:00 bis 18:30
- Freitag9:00 bis 18:30
- SamstagGeschlossen
- SonntagGeschlossen
Nach Vereinbarung
- Montag
swissmedlaw GmbH - Kontakte & Standort
Beschreibung
Beratung & Coaching im Medizin- und Gesundheitsrecht
Swissmedlaw™ ist das führende Projekt des renommierten Juristen und Unternehmers Roland U. Straub, das auf maßgeschneiderte Rechtsdienstleistungen und Coaching-Angebote spezialisiert ist. Es wurde ins Leben gerufen, um der wachsenden Bedeutung des Medizin- und Gesundheitsrechts im alltäglichen Leben der Schweizer Bevölkerung gerecht zu werden. Roland Straub gründete 2021 die Einzelfirma Swissmedlaw™ in Zürich und bietet seitdem erstklassige Beratungs- und Serviceleistungen im Bereich des Gesundheits- und Medizinrechts an.
Swissmedlaw™ deckt nicht nur die herkömmlichen Bereiche des Zivil-, Handels- und Vertragsrechts ab, sondern bietet auch fundierte Beratung und Coaching zu Themen wie Patientenrechten, dem Elektronischen Patientendossier (EPD), Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsrecht, Ärzte- und Spitalhaftung sowie den rechtlichen Aspekten der Bundes-eHealth-Initiative. Die Erstellung und Vermittlung von Datenschutzgutachten und medizinischen Parteigutachten zählen ebenfalls zu den Kernkompetenzen.
- Der Behandlungsvertrag
- Patientenrechte
- Elektronisches Pationenten Dossier (EPD)
- Persönlichkeits- und Datenschutz im Alltag, der Medizin und Pflege
- Ärzte- und Spitalhaftung
- Kranken- und Sozialversicherungsrecht
- Rechtsberatung/Legal Advice
- Rechts-/Legal Coaching
- Spezifika
Der Schutz der Persönlichkeitsrechte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehen im Zentrum sämtlicher Tätigkeiten von Swissmedlaw™. Die Organisation unterstützt den notwendigen kulturellen Wandel, indem sie Privatpersonen und Organisationen Anleitung und Begleitung bietet, um die Errungenschaften und Innovationen der Digitalisierung im Gesundheitswesen unter Einhaltung eines umfassenden Datenschutzes patientengerecht zu nutzen.
Swissmedlaw™ vertritt die klare Auffassung, dass eigenverantwortliche und mündige Personen mit Wohnsitz in der Schweiz uneingeschränktes Eigentum und die volle Kontrolle über all ihre Gesundheitsdaten haben sollten. In Kombination mit der freien Arztwahl bedeutet dies eine deutliche Stärkung der schweizerischen Bevölkerung im Falle von Krankheit und/oder Behinderung.
Dienstleistungen (6)
Persönlichkeits- Und Datenschutz Im Alltag, Der Medizin Und Pflege
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Elektronischen Patienten Dossier (EPD) wurde bewusst darauf verzichtet, die allgemeinen Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzes im Gesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) zu wiederholen. Stattdessen gelten für das EPD die Datenschutzgesetze des Bundes und der Kantone. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass gewisse Datenschutzregelungen im EPDG mit einigen der Grundsätze des DSG und der kantonalen Regelungen in Konflikt stehen können, insbesondere der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 4 Abs. 3 DSG).
PreisAuf Anfrage
Patientenrecht
Die individuelle Dimension der Patientenrechte umfasst eine Vielzahl subjektiver Rechte, die eine Patientin oder ein Patient bei Bedarf mittels gerichtlicher Schritte geltend machen kann. Dazu gehören insbesondere das Recht auf medizinische Behandlung, das Recht auf freie Arzt- und Klinikauswahl (freie Spitalwahl), das Recht auf Information und die Entscheidung, eine Behandlung anzunehmen oder abzulehnen, das Recht auf Zugang zu medizinischen Aufzeichnungen, Krankenhaus- und Pflegedokumenten, das Recht auf Schutz der Privatsphäre und der persönlichen medizinischen Daten.
PreisAuf Anfrage
Kranken- Und Sozialversicherungsrecht
Die individuelle Dimension der Patientenrechte umfasst eine Vielzahl subjektiver Rechte, die eine Patientin oder ein Patient bei Bedarf mittels gerichtlicher Schritte geltend machen kann. Dazu gehören insbesondere das Recht auf medizinische Behandlung, das Recht auf freie Arzt- und Klinikauswahl (freie Spitalwahl), das Recht auf Information und die Entscheidung, eine Behandlung anzunehmen oder abzulehnen, das Recht auf Zugang zu medizinischen Aufzeichnungen, Krankenhaus- und Pflegedokumenten, das Recht auf Schutz der Privatsphäre und der persönlichen medizinischen Daten.
PreisAuf Anfrage
Der Behandlungsvertrag
Der Behandlungsvertrag, auch bekannt als Arztvertrag, bildet das Kernstück des Behandlungsverhältnisses zwischen Arzt und PatientIn, insbesondere bei Behandlungen durch einen Privatarzt, auch wenn dieser als Belegarzt an einer Gesundheitseinrichtung tätig ist. Gemäß der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird der Behandlungsvertrag als einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR betrachtet.
PreisAuf Anfrage
Elektronisches Patienten Dossier (EPD)
Erfahren Sie alles Wichtige zum aktuellen Stand der Einführung des elektronischen Patientendossiers (EPD) und vereinbaren Sie eine Erstberatung bei uns. Seit Dezember 2021 haben alle acht (Stamm-)Gemeinschaften die erfolgreiche Zertifizierung abgeschlossen und bieten das EPD der ganzen Bevölkerung in ihren Kantonen an. Breite Zugänglichkeit und vereinfachte Eröffnungsverfahren sind für die ganze Bevölkerung in der nahen Zukunft vorgesehen.
PreisAuf Anfrage
Ärzte- Und Spitalhaftung
Beim Abschluss von Behandlungsverträgen können Bestimmungen über wichtige Details fehlen, da diese Vereinbarungen oft aufgrund konkludenten Verhaltens zustande kommen. Im Streitfall müssen diese Details ermittelt werden, wobei sich der Inhalt des Auftrags gemäß Art. 396 OR nach der Natur des zu besorgenden Geschäfts richtet. Für Ärzte bedeutet dies, dass sie dem Patienten eine sorgfältige Behandlung nach den Regeln der medizinischen Kunst schulden, die auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit ausgerichtet ist. Allerdings haftet der Arzt nicht für die Wiederherstellung der Gesundheit selbst, sondern lediglich für eine entsprechende, fachgerechte Behandlung (lex artis).
PreisAuf Anfrage
- Deutsch,Englisch,Französisch,Italienisch
- Familienrecht,Haftpflichtrecht,Kindsrecht,Patientenverfügung,Testamentserrichtung,Vertragsrecht,Verwaltungsrecht
- Im Geschäft,Online,Telefonisch
- In Bahnhofsnähe,Nahe öffentlichem Verkehr
- Barzahlung,Bezahlung mit Kreditkarte,Paypal,Rechnung
- Rubriken
- RechtsberatungRechtsauskunftRechtsmedizinBeratungAnwaltCoachingSpitalÄrzte
Sprachen
Kompetenzbereiche
Kontaktformen
Lage
Zahlungskonditionen
Bewertungen für swissmedlaw GmbH (0)
0 Bewertungen & 0 Kommentare für swissmedlaw GmbH
Dienstleistungen (6)
Persönlichkeits- Und Datenschutz Im Alltag, Der Medizin Und Pflege
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Elektronischen Patienten Dossier (EPD) wurde bewusst darauf verzichtet, die allgemeinen Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzes im Gesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) zu wiederholen. Stattdessen gelten für das EPD die Datenschutzgesetze des Bundes und der Kantone. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass gewisse Datenschutzregelungen im EPDG mit einigen der Grundsätze des DSG und der kantonalen Regelungen in Konflikt stehen können, insbesondere der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 4 Abs. 3 DSG).
PreisAuf Anfrage
Patientenrecht
Die individuelle Dimension der Patientenrechte umfasst eine Vielzahl subjektiver Rechte, die eine Patientin oder ein Patient bei Bedarf mittels gerichtlicher Schritte geltend machen kann. Dazu gehören insbesondere das Recht auf medizinische Behandlung, das Recht auf freie Arzt- und Klinikauswahl (freie Spitalwahl), das Recht auf Information und die Entscheidung, eine Behandlung anzunehmen oder abzulehnen, das Recht auf Zugang zu medizinischen Aufzeichnungen, Krankenhaus- und Pflegedokumenten, das Recht auf Schutz der Privatsphäre und der persönlichen medizinischen Daten.
PreisAuf Anfrage
Kranken- Und Sozialversicherungsrecht
Die individuelle Dimension der Patientenrechte umfasst eine Vielzahl subjektiver Rechte, die eine Patientin oder ein Patient bei Bedarf mittels gerichtlicher Schritte geltend machen kann. Dazu gehören insbesondere das Recht auf medizinische Behandlung, das Recht auf freie Arzt- und Klinikauswahl (freie Spitalwahl), das Recht auf Information und die Entscheidung, eine Behandlung anzunehmen oder abzulehnen, das Recht auf Zugang zu medizinischen Aufzeichnungen, Krankenhaus- und Pflegedokumenten, das Recht auf Schutz der Privatsphäre und der persönlichen medizinischen Daten.
PreisAuf Anfrage
Der Behandlungsvertrag
Der Behandlungsvertrag, auch bekannt als Arztvertrag, bildet das Kernstück des Behandlungsverhältnisses zwischen Arzt und PatientIn, insbesondere bei Behandlungen durch einen Privatarzt, auch wenn dieser als Belegarzt an einer Gesundheitseinrichtung tätig ist. Gemäß der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird der Behandlungsvertrag als einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR betrachtet.
PreisAuf Anfrage
Elektronisches Patienten Dossier (EPD)
Erfahren Sie alles Wichtige zum aktuellen Stand der Einführung des elektronischen Patientendossiers (EPD) und vereinbaren Sie eine Erstberatung bei uns. Seit Dezember 2021 haben alle acht (Stamm-)Gemeinschaften die erfolgreiche Zertifizierung abgeschlossen und bieten das EPD der ganzen Bevölkerung in ihren Kantonen an. Breite Zugänglichkeit und vereinfachte Eröffnungsverfahren sind für die ganze Bevölkerung in der nahen Zukunft vorgesehen.
PreisAuf Anfrage
Ärzte- Und Spitalhaftung
Beim Abschluss von Behandlungsverträgen können Bestimmungen über wichtige Details fehlen, da diese Vereinbarungen oft aufgrund konkludenten Verhaltens zustande kommen. Im Streitfall müssen diese Details ermittelt werden, wobei sich der Inhalt des Auftrags gemäß Art. 396 OR nach der Natur des zu besorgenden Geschäfts richtet. Für Ärzte bedeutet dies, dass sie dem Patienten eine sorgfältige Behandlung nach den Regeln der medizinischen Kunst schulden, die auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit ausgerichtet ist. Allerdings haftet der Arzt nicht für die Wiederherstellung der Gesundheit selbst, sondern lediglich für eine entsprechende, fachgerechte Behandlung (lex artis).
PreisAuf Anfrage