Urkundenfälschung

Die Urkundenfälschung im Rechtsverkehr

Alle Urkunden dienen als Beleg und bezeugen, dass der Aussteller des Dokuments für seine Erklärung einsteht. Sie hat eine Garantiefunktion und muss authentisch und echt sein. Wer ein Dokument unrechtmässig verwendet oder das ganze Dokument fälscht und einem anderen vorlegt, macht sich strafbar. Unterschieden wird in einfache Fälschungen und schwerwiegenden Betrug. Letzteres gilt, wenn der Rechtsverkehr erheblich gefährdet ist oder durch die Urkundenfälschung ein hoher Vermögensverlust herbeigeführt wird.
Urkundenfälschung

Die Urkunde als Beweis und Zeugnis

Urkunden sind schriftliche Dokumente, die beglaubigt oder bestätigt werden müssen. Dadurch besitzen sie eine Beweiskraft, die bei der Vorlage immer gültig ist. Beglaubigt wird ein solches Dokument oft durch Notare, Gerichtsvollzieher, Standesbeamte und Behörden. Gleiches gilt für Verträge, die eine notarielle Beurkundung benötigen. Einige Formen der Beurkundung sind gesetzlich vorgeschrieben. Wer entsprechend Urkundenfälschung begeht, handelt wider das Gesetz und wird bestraft.

Im Strafrecht gilt jedes Schriftstück als Urkundendokument, das ein Rechtsverhältnis dokumentiert oder dieses verändert oder aufhebt. Das kann einfache Dokumente betreffen, selbst Fahrkarten, Rezepte, Bierdeckel oder Preisschilder. Urkunden enthalten eine Erklärung oder einen dargelegten Sachverhalt, der von dem Verantwortlichen abgezeichnet wird, so dass dieser dadurch erkennbar ist und gleichzeitig für den Inhalt garantiert. Diese Merkmale werden als Perpetuierungs- und Garantiefunktion bezeichnet, die zur Beweisfunktion hinzukommen.

Dokumente, die als Urkunden gelten, sind:

  • Zeugnisse (Schul- und Arbeitszeugnisse)
  • Beglaubigte Abschriften
  • Ausfertigungen (mit dem Original gleichgesetzt)
  • Medizinische Rezepte
  • Fahrkarten im öffentlichen Verkehr
  • Durchschriften (mit dem Original gleichgesetzt)
  • Schriftstücke mit Unterschrift-Scan
  • Schuldscheine
  • Kennzeichen
  • Nachsendeauftrag
  • Meldeschein
  • Fahrzeugpapier
  • Führerschein
  • Strafanzeige

Die Urkundenfälschung – Definition und Gültigkeit

Das Fälschen von Urkunden ist dann gegeben, wenn das Dokument nicht vom ausgewiesenen Urkundenaussteller stammt oder in seinem Inhalt manipuliert und verändert wird. Wenn dagegen der Namensgeber seine ausdrückliche Zustimmung gibt, dass eine andere Person unterschreiben darf, ist der Tatbestand noch nicht gültig. Dann handelt es sich um eine Identitätstäuschung.

Die Urkundenfälschung gilt bei der Manipulation einer echten Urkunde oder bei der unrechtmässigen Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente. Auch wenn in der Urkunde relevante Teile verändert oder entfernt wurden, ist der Tatbestand gegeben.

Da Urkunden ganz verschieden sein können, ist auch das Überkleben eines Autokennzeichens eine Urkundenfälschung. Gleiches gilt für Zeugnisse oder Entschuldigungsschreiben in der Schule, wenn der Schüler die Unterschrift der Eltern fälscht oder die Noten manipuliert.
Für den Schuldschein gilt, dass die Unterzeichnung durch einen anderen als den tatsächlichen Käufer ebenfalls strafbar ist. Sogar ein einfacher Bierdeckel in der Gastronomie kann den Tatbestand der Fälschung nach sich ziehen und Konsequenzen haben. Er gilt dann als Urkundendokument, wenn der Gastwirt darauf die Getränkeanzahl festhält. Manipuliert der Gast den Bierdeckel und entfernt die Zählstriche, gilt das als Fälschung. Beim Bierdeckel genügt tatsächlich, dass der Wirt der Aussteller ist. Damit wird er zur Urkunde und gilt als Rechtsgeschäft.

Arten der Urkundenfälschung

Der Tatbestand der Fälschung ist dann gegeben, wenn ein Urkundenschriftstück gefälscht oder verfälscht wird. Gleiches gilt, wenn die echte Unterschrift eines Dritten zur Herstellung des kopierten Originals verwendet wird. Täter machen sich durch die Täuschung der Identität strafbar, während für die Strafbarkeit nicht von Belang ist, ob der Inhalt des Dokuments wahr oder falsch ist. Die Arten des Delikts zeigen sich durch:

  • Fälschen (das gesamte Dokument wird neu gefertigt oder die Unterschrift nachgeahmt)
  • Verfälschen (das Schriftstück wird nachträglich oder eigenmächtig verändert oder ergänzt)
  • Blankett-Fälschung (die Unterschrift eines Dritten wird verwendet, die nicht dem Willen dieser Person entspricht)
  • Schädigung und Vorteilsabsicht (der täuschende Gebrauch, um sich Vorteile zu verschaffen)
  • Vorsatz (der Täter handelt absichtlich und kennt die wesentlichen Inhaltsumstände)

Der Unterschied zwischen einer Ausfertigung, Durchschrift und Kopie

Urkunden sind als Original immer gültig. Unterschieden werden müssen die Dokumente dann, wenn sie vervielfältigt werden. Damit das Dokument als ein solches beweisführendes Schriftstück gilt, benötigt es bestimmte Voraussetzungen.

Die einfache Kopie ist nur für die Vorlage gedacht und gilt nicht als offizielles Dokument oder Ersatz für das Original. Sie hat entsprechend keine Urkundenqualität, solange sie nicht noch einmal beglaubigt wurde. Wer Kopien fälscht oder verändert, macht sich daher nicht strafbar, es sei denn, das Dokument soll mit der Unterschrift erkennbar machen, dass es angeblich von einem bestimmten Aussteller stammt oder dient dem Gebrauch einer absichtlichen Täuschung. Ähnliches gilt für E-Mails und deren Ausdrucke.

Urkundenähnliche Dokumente, die offiziell anerkannt werden, sind dagegen:

  • beglaubigte Abschriften (einfache Abschriften fallen nicht darunter)
  • Ausfertigungen
  • Durchschriften (mit gleichartiger Beweisbedeutung)
  • eingescannte Unterschriften (der Scan macht das Dokument zum Urkundenschriftstück

Folgen und Konsequenzen bei einer Urkundenfälschung

Die Urkundenfälschung hat dann Gültigkeit, wenn das unechte oder verfälschte Dokument als Täuschung vorgelegt und dem zu Täuschenden mit der Möglichkeit der Wahrnehmung zugänglich gemacht wird. Das ist durch Übergeben, Vorlegen oder Hinterlegen möglich, wobei die tatsächliche Kenntnisnahme keine Voraussetzung für die Strafverfolgung ist. Strafbar sind dagegen immer die eindeutige Täuschung im Rechtsverkehr und das absichtliche Herbeiführen eines Irrtums. Auch der Versuch gilt als Straftat. Ein solches Delikt zieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren nach sich.

Andere Regelungen für die Bestrafung gelten bei schwerwiegenden Fälschungen. Das ist dann der Fall, wenn der Täter Mitglied einer Bande oder gewerbsmässig tätig ist, wenn er ein Wiederholungstäter ist oder wenn er einen erheblichen Vermögensverlust für einen anderen herbeiführt. Eine wesentlich höhere Geldstrafe oder Strafen bis zu zehn Jahren sind möglich, wenn der Rechtsverkehr erheblich gefährdet ist oder der Täter seine Rolle als Amtsträger missbraucht, um einen andern zu hintergehen oder zu schädigen.

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Häufige Fragen zur Urkundenfälschung

Nach welchen Kriterien beurteilen Gerichte die Fälschung?

Wie schwerwiegend die Straftat der Fälschung gewertet wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Gerichte beurteilen den Tatbestand in Hinblick auf die Art des Dokuments und dessen Bedeutung im Rechtsverkehr, im Ausmass der Verfälschung oder Abweichung von der wahren Sachlage, im Ausmass der beabsichtigten Schädigung oder Vorteilssicherung und im Tatmotiv selbst.

Wann ist das Fälschen von Dokumenten ein Bagatellfall?

Bei Dokumenten, die im Rechtsverkehr genutzt werden, ist immer Vorsicht geboten. Es gibt wenige Bagatellfälle, die zum Teil bejaht wurden, so die Fälschung einer Vollmacht aus Bequemlichkeit oder die geringfügige Abänderung einer E-Mail. Liegt ein leichterer Fall vor, sieht das Gesetz eine Strafmilderung vor. Eine Geldstrafe wird jedoch trotzdem erhoben.

Kann eine Urkundenfälschung verjähren?

Auch das Strafdelikt der Fälschung von Urkunden unterliegt einer Verfolgungsverjährungsfrist. Das bedeutet, die Straftat kann nach einer Frist nicht mehr verfolgt werden und richtet sich auf das höchstmögliche Strafmass. Bei einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren liegt die Verjährungsfrist bei ebenfalls fünf Jahren und beginnt, wenn die Tat beendet wurde.

Welcher Rechtsanwalt ist der richtige bei dem Vorwurf der Urkundenfälschung?

Wer mit dem Vorwurf der Fälschung konfrontiert ist, hat die Möglichkeit, einen Rechtsbeistand zu wählen, der eine strategisch geplante Verteidigung mit Strafminderung in die Wege leitet. In einigen Fällen ist die Einstellung des Verfahrens möglich, wenn das Tatmotiv weniger schwerwiegend ist. Der richtige Rechtsbeistand ist hierbei ein Anwalt für Strafrecht.

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