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Seit 2011 ist in der Schweiz die Vorgehensweise in zivilen Prozessen von Zivilangelegenheiten gleich. Das Gesamtverfahren hat sich dadurch vereinfacht, wovon Anwälte, Gerichte und Laien profitieren. Dadurch wurden etwa 26 kantonale Prozessgesetze bzw. etwa 10000 Gesetzesbestimmungen aufgehoben. Wegen der Kostenfrage wurden Fachgerichte für die Kantone bei Arbeits-, Miet- oder Handelsrecht eingerichtet.
Das neue Verfahrensrecht beinhaltet eine allgemeine Vorschusspflicht des Klägers für eventuelle Gerichtskosten. Auch als Sieger des Gerichtsprozesses muss der Vorschuss gezahlt werden, der später von der unterlegenen Partei zurückgefordert werden kann. Für arme Bürger gibt es die Möglichkeit der unentgeltlichen Prozessführung. Dieser Prozessvorschuss muss bei besserer wirtschaftlicher Lage zurückgezahlt werden. Ist er dennoch nicht zur Rückzahlung fähig, muss er mittels Einkommens- und Vermögensnachweisen sowie detaillierten Ausgabenaufstellungen seine finanzielle Situation belegen und Hilfe anfordern.
Die Entlastung der Gerichte soll durch einen neuen Grundsatz gewährleistet werden. Bevor eine Gerichtsklage bei Gericht eingereicht wird, muss ein Schlichtungsverfahren durchlaufen werden. Das trifft für einen Streitwert bis zu 100.000 Franken zu. Ausserdem sollen die Richter ihre Begründungen nicht mehr schriftlich verfassen müssen. Nur auf Verlangen einer Partei wird eine solche Begründung nachgereicht. Zusätzlich soll ein vereinfachtes Verfahren bei Forderungsstreitigkeiten bis 30.000 Franken bürgernah und laienfreundlich zur Anwendung kommen. Ausserdem baut man Institutionen wie Mediation aus. Die neue Zivilprozessordnung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
Kann sich der Kläger mit der Gegenseite bis zur Mediation nicht einigen, kommt das vereinfache Gerichtsverfahren zum Einsatz. Das vereinfachte Gerichtsverfahren wird unterhalb eines Streitwertes von 30.000 Franken angestrebt. Die einzureichende Klage muss nicht begründet werden. Fehlende Angaben werden durch die richterliche Instanz nachgefragt. Das trifft ebenso für die Beweismittel zu. Im Falle einer Übereinkunft endet das Gerichtsverfahren mit einem Vergleich. Beim Gericht kann ausserdem eine vorsorgliche Beweisführung angestrebt werden, die als Beweismittel im späteren Prozess gilt. Durch die Begutachtung durch Experten wird vorher abgeklärt, ob ein eventueller Gerichtsprozess Erfolgschancen hat.
In der Schweiz gibt es keinen Anwaltszwang. Der Kläger hat die Wahl, zur Hilfe Vertrauenspersonen hinzuzuziehen bzw. die Hilfe eines zugelassenen Anwalts zu beanspruchen. Verliert der Kläger den Prozess, muss er die Gerichtskosten tragen und der Gegenseite Entschädigung zahlen. Die Prozesskosten fallen als Vorschusskosten an. Rechtsmittel gegen den richterlichen Entscheid sind Berufung und Beschwerde. Ist der Streitwert höher als 10.000 Franken, kann Berufung eingelegt werden. Bei der Beschwerde ist die Rüge nur auf die Sachverhaltsfeststellung beschränkt. E-Mail Eingaben sind möglich und müssen mit einer anerkannten elektronischen Unterschrift versehen sein.
Wichtige Details zu Einreichung von Klagen sind die Klageeinleitung, die Klagefristen, die Prozesskosten, der Klageort und der Exkurs beim Schiedsgericht. Die Klageabwehr kann durch Gegenklage, Kapitulation oder Klageanerkennung, Bestreitung, Säumnis und das Hinwirken auf einen Vergleich möglicherweise abgewehrt werden. Zu jedem erfolgreichen Prozess beim Klagen Einreichen gehört die Klageeinleitung mit Schlichtungsverfahren oder direkter Klageerhebung vor Gericht. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist das Schlichtungsverfahren zwingend. Auf das Schlichtungsverfahren kann bei einem Streitwert von mehr als 100.000 CHF und bei Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei im Ausland verzichtet werden.
Die direkte Klageerhebung kommt bei Fällen zur Anwendung, wo kein Schlichtungsverfahren vorgesehen ist. Klagen müssen innerhalb einer Frist eingereicht werden. Die fünfjährige Verjährungsfrist bei Forderungen:
Besondere Klagefristen:
Der allgemeine Gerichtsstand ist der Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei. Besondere Gerichtsstandsbestimmungen liegen vor bei:
Eine Widerklage zur Klageabwehr muss spätestens mit der Klageantwort erhoben werden. Versäumt der Kläger die Klagefrist im Schlichtungsverfahren, gilt das Versäumnis als Rückziehung der Klage. Versäumt der Beklagte die Fristen, wird so weiter vorgegangen, als ob die Parteien sich nicht einigen konnten. Bei einem Vergleich beenden beide Parteien den Rechtsstreit durch gegenseitiges Nachgeben.
Der Ablauf von Prozessen vor dem Gericht läuft nach folgenden Schritten ab:
Gerichtsverfahren dauern im Durchschnitt 6 bis 12 Monate. Nach dem Schriftenwechsel kann das Gericht die Hauptverhandlung, eine Instruktionsverhandlung oder einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. Für die Beantwortung der schriftlichen Eingaben sind in der Regel bis zu 30 Tagen Frist zulässig. Beim Recht Einklagen sind die Wartezeiten von Rechtsschutzversicherungen ein Faktor. Bei vielen Versicherungsangeboten wird eine Wartezeit von 3 Monaten anberaumt. Das dient dem Kostenschutz der Gesellschaften, damit die Versicherungsbeiträge im Rahmen bleiben. Dieser Schutz ist notwendig, um den Missbrauch von Rechtsschutzversicherungen zu vermeiden. Mitunter finden sich Tarife von 60 Tagen Wartefrist beim Versicherungsschutz für das Recht Einklagen. Kaum eine Versicherung übernimmt Schadensfälle vor Vertragsabschluss. Bei einem Versicherungswechsel gibt es normalerweise keine Wartezeit. Dafür muss der Rechtsstreit in der Vorversicherung abgesichert gewesen sein.
Von der Wartefrist abgesehen wird mitunter bei Schadenersatz oder Genugtuung nach einem Unfall. Beim Verkehrsrechtsschutz sind Tarife ohne Wartezeiten möglich. Die Versicherungsbedingungen sollten besonders auch auf das Kleingedruckte genau geprüft werden, wenn es um den Geltungszeitraum oder den Geltungsbereich geht. Beachtet werden sollten besonders bei Erbstreitigkeiten und Scheidungen mögliche Ausschlüsse von Leistungen. Zum Recht Einklagen in der Schweiz ist oft die Hilfe und Unterstützung durch eine Rechtsschutzversicherung notwendig, da ohne diese Hilfe die Kosten von Klägern oft deren finanzielle Möglichkeiten übersteigen.
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In der Regel kostet ein Gerichtsverfahren durch sämtliche Instanzen inklusive der Anwaltskosten etwa 300.000 CHF. Die Kosten sind kantonabhängig. Bei einem Streitwert von 6.000 CHF belaufen sich beispielsweise in Zürich die Kosten auf 1.200 CHF. Die Partei, die im Verfahren unterliegt, muss die gesamten Prozesskosten und die Kosten der gegnerischen Seite bezahlen.
Nachdem man sich unter Umständen zuvor anwaltlich hat beraten lassen und die Aussicht auf Prozessgewinn besteht, wird die Klage mit Klagebewilligung und Beweismitteln beim zuständigen Amtsgericht am Wohnsitz des Beklagten eingereicht. Die Klagebegründung muss nicht zwingend schriftlich formuliert werden. Das Bundesamt für Justiz stellt Formulare für die Klageeinreichung zur Verfügung.
Nach Schweizer Recht können Klagen mit oder ohne Anwalt eingereicht werden. Es gibt keinen Anwaltszwang. Allgemein gilt es als empfehlenswert, sich Beistand zu suchen. Die Rechtsexperten wissen, was zu tun ist, und können zudem beraten, ob eine Einreichung überhaupt Aussicht auf Erfolg mit sich bringt. Dafür entstehen allerdings höhere Kosten.
Zivilrechtliche Klagen werden in der Regel beim Amtsgericht am Wohnsitz des Beklagten eingereicht. Besondere Gerichtsstandsbestimmungen gelten bei Scheidungsklagen, erbrechtlichen Gerichtsklagen, dinglichen Klagen und bei Klagen zum Arbeitsrecht. Aus den genannten Gründen kann es sein, dass der Prozess eventuell ausserhalb des eigenen Kantons geführt werden muss. Ein Anwalt kann dazu beraten.
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