Nebenbeschäftigung

Regeln und Tipps in Verbindung mit einer Nebenbeschäftigung

Die Mehrzahl der Arbeitenden geht einer Nebenbeschäftigung nach. Sie machen sich keine Gedanken über das Thema und sehen es als Selbstverständlichkeit an. In der Praxis kann es jedoch durchaus zu Konflikten mit dem Arbeitgeber kommen. Zudem hat das Arbeitsrecht einiges zum Thema Nebenjob zu sagen. Arbeitnehmer, die sich nicht richtig informieren, können ernsthafte Probleme bekommen, beispielsweise wegen Verletzung der Treuepflicht zum Arbeitgeber oder andere Verstösse wie die Überschreitung der Höchstarbeitszeit.
Nebenbeschäftigung

Grundsätzliches zum Thema Nebenjob

Ein Nebenerwerb wird auch Nebenjob, Nebenverdienst oder Zuverdienst genannt. Das Arbeitsgesetz definiert als Nebenverdienst alle Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem bestehenden Arbeitsverhältnis ausübt. Als entgeltlich werden im Arbeitsgesetz alle Tätigkeiten bezeichnet, deren Aufwandsentschädigung die durch die Ausübung entstehenden Kosten übersteigt. Nebentätigkeiten unterliegen der Bewilligungspflicht durch den Arbeitgeber, von der es Ausnahmen gibt. Das Arbeitsrecht kennt gleichfalls den Begriff unentgeltliche Nebenbeschäftigung. Damit werden im Arbeitsrecht zum Beispiel ehrenamtliche Tätigkeiten bezeichnet, deren zeitlicher Aufwand im Vergleich zum Arbeitsverhältnis so hoch ist, dass er mit nebenberuflichen Tätigkeiten vergleichbar ist. Eine Nebentätigkeit liegt laut Arbeitsgesetz immer dann vor, wenn die Beschäftigung entgeltlich erfolgt, selbst wenn kein eigentliches Arbeitsverhältnis besteht oder wenn der Zeitaufwand des Arbeitnehmers fast so hoch wie in einem Arbeitsverhältnis ist. Die Höhe für das Entgelt spielt dabei keine Rolle. Das Arbeitsrecht kennt bei Nebentätigkeiten, die entgeltlich sind, keinen Mindestbetrag des Entgelts.

Dürfen Arbeitnehmer eine Nebenbeschäftigung ausüben?

Das Arbeitsgesetz ist in diesem Punkt eindeutig. Arbeitgeber dürfen den von ihnen entgeltlich Beschäftigten Tätigkeiten im Nebenerwerb nicht grundsätzlich verbieten (Bewilligungspflicht). Allerdings kennt das Arbeitsrecht ebenfalls Punkte wie die Treuepflicht. Arbeitnehmer können in ihrer Freizeit nicht machen, was sie wollen, sondern müssen sich an das Arbeitsrecht halten. Konkret sagt das Arbeitsgesetz folgendes aus:

  • Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber über seine Nebentätigkeit informieren.
  • Der Arbeitnehmer hat eine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber
  • Die im Arbeitsgesetz festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit darf nicht überschritten werden.
  • Für den Nebenverdienst besteht eine Bewilligungspflicht.
  • Die Nebentätigkeit darf keine negativen Auswirkungen auf die Leistung des Arbeitnehmers haben.
  • Urlaub aus dem normalen Arbeitsverhältnis darf nicht für das Arbeiten im Nebenerwerb verwendet werden.
  • Die vorgenannte Bestimmung gilt auch für den Fall einer Krankheit.
  • Übersteigen die Beiträge aus der Nebentätigkeit 2.300 Franken pro Jahr, müssen die entsprechenden Beiträge an die AHV abgeführt werden.

Was hat es mit der Treuepflicht auf sich?

Im Zusammenhang mit dem Thema Nebenbeschäftigung wird mehrfach über die Treuepflicht des Arbeitnehmers gesprochen. Der im Arbeitsrecht genannte Begriff Treuepflicht bedeutet, dass der Arbeitnehmer keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die in Konkurrenz zur Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers steht. Wenn ein Arbeitnehmer zum Beispiel in einem Hotel oder in einem Restaurant angestellt ist, besagt die Treuepflicht, dass es ihm verboten ist, als Nebenerwerb in einem anderen Unternehmen derselben Branche zu arbeiten. Wenn der Arbeitnehmer die Treuepflicht verletzt, entfällt die Bewilligungspflicht des Arbeitgebers. Übrigens gilt die Treuepflicht nicht nur für ein entgeltlich ausgeübtes Arbeitsverhältnis, sondern ebenso für eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit. Wenn der Arbeitnehmer beispielsweise Kunden seines Arbeitgebers abwirbt und ihnen entgeltlich Produkte oder Leistungen anbietet, gilt das ebenfalls als Verletzung der Treuepflicht. Werden dem Arbeitgeber Verletzungen der Treuepflicht bekannt, kann er die Bewilligung für die Nebenbeschäftigung widerrufen. Die im Arbeitsgesetz festgelegte Bewilligungspflicht ist dadurch aufgehoben.

Wann ist eine Nebenbeschäftigung verboten?

Zwar bestätigt das Arbeitsrecht eine allgemeine Bewilligungspflicht des Arbeitgebers für Nebentätigkeiten, unter bestimmten Umständen kann dieser jedoch dem Arbeitnehmer verbieten, ein zweites Arbeitsverhältnis einzugehen. Das trifft immer dann zu, wenn der Nebenjob gegen die Interessen der Hauptbeschäftigung verstösst. Der wichtigste Grund, für den das Arbeitsrecht ein Verbot der Nebentätigkeit erlaubt, ist das Konkurrenzverbot. Für Beschäftigte gilt die Treuepflicht. Sie dürfen weder in Unternehmen arbeiten, die in direkter Konkurrenz zur Firma ihres Arbeitgebers stehen, noch dürfen sie ihm als Selbständige oder Freiberufler Konkurrenz machen. Das Arbeitsrecht definiert das Konkurrenzverbot als Treuepflicht.
Ein anderer Grund, der zum Verbot eines Nebenjobs führen kann, ist die Überschreitung der Höchstarbeitszeit. Die Höchstarbeitszeit ist im Arbeitsrecht nicht ohne Grund festgelegt. Sie soll den Arbeitnehmern genügend Zeit geben, um sich zu erholen. Wird die Höchstarbeitszeit regelmässig überschritten, führt das zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und zu einer Verminderung der Arbeitsleistung.
Ausser den bereits erwähnten Gründen ist die Ausübung eines Nebenjobs ebenfalls im Urlaub oder während eines Krankenurlaubs nicht gestattet. Der Urlaub dient der Regeneration der Arbeitskraft. Wer während dieser Zeit arbeitet, handelt gegen die Interessen des Arbeitgebers, weil er die Wiederherstellung seiner Leistungsfähigkeit verhindert. Gleiches gilt auch für das Arbeiten während einer Krankschreibung. Das verstösst gegen die Prinzipien der Genesung und kann im Extremfall sogar als Betrug ausgelegt werden, weil die Möglichkeit besteht, dass sich der Beschäftigte die Krankschreibung erschlichen hat, um seine Nebenbeschäftigung ausüben zu können.

Was sollten Sie zum Thema Nebenbeschäftigung unbedingt beachten?

Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Chef über die Aufnahme einer Nebentätigkeit zu unterrichten. Die Information hat rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen, um der Firma Zeit zum Reagieren zu geben. Am besten ist es, wenn die Genehmigung schriftlich vorliegt. Normalerweise besteht eine Bewilligungspflicht durch den Arbeitgeber, die jedoch ausgesetzt werden kann, wenn der Arbeitnehmer für die Konkurrenz arbeitet oder der Charakter seiner Nebentätigkeit nicht mit der Unternehmensphilosophie des Arbeitgebers in Einklang gebracht werden kann. Das trifft beispielsweise auf kirchliche Arbeitgeber zu. Das zusätzliche Einkommen durch die Nebentätigkeit muss bei der Einkommenssteuer unbedingt deklariert werden.

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Die häufigsten Fragen zum Thema Nebenbeschäftigung

Was sagt das Arbeitsrecht über die Höchstarbeitszeit?

Im Arbeitsgesetz ist die Höchstarbeitszeit genau festgelegt. Sie beträgt für alle Zweige der Ökonomie 50 Stunden pro Woche. In der Industrie ist sie geringer und liegt bei 45 Wochenstunden. Diese Arbeitszeitbegrenzung gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die Hauptbeschäftigung und die Nebentätigkeit. Dazu kommt ausserdem die Bestimmung, dass die Pause zwischen 2 Schichten mindestens 11 Stunden betragen muss.

Gilt ein Minijob als Nebenbeschäftigung?

Ein Minijob ist ein Arbeitsverhältnis wie jedes andere auch. Minijobber haben einen Arbeitsvertrag, in dem die Stunden aufgeführt sind, die sie zu leisten haben und das Entgelt, das sie dafür bekommen. Die Ausnahmestellung der Minijobber bezieht sich lediglich auf Steuern und Sozialabgaben. Minijobber müssen ihren Haupt-Arbeitgeber über ihre Nebentätigkeit informieren (Mitteilungspflicht). Das hat eventuell Auswirkungen auf die Einkommensteuer.

Werden in einer Nebenbeschäftigung Steuern und Sozialabgaben fällig?

Grundsätzlich lautet die Antwort: Ja. Das Einkommen aus einer Nebentätigkeit ist ebenso steuerpflichtig wie das aus der Hauptbeschäftigung. Sämtliches Einkommen muss versteuert werden. Bei Zuwiderhandlung drohen nicht nur Nachforderungen des Finanzamts, sondern zusätzlich Verzugszinsen und Strafgebühren. Bei den Sozialabgaben beträgt die Grenze 2.300 Franken pro Jahr. Unterhalb dieser Schwelle sind keine Sozialabgaben fällig. Das gilt jedoch nicht für Hausangestellte.

Lohnt sich eine Nebentätigkeit überhaupt?

Diese Frage lässt sich pauschal nicht so einfach beantworten. Es kommt auf die persönliche Situation und die Einkommensverhältnisse an. Allerdings besteht bei vielen Beschäftigten die Gefahr, dass durch einen Nebenerwerb nicht nur das Einkommen steigt, sondern ebenfalls die Belastung durch Steuern und Sozialabgaben. Am Ende kann es passieren, dass von den Zusatzeinnahmen kaum etwas übrig bleibt.

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