Sachbeschädigung

Die Sachbeschädigung – mutwillige Zerstörung als Straftat

Sachbeschädigung und Vandalismus sind in modernen Zeiten ein häufiges Phänomen. Solche Aktionen richten sich vordergründig auf eine sinnlose Beschädigung und Zerstörung, teilweise ohne Motiv, zum Teil aber mit Hintergrund und Absicht. Einige Menschen nutzen das Zerstören als Kompensation für die eigene Frustration, um daraus Freude und Lust zu gewinnen oder ein soziales Tabu zu brechen. Unterschieden wird in die blosse Sachbeschädigung und in Vandalismus.
Sachbeschädigung

Sachbeschädigungen – rechtliche Definition und Zuordnung als Straftat

Sachbeschädigungen gelten als ein Vergehen und beziehen sich auf eine vorsätzliche Tat, die sich durch Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache ausdrückt oder die das Erscheinungsbild einer Sache verändert. Wer sich am Eigentum eines anderen vergreift, macht sich strafbar, wobei der Versuch dazu zählt.
Der Tatbestand gilt immer als Privatklagedelikt. Das bedeutet, der Eigentümer muss selbst Anzeige erstatten, während die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft nicht zwingend notwendig ist. Unter eine Sache fallen dabei nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Tiere. Für die Straftat spielt keine Rolle, wie wertvoll eine Sache ist oder welche Konsistenz und Beschaffenheit sie hat.

Die wichtigsten Tatbestandsvoraussetzungen für Sachbeschädigungen

Sachbeschädigungen geschehen sehr häufig und gelten bei vorsätzlichem Handeln immer als Straftat. Das ist dann der Fall, wenn mutwillig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört wird. Typische Beispiele sind das Beschmieren einer Hauswand mit Farbe oder Graffiti, zerkratzte Autotüren oder eingeschlagene Fensterscheiben, zerstörte Telefonzellen, aufgeschlitzte Reifen und ähnliche Vorgänge. Wer eine Anzeige erhält, muss mit ernsteren Konsequenzen rechnen. Dabei fällt nicht alleine nur ein Bussgeld an, sondern es drohen Freiheitsstrafen.

Eine Abgrenzung zu Sachbeschädigungen stellt der Vandalismus dar. Hierbei handelt es sich um blinde Zerstörungswut, die gleichfalls unter Vorsatz verübt wird und sich auf private und öffentliche Sachen richtet. Oftmals sind Jugendliche die Täter und zerstören aus Übermut, Wut oder Unwissen. Die Bestrafung ist in den Kantonen unterschiedlich. Ist die Sicherheit eines Eigentümers dabei gefährdet, ist der Tatbestand erweitert. Es zeigt sich, dass in der Schweiz das Anzeigeverhalten einen ansteigenden Trend verzeichnet und die Sicherheit wächst. Mögliche Entstehungsmerkmale sind:

  • Sozialisationsdefizite
  • Drogen- und Alkoholmissbrauch
  • mangelnde Aufklärung und Sozialkontrolle
  • unzureichende Identifikation mit der eigenen Umwelt

Die Ermittlung durch die Polizei bei Sachbeschädigungen

Der Vorsatz ist die Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestandes. Dieser muss sich auf objektive Merkmale beziehen. Der Täter muss entsprechend Kenntnis darüber haben, dass es sich um eine fremde Sache handelt oder die Handlung bewusst auf Zerstörung ausrichten.
Bei Sachbeschädigungen ist immer ein Strafantrag erforderlich. Die rechtliche Bezeichnung dafür ist das sogenannte Antragsdelikt. Der Eigentümer der beschädigten oder zerstörten Sache muss den Fall bei der Polizei anzeigen, die dann eine Ermittlung einleitet.

Dass die Staatsanwaltschaft von alleine tätig wird, kommt selten vor. Meistens geschieht das, wenn das öffentliche Interesse betroffen ist. Der Geschädigte muss daher immer Anzeige erstatten. Das Gesetz sieht für Sachbeschädigung Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Abhängig ist das Strafmass von der Schwere der Straftat und vom Einzelfall. Ein Geständnis wirkt sich dabei oftmals strafmildernd aus. Gleiches gilt, wenn der Täter keine Vorstrafen hat.

Differenziert werden Sachbeschädigungen in folgende Tathandlungen:

  • Beschädigung (eine fremde Sache wird in ihrer Brauchbarkeit oder Substanz gemindert)
  • Zerstörung (der Nutzen oder die zweckmässige Brauchbarkeit der Sache ist ausser Kraft gesetzt)
  • Veränderung des Erscheinungsbilds (die Wahrnehmung wird vorübergehend oder komplett verändert)

Voraussetzung zwischen allen Tatbeständen ist eine Kausalität. Das bedeutet, die Ursache des Substanzverlustes oder der Veränderung muss zwingend auf die Tathandlung zurückzuführen sein. Dabei muss der Täter immer Kenntnis davon haben, dass er eine fremde Sache beschädigt oder zerstört hat. Darüber hinaus muss er sich der eigenen Handlung bewusst sein. Der Eventualvorsatz zählt hier nicht, indem der Täter die Beschädigung lediglich für möglich hält.

Eltern haften für ihre Kinder – Konsequenzen bei der Sachbeschädigung

Kinder und Jugendliche sind überproportional häufig in Sachbeschädigungen involviert. Bei einer Anzeige haften Eltern für ihre Kinder und tragen die Konsequenzen. Empfehlenswert ist dabei, gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft zunächst keine Angaben zur Sache zu machen und stattdessen einen Anwalt zu konsultieren. Diese kann Akteneinsicht nehmen und eine wirksame Strategie für die Verteidigung entwickeln.

Graffiti als Tatbestand – keine Bagatelle

Der künstlerische Ausdruck von Graffitimotiven bleibt fragwürdig, zumal für das Ausleben keine eigenen Materialien verwendet werden, sondern fremde Hauswände. Der Trend steigt, während die Motive immer langweiliger und eintöniger werden. Oftmals geht es um das Markieren von Gebieten, wobei Sprüher ihre Initialen oder typischen Symbole hinterlassen. Die Zerstörung an der Hauswand ist nicht nur unschön anzusehen, sondern auch kostenaufwendig in der Beseitigung.

Während früher das Graffiti nur dann strafbar war, sobald die Substanz des Gebäudes beschädigt wurde, gilt es heute als ernstzunehmende Straftat, weil das Erscheinungsbild einer fremden Sache verändert wurde. Dazu zählen:

  • das Bemalen
  • das Bekleben
  • das Besprühen

Voraussetzung ist, dass die Farbe beständig ist und sich nicht einfach wieder abwaschen lässt. Eine von Kindern beschmierte Wand mit Kreide zählt nicht darunter.

Für Sprüher hat das Hobby immer Konsequenzen, wenn Anzeige erstattet wird oder die Täter auf frischer Tat erwischt werden. Werden in der Schweiz dazu öffentliche Sammlungen und Kunstgegenstände besprüht, die dem öffentlichen Nutzen und der Verschönerung der Umgebung dienen, erhöht sich die Strafe und kann drei Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen.

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Häufige Fragen zur Sachbeschädigung

Wie lange kann man eine Sachbeschädigung anzeigen?

Die Straftat der Sachbeschädigung sollte, wenn möglich, sofort angezeigt werden. In der Schweiz und nach den Vorschriften des jeweiligen Kantons verjährt Sachbeschädigung nach siebeneinhalb Jahren. Ist der Zeitraum verstrichen, kann die Tat nicht mehr angezeigt werden und wird damit nicht mehr geahndet. Ein Rechtsanwalt kann helfen, eigene Ansprüche schnell durchzusetzen.

Wann genau ist eine Sache beschädigt?

Alle Sachen gelten als körperliche Gegenstände. Fremd sind Sachen, die einem anderen gehören und in dessen Eigentum stehen. Eine fremde Sache gilt dann als beschädigt, wenn sie in ihrer Substanz oder Brauchbarkeit mutwillig oder vorsätzlich verändert und beschädigt wird, entsprechend wenn der eigentliche Zweck und Gebrauch eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich ist.

Wie hoch ist die Strafe bei Sachbeschädigung?

Für Sachbeschädigung fällt eine Strafe als Geldbusse oder Freiheitsstrafe von zwei Jahren an. Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sie sich auf drei Jahre, wenn Sachen beschädigt werden, die einen öffentlichen Nutzen haben oder der Gemeinschaft dienen. Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe gibt es, wenn grosse Gegenstände und Bauwerke zerstört werden, so Gebäude, Brücken, Strassen, Schiffe und Eisenbahnen.

Wie kann man sich gegen Sachbeschädigung versichern lassen?

Eine einzelne oder konkrete Versicherung gegen Sachbeschädigung und Vandalismus gibt es nicht. Die entstandenen Schäden fallen jedoch in die Rubrik versicherter Bestände, wenn eine Hausrats-, Gebäude- oder KFZ-Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde. Solche Versicherungen kommen für den Schaden durch solche Delikte auf. Das kann eventuell ebenso bei einem Einbruch der Fall sein.

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