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Ob beim Kauf von Waren, der Entrichtung einer Miete oder der Aufnahme eines Darlehens, in jedem Fall geht es um Geld, das zurückgezahlt werden muss. Bleibt eine Rechnung offen oder wird ein Kredit nicht abgelöst (Schuldner), erhält der sogenannte Gläubiger kein Geld. In diesem Zusammenhang wird von einem Zahlungsverzug gesprochen. Genau gesagt, tritt eine Verschleppung der Zahlung ein, wenn der entsprechende Betrag nicht rechtzeitig beziehungsweise zum vereinbarten Datum beim Gläubiger ankommt.
Im allgemeinen Zahlungsverkehr ergibt sich ein Zahlungsverzug, also die Überfälligkeit der Rückzahlung, mit dem beidseitig abgesprochenen Zahlungstermin. Wird der Termin nur von einer Seite festgelegt, kommt der Schuldner erst bis 30 Tage nach Zahlungsfrist oder nach der erstmaligen Zahlungsaufforderung in Verzug.
Besteht eine Zahlungsverzögerung, löst das einen gesetzlich geregelten Anspruch des Gläubigers aus. Der besteht auf die fehlende Geldsumme des Schuldners und einen als Verzugszinsen bezeichneten Aufschlag. Die Höhe der Verzugszinsen ist gesetzlich festgelegt. Des Weiteren geht mit der Zahlungsverschleppung des Schuldners ein Verzugsschaden beim Gläubiger einher.
Wird der Schuldner seiner Verpflichtung auf Rückzahlung zu spät, also bis zum festen Fälligkeitstermin nicht gerecht, erhält er eine Mahnung. Voraussetzung ist das Verstreichen des Zahlungszieles ohne Reaktion. Alternativ dazu gibt es insbesondere im privaten Geschäftsverkehr die Zahlungserinnerung, falls auf einer Rechnung Folgendes nicht vermerkt ist:
Kunde oder Käufer wird nach abgelaufenem Zahlungsziel ohne Begleichung der Forderung automatisch in den Verzugsmodus gesetzt.
Aus rechtlicher Sicht betrachtet, ist die Zahlungserinnerung der ersten Mahnung gleichgestellt. Sie erfüllt dieselbe Aufgabe.
Schuldner sind in bestimmten Fällen auch ohne Mahnung im Verzug.
Eine Zahlungsverschiebung ohne Mahnung ist in folgenden Konstellationen juristisch gesehen durchaus richtig:
Privatpersonen dürfen ebenfalls das rechtliche Mittel der Mahnung nutzen. Wird eine Mahnung oder eine Zahlungserinnerung per Post zugestellt, sollte unbedingt eine umgehende Reaktion folgen. Ignorieren ist der schlechteste Weg, denn es wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet. Dieses geht mit massiven finanziellen Belastungen einher. Im günstigsten Fall können Rechnungen zeitnah bezahlt werden. Alternativ ist die Kontaktaufnahme mit dem Gläubiger oberste Priorität. Durch eine direkte Kommunikation lassen sich gegenseitige Absprachen und aussergerichtliche Lösungen finden. Möglicherweise kann ein Ratenzahlungsplan abgesprochen werden.
Im Falle eines Zahlungsverzuges für eine Ware oder Leistung haben Geldgeber und Schuldner gleichermassen bestimmte Rechte. Personen, die sich verschuldet haben, sind nicht mehr in der Lage, offenstehende Rechnungen auszugleichen. Dann ist rasches Handeln gefordert:
Wichtig ist ein schnelles Reagieren, um hohen Verzugszinsen, viel Ärger und erheblichen rechtlichen Folgen aus dem Weg zu gehen. Gehen Schuldner rechtzeitig auf den Geldgeber zu und versuchen möglicherweise, kleine Geldbeträge in Raten abzuzahlen, entspannt sich das Verhältnis meist. Einem anstrengenden und kostspieligen Mahnverfahren (durch hohe Mahngebühren) kann so aus dem Weg gegangen werden.
Im Alltag bewähren sich verschiedene Varianten, um eine Zahlungsverzögerung zu verhindern. Fachleute bezeichnen das als gute Zahlungsfähigkeit oder kontinuierliche Liquidität.
Ein Rückstand mit einer Zahlung muss nicht sein, wenn nicht besondere, unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind. Im täglichen Leben gelingt es vielen Menschen, ohne Zahlungsverzug alle Aussenstände regelmässig zu begleichen.
Werden Zahlungsaufforderungen nicht ernst genommen, leiten die Gläubiger diese weiter an ein Inkassoinstitut. Dieses verfasst noch einmal ein nachdrückliches Schreiben. Allerdings kostenpflichtig. Danach geht der Prozess den gerichtlichen Klageweg. Gewinnt der Gläubiger, wird gepfändet. Ausserdem fallen massiv Mahngebühren an, denn der gesamte bürokratische Aufwand verursacht immense Kosten.
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Ja, denn der Verzugsschaden umfasst einen Nachteil, der dem Kreditor durch den Zahlungsverzug entstanden ist. Fast immer wird für den auf sein Geld wartenden Gläubiger (Forderungen wurden nicht zur Fälligkeit erstattet) Mehraufwand nötig. Dieses ergibt sich unter anderem aus dem erfolglos abgegebenen Angebot. Wird ein Artikel dann wegen Zahlungsverzug nicht abgenommen (Annahmeverzug), muss dieser vom Verkäufer eingelagert und erhalten werden.
Ein Verzug tritt dann ein, wenn ein Verkäufer gegenüber einem Kunden einen rechtlichen Anspruch wegen einer verspäteten oder fehlenden Leistungserbringung hat. Grundsätzlich setzt der Verkäufer oder Kreditor den Käufer oder Schuldner erst durch einen Hinweis auf eine aussenstehende Forderung zur entsprechenden Fälligkeit (letztes Zahlungsdatum) in Verzug. Zu beachten ist der Punkt der Entbehrlichkeit der Mahnung unter bestimmten Gegebenheiten.
Die sogenannte Fälligkeit zeigt an, bis wann eine Rechnung spätestens beglichen sein muss. Die Fälligkeit, die in der Regel schriftlich fixiert ist, stellt die Basis für den Anspruch auf den Kaufpreis durch den Verkäufer dar. Normalerweise vereinbaren Verkäufer und Käufer die Fälligkeit. Ist das nicht erfolgt, darf der Verkäufer auf der sofortigen Bezahlung bestehen. Geldschulden werden bei Zahlungsverzug verzinst.
Entgegen vieler Annahmen ist es nicht verpflichtend, Schuldner dreimal eine Mahnung zu schicken. Das kaufmännische Mahnwesen gibt das zwar vor, von gesetzlicher Seite her ist diese Regelung nicht bekannt. Ein Einklagen der Schuld braucht weniger Zeit als das dreimalige Mahnen. Um einen gerichtlichen Mahnbescheid zu erwirken, wird eine Mahnung vorausgesetzt. Die folgenden Mahnschreiben sind entbehrlich.
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