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Reparaturen in Wettingen

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Huser Gebäudetechnik AG

Huser Gebäudetechnik AG

Tägerhardmatte 2, 5430 Wettingen
Herzlich Willkommen!

Die Huser Gebäudetechnik AG plant und realisiert alles rund ums Wasser. In der Region Wettingen-Baden und Neuenhof sind wir Ihre kompetente Ansprechperson für Spenglerei, Sanitär, Flachdach, Blitzschutz und Erneuerbare Energien. Unser Fachwissen, eine fortschrittliche Betriebseinrichtung und die Berufstradition einer 125-jährigen Firmengeschichte bieten unseren Kunden die Sicherheit für eine sorgfältige und termingerechte Arbeitsführung. Huser Gebäudetechnik AG ist ein Unternehmen, das sich auf die Planung, Installation und Wartung von technischen Systemen für Gebäude spezialisiert hat. Mit ihrem umfassenden Know-how und ihrer langjährigen Erfahrung haben sie sich einen exzellenten Ruf in der Branche erarbeitet. 💪 Wir sind Ihre kompetente Ansprechperson für Spenglerei, Sanitär, Flachdach, Blitzschutz und Erneuerbare Energien. Unser Fachwissen, eine fortschrittliche Betriebseinrichtung und die Berufstradition einer 125-jährigen Firmengeschichte bieten unseren Kunden die Sicherheit für eine sorgfältige und termingerechte Arbeitsführung. Was Huser Gebäudetechnik AG von anderen Unternehmen unterscheidet, ist ihre kontinuierliche Suche nach innovativen Lösungen. Sie bleiben stets auf dem neuesten Stand der Technologie und nutzen modernste Verfahren, um ihren Kunden die bestmöglichen Ergebnisse zu bieten. Egal, ob es um Heizungs-, Lüftungs-, Klima- oder Sanitäranlagen geht, Huser Gebäudetechnik AG hat das Wissen und die Ressourcen, um die optimale Lösung zu finden. 🔧🔬 Insgesamt ist Huser Gebäudetechnik AG ein Unternehmen, das sich durch Innovation, Qualität, Kundenservice und Nachhaltigkeit auszeichnet. Mit ihrem Fachwissen und ihrem Engagement für Exzellenz haben sie sich zu einer vertrauenswürdigen Adresse für Gebäudetechnik in Wettingen und darüber hinaus entwickelt. Wenn ihr auf der Suche nach maßgeschneiderten Lösungen seid, die den höchsten Standards entsprechen, kannich Huser Gebäudetechnik AG wärmstens empfehlen. Kontaktiert sie für eure Gebäudeprojekte, und ihr werdet von ihrem Fachwissen, ihrer Professionalität und ihrem ausgezeichneten Kundenservice begeistert sein! 💼🏢 Besucht auch ihre Website für weitere Informationen über ihre Dienstleistungen und Projekte. Ihr könnt auch ihre Social-Media-Kanäle verfolgen, um über ihre neuesten Entwicklungen und Innovationen auf dem Laufenden zu bleiben. 🌐📱 Huser Gebäudetechnik AG - Ihr zuverlässiger Partner für Gebäudetechnik in Wettingen! 💡🔧💪

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SanitärSanitäre Anlagen und InstallationenSpenglereiBedachungenBadezimmerrenovationLüftungFlachdach
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Die Huser Gebäudetechnik AG plant und realisiert alles rund ums Wasser. In der Region Wettingen-Baden und Neuenhof sind wir Ihre kompetente Ansprechperson für Spenglerei, Sanitär, Flachdach, Blitzschutz und Erneuerbare Energien. Unser Fachwissen, eine fortschrittliche Betriebseinrichtung und die Berufstradition einer 125-jährigen Firmengeschichte bieten unseren Kunden die Sicherheit für eine sorgfältige und termingerechte Arbeitsführung. Huser Gebäudetechnik AG ist ein Unternehmen, das sich auf die Planung, Installation und Wartung von technischen Systemen für Gebäude spezialisiert hat. Mit ihrem umfassenden Know-how und ihrer langjährigen Erfahrung haben sie sich einen exzellenten Ruf in der Branche erarbeitet. 💪 Wir sind Ihre kompetente Ansprechperson für Spenglerei, Sanitär, Flachdach, Blitzschutz und Erneuerbare Energien. Unser Fachwissen, eine fortschrittliche Betriebseinrichtung und die Berufstradition einer 125-jährigen Firmengeschichte bieten unseren Kunden die Sicherheit für eine sorgfältige und termingerechte Arbeitsführung. Was Huser Gebäudetechnik AG von anderen Unternehmen unterscheidet, ist ihre kontinuierliche Suche nach innovativen Lösungen. Sie bleiben stets auf dem neuesten Stand der Technologie und nutzen modernste Verfahren, um ihren Kunden die bestmöglichen Ergebnisse zu bieten. Egal, ob es um Heizungs-, Lüftungs-, Klima- oder Sanitäranlagen geht, Huser Gebäudetechnik AG hat das Wissen und die Ressourcen, um die optimale Lösung zu finden. 🔧🔬 Insgesamt ist Huser Gebäudetechnik AG ein Unternehmen, das sich durch Innovation, Qualität, Kundenservice und Nachhaltigkeit auszeichnet. Mit ihrem Fachwissen und ihrem Engagement für Exzellenz haben sie sich zu einer vertrauenswürdigen Adresse für Gebäudetechnik in Wettingen und darüber hinaus entwickelt. Wenn ihr auf der Suche nach maßgeschneiderten Lösungen seid, die den höchsten Standards entsprechen, kannich Huser Gebäudetechnik AG wärmstens empfehlen. Kontaktiert sie für eure Gebäudeprojekte, und ihr werdet von ihrem Fachwissen, ihrer Professionalität und ihrem ausgezeichneten Kundenservice begeistert sein! 💼🏢 Besucht auch ihre Website für weitere Informationen über ihre Dienstleistungen und Projekte. Ihr könnt auch ihre Social-Media-Kanäle verfolgen, um über ihre neuesten Entwicklungen und Innovationen auf dem Laufenden zu bleiben. 🌐📱 Huser Gebäudetechnik AG - Ihr zuverlässiger Partner für Gebäudetechnik in Wettingen! 💡🔧💪

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SanitärSanitäre Anlagen und InstallationenFlachdachSpenglereiLüftungSolartechnik Solaranlagen
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ARPI GmbH Sonnen- und Wetterschutzsysteme

ARPI GmbH Sonnen- und Wetterschutzsysteme

Studacherstrasse 11, 5416 Kirchdorf AG
ARPI GmbH Sonnen- und Wetterschutzsysteme

Ihr Partner und Fachmann rund um Sonnen- und Wetterschutz seit 1994.In allen Arbeitsbereichen verfügen wir über grösste Fachkompetenz und langjährige Erfahrung. Unser Ziel ist es, für jede Aufgabe die optimale Lösung zu finden und bestmöglich umzusetzen. Der ARPI Storen-Service bietet Ihnen: Neumontage von Sonnenschutzprodukten und Garagentore Reparaturen aller Marken und Systeme Umbau von manuell auf Elektro-Antrieb Stoffersatz an bestehenden Beschattungen Demontage & Wiedermontage bei Fensterersatz und Fassadenarbeiten Gebäudeunterhalt von Schulhäusern, Spitäler, Kindergärten, usw. Produkte Aussenbereich Sonnenstoren- und Teleskoparmmarkisen Kassettenmarkisen Freistehende Beschattungen Fallarm-und Ausstellmarkisen Senkrechtbeschattung Wind- und Sichtschutz Rolltore und Rollgitter Terrassenüberdachungen Wintergartenbeschattungen Rollladen Lamellenstoren Fensterladen Schrägrollladen Schrägraffstoren Sektionaltore Deckenlauftore Sicherheitsfaltladen Sonnenschirme Asymetrische Beschattungen Produkte Innenbereich Jalousien Rollos Faltstoren / Plisses Vertikallamellen Innenlamellen Profitieren Sie von über 40 Jahren Berufserfahrung und lassen Sie sich beraten welcher Sonnenschutz für Ihr Objekt am geeignetsten ist. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme oder Ihren Besuch in unserem Ausstellungsraum.

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StorenStoren und RollladenSonnenschutzWintergarten WintergartenverglasungenReparaturenFensterläden
Studacherstrasse 11, 5416 Kirchdorf AG
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ARPI GmbH Sonnen- und Wetterschutzsysteme

Ihr Partner und Fachmann rund um Sonnen- und Wetterschutz seit 1994.In allen Arbeitsbereichen verfügen wir über grösste Fachkompetenz und langjährige Erfahrung. Unser Ziel ist es, für jede Aufgabe die optimale Lösung zu finden und bestmöglich umzusetzen. Der ARPI Storen-Service bietet Ihnen: Neumontage von Sonnenschutzprodukten und Garagentore Reparaturen aller Marken und Systeme Umbau von manuell auf Elektro-Antrieb Stoffersatz an bestehenden Beschattungen Demontage & Wiedermontage bei Fensterersatz und Fassadenarbeiten Gebäudeunterhalt von Schulhäusern, Spitäler, Kindergärten, usw. Produkte Aussenbereich Sonnenstoren- und Teleskoparmmarkisen Kassettenmarkisen Freistehende Beschattungen Fallarm-und Ausstellmarkisen Senkrechtbeschattung Wind- und Sichtschutz Rolltore und Rollgitter Terrassenüberdachungen Wintergartenbeschattungen Rollladen Lamellenstoren Fensterladen Schrägrollladen Schrägraffstoren Sektionaltore Deckenlauftore Sicherheitsfaltladen Sonnenschirme Asymetrische Beschattungen Produkte Innenbereich Jalousien Rollos Faltstoren / Plisses Vertikallamellen Innenlamellen Profitieren Sie von über 40 Jahren Berufserfahrung und lassen Sie sich beraten welcher Sonnenschutz für Ihr Objekt am geeignetsten ist. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme oder Ihren Besuch in unserem Ausstellungsraum.

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Textilreinigung Moser

Textilreinigung Moser

Landstrasse 104, 5430 Wettingen

I. AUSFÜHRUNG UND LEISTUNG 1. Wir verpflichten uns zu fachmännischer, sorgfältiger, materialschonender und umweltbewusster Textilpflege. 2. Die branchenüblichen Methoden und Usanzen sind in den vom Verband Textilpflege Schweiz herausgegebenen Begriffsbestimmungen (Merkblatt Usanzen) festgelegt. 3. Der Textilpfleger kann für besondere Artikel (Risikoteile, teure und/oder materialbedingt bearbeitungsintensive Stücke, usw.) Zuschläge auf den in der Preisliste festgesetzten Preisen verlangen. 4. Die durch den Textilpflegebetrieb ausgezählte Stückzahl resp. ausgezählten Mengen sind massgebend für die Lieferung, Rückgabe und Verrechnung. 5. Für Leasing- und Mietwäsche gelten gesonderte Bestimmungen. II. VERANTWORTLICHKEIT 1. Voraussetzung einer Haftung des Textilpflegers ist die Beständigkeit der Artikel bei einer Behandlung gemäss dem auf der Textilpflegekennzeichnung empfohlenen Verfahren. Bei fehlender Textilpflegekennzeichnung stellt der Textilpfleger auf seine Fachkenntnisse und auf den Verwendungszweck des Artikels ab; eine Haftung wird bei fehlender Textilpflegekennzeichnung ausdrücklich abgelehnt. 2. Trotz vorangegangener fachmännischer einfacher Warenschau können wir keine Verantwortung übernehmen für Schäden, die entstehen durch eine nicht erkennbare Beschaffenheit oder durch verborgene Mängel, wie ungenügende Festigkeit des Materials oder der Nähte, Echtheit von Färbungen und Drucken, Einflüsse auf Knöpfe, Schnallen, Reissverschlüsse, Achselpolster, Applikationen, Ornamente, Bändel, usw. oder durch eine fehlerhafte Textilpflegekennzeichnung. Eine Haftung für Mass- oder Farbtonveränderungen der Stoffe und Gewirke im üblichen Toleranzbereich ist ausgeschlossen. 3. Die Notwendigkeit für eine Sonderbehandlung muss offensichtlich sein; insbesondere durch feststellbare empfindliche Eigenschaften oder durch Verschmutzungen, welche eine Sonderbehandlung bedingen. Die Pflegesymbole und/oder Pflegehinweise der Textilpflegekennzeichnung sind für den Textilpfleger massgebend. 4. Der Textilpfleger kann den Pflegeauftrag mit Vorbehalten (sogenannte Vorbehaltserklärung) entgegennehmen. 5. Der Pflegeauftrag wird als Auftrag im Sinne von OR 394 ff begründet. Eine Erfolgsgarantie ist ausgeschlossen. III. RÜCKGABE 1. Wir bemühen uns, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Verzögerungen berechtigen den Kunden jedoch nicht zu Schadenersatzansprüchen. 2. Die Ausgabe des Artikels erfolgt nur gegen Barzahlung und gegen Rückgabe der Auftragsbestätigung. Bei Grosskunden erfolgt die Rechnungsstellung gemäss separater Absprache. 3. Die Artikel müssen innerhalb von sechs Monaten nach Auftragserteilung abgeholt werden. Erfolgt die Abholung nicht innert dieser Frist, kann der Textilpfleger ersatzlos über diese verfügen. Bei wertvolleren Artikeln mahnt der Textilpfleger seinen Kunden vorgängig, sofern ihm Name und Adresse des Auftraggebers bekannt sind. Es besteht keinerlei Verpflichtung seitens des Textilpflegers diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. 4. Ist ein Auftrag nicht ausführbar, wird der Artikel im jeweiligen Zustand zurückgegeben. IV. BEANSTANDUNGEN 1. Reklamationen müssen unter Vorlage des Beleges ab Entgegennahme des Artikel unverzüglich, spätestens innert drei Arbeitstagen erfolgen. 2. Beanstandungen werden vom Textilpfleger sorgfältig geprüft, begründet beantwortet oder erklärt und das weitere Vorgehen (sachgemässe Nachbehandlung, Übergabe zur Begutachtung und Schlichtung an die Paritätische Schadenerledigungsstelle, usw.) nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Kunden festgelegt. 3. Schadenfälle können im Textilpflegebereich in der Schweiz nicht versichert werden. Bei Schäden am Artikel oder bei Verlust durch Verschulden des Textilpflegers wird Schadenersatz nach der Zeitwerttabelle für die Wertabnahme von Textilpflegeartikeln geleistet. Ein Realersatz ist ausgeschlossen. 4. Kommt keine Einigung zustande, empfehlen wir den Parteien, den Schadenfall der Paritätischen Schadenerledigungsstelle der Konsumentenschutzorganisationen des Verbandes Textilpflege Schweiz (VTS) und des Verbandes der Textilhändler, dem Swiss Fashion Stores (SFS), zur Begutachtung und Schlichtung zu unterbreiten. V. GERICHTSSTAND 1. Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten aus dem Pflegeauftrag ist der Sitz des Textilpflegers.

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TextilreinigungTeppichpflege Teppichreinigung
Landstrasse 104, 5430 Wettingen
TextilreinigungTeppichpflege Teppichreinigung

I. AUSFÜHRUNG UND LEISTUNG 1. Wir verpflichten uns zu fachmännischer, sorgfältiger, materialschonender und umweltbewusster Textilpflege. 2. Die branchenüblichen Methoden und Usanzen sind in den vom Verband Textilpflege Schweiz herausgegebenen Begriffsbestimmungen (Merkblatt Usanzen) festgelegt. 3. Der Textilpfleger kann für besondere Artikel (Risikoteile, teure und/oder materialbedingt bearbeitungsintensive Stücke, usw.) Zuschläge auf den in der Preisliste festgesetzten Preisen verlangen. 4. Die durch den Textilpflegebetrieb ausgezählte Stückzahl resp. ausgezählten Mengen sind massgebend für die Lieferung, Rückgabe und Verrechnung. 5. Für Leasing- und Mietwäsche gelten gesonderte Bestimmungen. II. VERANTWORTLICHKEIT 1. Voraussetzung einer Haftung des Textilpflegers ist die Beständigkeit der Artikel bei einer Behandlung gemäss dem auf der Textilpflegekennzeichnung empfohlenen Verfahren. Bei fehlender Textilpflegekennzeichnung stellt der Textilpfleger auf seine Fachkenntnisse und auf den Verwendungszweck des Artikels ab; eine Haftung wird bei fehlender Textilpflegekennzeichnung ausdrücklich abgelehnt. 2. Trotz vorangegangener fachmännischer einfacher Warenschau können wir keine Verantwortung übernehmen für Schäden, die entstehen durch eine nicht erkennbare Beschaffenheit oder durch verborgene Mängel, wie ungenügende Festigkeit des Materials oder der Nähte, Echtheit von Färbungen und Drucken, Einflüsse auf Knöpfe, Schnallen, Reissverschlüsse, Achselpolster, Applikationen, Ornamente, Bändel, usw. oder durch eine fehlerhafte Textilpflegekennzeichnung. Eine Haftung für Mass- oder Farbtonveränderungen der Stoffe und Gewirke im üblichen Toleranzbereich ist ausgeschlossen. 3. Die Notwendigkeit für eine Sonderbehandlung muss offensichtlich sein; insbesondere durch feststellbare empfindliche Eigenschaften oder durch Verschmutzungen, welche eine Sonderbehandlung bedingen. Die Pflegesymbole und/oder Pflegehinweise der Textilpflegekennzeichnung sind für den Textilpfleger massgebend. 4. Der Textilpfleger kann den Pflegeauftrag mit Vorbehalten (sogenannte Vorbehaltserklärung) entgegennehmen. 5. Der Pflegeauftrag wird als Auftrag im Sinne von OR 394 ff begründet. Eine Erfolgsgarantie ist ausgeschlossen. III. RÜCKGABE 1. Wir bemühen uns, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Verzögerungen berechtigen den Kunden jedoch nicht zu Schadenersatzansprüchen. 2. Die Ausgabe des Artikels erfolgt nur gegen Barzahlung und gegen Rückgabe der Auftragsbestätigung. Bei Grosskunden erfolgt die Rechnungsstellung gemäss separater Absprache. 3. Die Artikel müssen innerhalb von sechs Monaten nach Auftragserteilung abgeholt werden. Erfolgt die Abholung nicht innert dieser Frist, kann der Textilpfleger ersatzlos über diese verfügen. Bei wertvolleren Artikeln mahnt der Textilpfleger seinen Kunden vorgängig, sofern ihm Name und Adresse des Auftraggebers bekannt sind. Es besteht keinerlei Verpflichtung seitens des Textilpflegers diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. 4. Ist ein Auftrag nicht ausführbar, wird der Artikel im jeweiligen Zustand zurückgegeben. IV. BEANSTANDUNGEN 1. Reklamationen müssen unter Vorlage des Beleges ab Entgegennahme des Artikel unverzüglich, spätestens innert drei Arbeitstagen erfolgen. 2. Beanstandungen werden vom Textilpfleger sorgfältig geprüft, begründet beantwortet oder erklärt und das weitere Vorgehen (sachgemässe Nachbehandlung, Übergabe zur Begutachtung und Schlichtung an die Paritätische Schadenerledigungsstelle, usw.) nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Kunden festgelegt. 3. Schadenfälle können im Textilpflegebereich in der Schweiz nicht versichert werden. Bei Schäden am Artikel oder bei Verlust durch Verschulden des Textilpflegers wird Schadenersatz nach der Zeitwerttabelle für die Wertabnahme von Textilpflegeartikeln geleistet. Ein Realersatz ist ausgeschlossen. 4. Kommt keine Einigung zustande, empfehlen wir den Parteien, den Schadenfall der Paritätischen Schadenerledigungsstelle der Konsumentenschutzorganisationen des Verbandes Textilpflege Schweiz (VTS) und des Verbandes der Textilhändler, dem Swiss Fashion Stores (SFS), zur Begutachtung und Schlichtung zu unterbreiten. V. GERICHTSSTAND 1. Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten aus dem Pflegeauftrag ist der Sitz des Textilpflegers.

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Studacherstrasse 11, 5416 Kirchdorf AG
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ARPI GmbH Sonnen- und Wetterschutzsysteme

Ihr Partner und Fachmann rund um Sonnen- und Wetterschutz seit 1994.In allen Arbeitsbereichen verfügen wir über grösste Fachkompetenz und langjährige Erfahrung. Unser Ziel ist es, für jede Aufgabe die optimale Lösung zu finden und bestmöglich umzusetzen. Der ARPI Storen-Service bietet Ihnen: Neumontage von Sonnenschutzprodukten und Garagentore Reparaturen aller Marken und Systeme Umbau von manuell auf Elektro-Antrieb Stoffersatz an bestehenden Beschattungen Demontage & Wiedermontage bei Fensterersatz und Fassadenarbeiten Gebäudeunterhalt von Schulhäusern, Spitäler, Kindergärten, usw. Produkte Aussenbereich Sonnenstoren- und Teleskoparmmarkisen Kassettenmarkisen Freistehende Beschattungen Fallarm-und Ausstellmarkisen Senkrechtbeschattung Wind- und Sichtschutz Rolltore und Rollgitter Terrassenüberdachungen Wintergartenbeschattungen Rollladen Lamellenstoren Fensterladen Schrägrollladen Schrägraffstoren Sektionaltore Deckenlauftore Sicherheitsfaltladen Sonnenschirme Asymetrische Beschattungen Produkte Innenbereich Jalousien Rollos Faltstoren / Plisses Vertikallamellen Innenlamellen Profitieren Sie von über 40 Jahren Berufserfahrung und lassen Sie sich beraten welcher Sonnenschutz für Ihr Objekt am geeignetsten ist. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme oder Ihren Besuch in unserem Ausstellungsraum.

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Textilreinigung Moser

Textilreinigung Moser

Landstrasse 104, 5430 Wettingen

I. AUSFÜHRUNG UND LEISTUNG 1. Wir verpflichten uns zu fachmännischer, sorgfältiger, materialschonender und umweltbewusster Textilpflege. 2. Die branchenüblichen Methoden und Usanzen sind in den vom Verband Textilpflege Schweiz herausgegebenen Begriffsbestimmungen (Merkblatt Usanzen) festgelegt. 3. Der Textilpfleger kann für besondere Artikel (Risikoteile, teure und/oder materialbedingt bearbeitungsintensive Stücke, usw.) Zuschläge auf den in der Preisliste festgesetzten Preisen verlangen. 4. Die durch den Textilpflegebetrieb ausgezählte Stückzahl resp. ausgezählten Mengen sind massgebend für die Lieferung, Rückgabe und Verrechnung. 5. Für Leasing- und Mietwäsche gelten gesonderte Bestimmungen. II. VERANTWORTLICHKEIT 1. Voraussetzung einer Haftung des Textilpflegers ist die Beständigkeit der Artikel bei einer Behandlung gemäss dem auf der Textilpflegekennzeichnung empfohlenen Verfahren. Bei fehlender Textilpflegekennzeichnung stellt der Textilpfleger auf seine Fachkenntnisse und auf den Verwendungszweck des Artikels ab; eine Haftung wird bei fehlender Textilpflegekennzeichnung ausdrücklich abgelehnt. 2. Trotz vorangegangener fachmännischer einfacher Warenschau können wir keine Verantwortung übernehmen für Schäden, die entstehen durch eine nicht erkennbare Beschaffenheit oder durch verborgene Mängel, wie ungenügende Festigkeit des Materials oder der Nähte, Echtheit von Färbungen und Drucken, Einflüsse auf Knöpfe, Schnallen, Reissverschlüsse, Achselpolster, Applikationen, Ornamente, Bändel, usw. oder durch eine fehlerhafte Textilpflegekennzeichnung. Eine Haftung für Mass- oder Farbtonveränderungen der Stoffe und Gewirke im üblichen Toleranzbereich ist ausgeschlossen. 3. Die Notwendigkeit für eine Sonderbehandlung muss offensichtlich sein; insbesondere durch feststellbare empfindliche Eigenschaften oder durch Verschmutzungen, welche eine Sonderbehandlung bedingen. Die Pflegesymbole und/oder Pflegehinweise der Textilpflegekennzeichnung sind für den Textilpfleger massgebend. 4. Der Textilpfleger kann den Pflegeauftrag mit Vorbehalten (sogenannte Vorbehaltserklärung) entgegennehmen. 5. Der Pflegeauftrag wird als Auftrag im Sinne von OR 394 ff begründet. Eine Erfolgsgarantie ist ausgeschlossen. III. RÜCKGABE 1. Wir bemühen uns, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Verzögerungen berechtigen den Kunden jedoch nicht zu Schadenersatzansprüchen. 2. Die Ausgabe des Artikels erfolgt nur gegen Barzahlung und gegen Rückgabe der Auftragsbestätigung. Bei Grosskunden erfolgt die Rechnungsstellung gemäss separater Absprache. 3. Die Artikel müssen innerhalb von sechs Monaten nach Auftragserteilung abgeholt werden. Erfolgt die Abholung nicht innert dieser Frist, kann der Textilpfleger ersatzlos über diese verfügen. Bei wertvolleren Artikeln mahnt der Textilpfleger seinen Kunden vorgängig, sofern ihm Name und Adresse des Auftraggebers bekannt sind. Es besteht keinerlei Verpflichtung seitens des Textilpflegers diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. 4. Ist ein Auftrag nicht ausführbar, wird der Artikel im jeweiligen Zustand zurückgegeben. IV. BEANSTANDUNGEN 1. Reklamationen müssen unter Vorlage des Beleges ab Entgegennahme des Artikel unverzüglich, spätestens innert drei Arbeitstagen erfolgen. 2. Beanstandungen werden vom Textilpfleger sorgfältig geprüft, begründet beantwortet oder erklärt und das weitere Vorgehen (sachgemässe Nachbehandlung, Übergabe zur Begutachtung und Schlichtung an die Paritätische Schadenerledigungsstelle, usw.) nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Kunden festgelegt. 3. Schadenfälle können im Textilpflegebereich in der Schweiz nicht versichert werden. Bei Schäden am Artikel oder bei Verlust durch Verschulden des Textilpflegers wird Schadenersatz nach der Zeitwerttabelle für die Wertabnahme von Textilpflegeartikeln geleistet. Ein Realersatz ist ausgeschlossen. 4. Kommt keine Einigung zustande, empfehlen wir den Parteien, den Schadenfall der Paritätischen Schadenerledigungsstelle der Konsumentenschutzorganisationen des Verbandes Textilpflege Schweiz (VTS) und des Verbandes der Textilhändler, dem Swiss Fashion Stores (SFS), zur Begutachtung und Schlichtung zu unterbreiten. V. GERICHTSSTAND 1. Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten aus dem Pflegeauftrag ist der Sitz des Textilpflegers.

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TextilreinigungTeppichpflege Teppichreinigung
Landstrasse 104, 5430 Wettingen
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I. AUSFÜHRUNG UND LEISTUNG 1. Wir verpflichten uns zu fachmännischer, sorgfältiger, materialschonender und umweltbewusster Textilpflege. 2. Die branchenüblichen Methoden und Usanzen sind in den vom Verband Textilpflege Schweiz herausgegebenen Begriffsbestimmungen (Merkblatt Usanzen) festgelegt. 3. Der Textilpfleger kann für besondere Artikel (Risikoteile, teure und/oder materialbedingt bearbeitungsintensive Stücke, usw.) Zuschläge auf den in der Preisliste festgesetzten Preisen verlangen. 4. Die durch den Textilpflegebetrieb ausgezählte Stückzahl resp. ausgezählten Mengen sind massgebend für die Lieferung, Rückgabe und Verrechnung. 5. Für Leasing- und Mietwäsche gelten gesonderte Bestimmungen. II. VERANTWORTLICHKEIT 1. Voraussetzung einer Haftung des Textilpflegers ist die Beständigkeit der Artikel bei einer Behandlung gemäss dem auf der Textilpflegekennzeichnung empfohlenen Verfahren. Bei fehlender Textilpflegekennzeichnung stellt der Textilpfleger auf seine Fachkenntnisse und auf den Verwendungszweck des Artikels ab; eine Haftung wird bei fehlender Textilpflegekennzeichnung ausdrücklich abgelehnt. 2. Trotz vorangegangener fachmännischer einfacher Warenschau können wir keine Verantwortung übernehmen für Schäden, die entstehen durch eine nicht erkennbare Beschaffenheit oder durch verborgene Mängel, wie ungenügende Festigkeit des Materials oder der Nähte, Echtheit von Färbungen und Drucken, Einflüsse auf Knöpfe, Schnallen, Reissverschlüsse, Achselpolster, Applikationen, Ornamente, Bändel, usw. oder durch eine fehlerhafte Textilpflegekennzeichnung. Eine Haftung für Mass- oder Farbtonveränderungen der Stoffe und Gewirke im üblichen Toleranzbereich ist ausgeschlossen. 3. Die Notwendigkeit für eine Sonderbehandlung muss offensichtlich sein; insbesondere durch feststellbare empfindliche Eigenschaften oder durch Verschmutzungen, welche eine Sonderbehandlung bedingen. Die Pflegesymbole und/oder Pflegehinweise der Textilpflegekennzeichnung sind für den Textilpfleger massgebend. 4. Der Textilpfleger kann den Pflegeauftrag mit Vorbehalten (sogenannte Vorbehaltserklärung) entgegennehmen. 5. Der Pflegeauftrag wird als Auftrag im Sinne von OR 394 ff begründet. Eine Erfolgsgarantie ist ausgeschlossen. III. RÜCKGABE 1. Wir bemühen uns, die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Verzögerungen berechtigen den Kunden jedoch nicht zu Schadenersatzansprüchen. 2. Die Ausgabe des Artikels erfolgt nur gegen Barzahlung und gegen Rückgabe der Auftragsbestätigung. Bei Grosskunden erfolgt die Rechnungsstellung gemäss separater Absprache. 3. Die Artikel müssen innerhalb von sechs Monaten nach Auftragserteilung abgeholt werden. Erfolgt die Abholung nicht innert dieser Frist, kann der Textilpfleger ersatzlos über diese verfügen. Bei wertvolleren Artikeln mahnt der Textilpfleger seinen Kunden vorgängig, sofern ihm Name und Adresse des Auftraggebers bekannt sind. Es besteht keinerlei Verpflichtung seitens des Textilpflegers diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. 4. Ist ein Auftrag nicht ausführbar, wird der Artikel im jeweiligen Zustand zurückgegeben. IV. BEANSTANDUNGEN 1. Reklamationen müssen unter Vorlage des Beleges ab Entgegennahme des Artikel unverzüglich, spätestens innert drei Arbeitstagen erfolgen. 2. Beanstandungen werden vom Textilpfleger sorgfältig geprüft, begründet beantwortet oder erklärt und das weitere Vorgehen (sachgemässe Nachbehandlung, Übergabe zur Begutachtung und Schlichtung an die Paritätische Schadenerledigungsstelle, usw.) nach Möglichkeit im Einvernehmen mit dem Kunden festgelegt. 3. Schadenfälle können im Textilpflegebereich in der Schweiz nicht versichert werden. Bei Schäden am Artikel oder bei Verlust durch Verschulden des Textilpflegers wird Schadenersatz nach der Zeitwerttabelle für die Wertabnahme von Textilpflegeartikeln geleistet. Ein Realersatz ist ausgeschlossen. 4. Kommt keine Einigung zustande, empfehlen wir den Parteien, den Schadenfall der Paritätischen Schadenerledigungsstelle der Konsumentenschutzorganisationen des Verbandes Textilpflege Schweiz (VTS) und des Verbandes der Textilhändler, dem Swiss Fashion Stores (SFS), zur Begutachtung und Schlichtung zu unterbreiten. V. GERICHTSSTAND 1. Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten aus dem Pflegeauftrag ist der Sitz des Textilpflegers.

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