Haustiere in der Mietwohnung

Haustiere in der Mietwohnung – erfahren Sie, wie Sie alles richtig machen

Für das Unterbringen der Haustiere in einer Mietwohnung gibt es bestimmte Richtlinien, die seitens der Vermieter aufgestellt werden. In einigen Fällen besteht sogar eine regelrechte Untersagung. Die Tierhaltung in einer Mietwohnung kann der Vermieter verweigern. Dabei geht es um Katzen und einen Hund sowie um exotische Tiere. Um unangenehmen Folgen wegen Unklarheiten oder Übertretung der Klauseln zu vermeiden, gibt Ihnen der nachfolgende Ratgeber Hinweise. Dann können Sie die Tierhaltung geniessen.
Haustiere in der Mietwohnung

Tierhaltung in der Mietwohnung – besser vor dem Mietvertrag ausreichend informiert sein

Kaufen Sie keine teure reinrassige Edelkatze bei einem Züchter ein, wenn Sie sich unsicher sind, ob sie das Tier bei sich aufnehmen dürfen. Züchter nehmen die Tiere nicht mehr zurück, um ihren Zuchtbestand vor eingeschleppten Erkrankungen oder Parasiten zu schützen. Treten Sie deshalb vom Kaufvertrag zurück, kann es schwierig werden, das Geld wieder zurückzubekommen.
Es existiert eine Vielzahl an Tieren, die sich für ein Leben zusammen mit einem Menschen in eine Wohnung eignen. Vermieter geben daher in den meisten Fällen eine Zustimmung, wenn derartige Tiere mit einziehen. Bereits seit 2013 ist es so, dass im Gegensatz zu vorher, Vermieter Haustiere im Mietvertrag nicht mehr ausschliessen können. Inbegriffen sind hierbei diverse Kleintiere.
Bei Katzen und Hunden oder einem Hund sieht die Sache jedoch anders aus. In diesem Fall muss der Vermieter sorgfältig abwägen, ob er sich dagegen entscheidet. Dabei kommt es vor allen Dingen auf die jeweilige Hunde- beziehungsweise Katzenrasse, die Körpergrösse der Tiere sowie die Anzahl an.
Um die Erlaubnis für ein Kätzchen oder einen Hund zu bekommen, müssen Sie den Wohnungs- oder Hausvermieter vor dem Abschluss des Mietvertrages in Kenntnis setzen. Liegt bereits ein Verbot vor, können Sie noch einmal nachfragen, ob dieses aufgehoben wird. Ansonsten müssen Sie die Kündigung befürchten, wenn Sie keine Erlaubnis haben.
Achten Sie darauf, dass die Vermieterseite Ihnen die Zusage schriftlich gibt. Nicht selten ziehen die Eigentümer solche Entschlüsse im Nachhinein zurück. Dann haben Sie bei mündlicher Gestattung keine Handhabe.

Haustiere sind verboten – Bedeutung für Mieter

Der Bundesgerichtshof regelt die Thematik Haustiere in der Mietwohnung relativ eindeutig. Untersagen Hausverwaltungen oder Eigentümer dieses Vorhaben, dann muss eine Einzelfallbetrachtung eine Entscheidung bringen.
Vorschnelle, willkürliche Kündigungen der Eigentümer oder Verwaltungen wegen der Haltung von Haustieren sind nicht zulässig. Gegen Haustiere sprechen sich Vermieterparteien meist dann aus, wenn es um die Anschaffung oder den Besitz von:

  • Listenhunden (Rasseliste bezeichnet diese als gefährlich oder vermutlich gefährlich)
  • Giftschlangen
  • Bengalkatzen
  • Vogelspinnen
  • gefährliche Echsen (Kaimane)
  • Würgeschlangen
  • exotische, gefährliche Reptilien

Ambitionierte Hundefreunde scheuen sich nicht davor, einen Hund oder mehrere Tiere der Rasseliste (Kampfhunde) in Mietwohnungen mitzubringen. Beabsichtigen Sie das ebenfalls, besorgen Sie sich eine Haltererlaubnis nach dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz. Sprechen Sie ehrlich mit der zuständigen Hausverwaltung, sonst riskieren Sie, später gekündigt zu werden.
Der Widerruf einer Vermieterzustimmung kann jedoch geschehen, wenn sich andere Mieter belästigt fühlen oder eine Allergie gegen Katzenhaar vorliegt.
In Mietverträgen sind in der Regel schlüssige Angaben zum Thema Haustiere in der Mietwohnung enthalten. Ist keine derartige Aussage vorhanden, muss eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Oder sie verzichten auf den Einzug, falls sie die Anschaffung eines der genannten Haustiere planen. Folgende Interpretationen lassen die Formulierungen zu:

  • „Haustier Erlaubnis“ – Haltung ja (Kleintiere ohne Zustimmung sowie nicht bedrohliche Katzen und Hunde)
  • „Katze und Hunde ausschliesslich mit Zustimmung durch den Vermieter“ – Vermieter verneint mit Angabe sachlicher Begründungen; Vermieterseite trifft im individuellen Fall die Entscheidung selbst
  • „Verbot von Haustieren“ oder „Mietpartei unterliegt der Verpflichtung, auf die Haltung eines Hundes oder Katzen zu verzichten“ – unwirksam, da dies als Benachteiligung des Mieters angesehen wird; ausserdem dürfen Kleintiere nicht ausgeschlossen werden

Enthalten Mietverträge etwaige Passagen wie „Hundehaltung ist tabu“, würde damit ein generelles Untersagen ausgedrückt werden. Dieser Sachverhalt ist rechtlich nicht haltbar. Anders sieht es aus, wenn die Hundehaltung von der Akzeptanz der Vermieterseite abhängig ist. Schaffen Sie sich trotz genereller Vermieterablehnung eine Katze zu, dann ist es schwer, das Tier zu verbieten, wenn keine Nachteile daraus erwachsen. Trotzdem sollten Sie den Eigentümer zumindest darüber informieren. Botschaften durch Dritte stören meist das gute Verhältnis zwischen Wohnungsvermieter und Mietpartei.
Erwarten Sie einen Besuch, der seine Hunde bei sich hat, müssen diese geduldet werden. Nehmen Sie eventuell das Tier eines guten Bekannten oder eines Angehörigen über mehrere Wochen in Pflege und Betreuung, sind sechs Wochen für den Vermieter zumutbar.
Angenommen sei der Fall, Sie möchten eine Katzenklappe in die Balkon- oder Terrassentür integrieren. Eine Vermietergenehmigung besitzen Sie nicht. Infolgedessen können Eigentümer ihre Haltungszustimmung widerrufen oder Schadenersatz verlangen. Eine Kündigung von Mietwohnungen zieht dieses Vorgehen nicht nach sich. Von Vorteil ist es, die originale Glasscheibe auszubauen, diese aufzubewahren und die Scheibe mit der Katzenklappe beim Auszug wieder umzutauschen.

Haustiere – Streitfrage Duldung oder nicht

Das grosse Plus für Tierfreunde ist, dass es kein generelles Recht für Vermieter besteht, (eingeschlossen sind die kätzische Begleiter, Minischweine und Hunde) Haustiere in der Mietwohnung zu verbieten. Nur das Einräumen der Vermieterzustimmung nach der Abwägung der Interessen ist rechtens.
Zeigt sich in der Praxis, dass es sich bei Ihren Hunden um bissige Tiere handelt und kann die Vermieterseite diesen Fakt nachweisen, ist ein Widerruf einer erstmaligen Zustimmung möglich. Das gilt ebenfalls, wenn es durch Haustiere eine massive Beschädigung von Vermietereigentum oder Bestandteilen der Wohnanlage gibt.
Halten Sie beispielsweise mehrere Maine Coons oder Norwegische Waldkatzen in der Mietwohnung, die an den Wänden kratzen und das Parkett beschädigen, ist es ratsam, sich eine Tierhaftpflichtversicherung zuzulegen. Verschiedene Versicherungsunternehmen bieten diese insbesondere für Mietwohnungen an.
Sie müssen keinen Ärger befürchten, wenn mehrere Haustiere in der Mietwohnung bei ihnen leben. Grenzwertig wird es, wenn die Menge der Tiere andere Mieter oder Anwohner in ihrer Wohnqualität benachteiligt und/oder einer Beschädigung der sogenannten Mietsache führt.

Durchsuchen Sie local.ch nach Anwalt Mietrecht in Ihrer Nähe

Die häufigsten Fragen zur Frage Haustiere in der Mietwohnung

Welche Tiere darf der Vermieter nicht verbieten?

Sogenannte Kleintiere wie Nager (Hamster, Mäuse, Ratten und Kaninchen) sowie ungiftige, ungefährliche Schlangen, Vögel Fische und Reptilien dürfen Vermieter nicht verbieten. Gemeint sind damit Tiere, die in einem Käfig, in einem Aquarium, einer Voliere oder einem Käfig untergebracht sind. Ein generelles Verbot gilt für giftige und Würgeschlangen sowie exotische giftige Spinnen und Insekten, die nicht eingesperrt werden können.

Was zählt zu Kleintieren im Mietvertrag?

Als Kleintiere werden bezüglich von Mietverträgen alle Tierarten eingestuft, die durch ihre Lebensart Mitmieter oder Nachbarn nicht stören oder Belästigungen hervorrufen. Das sind in der Regel Ziervögel (Wellensittiche, Kanaren), Zwerghasen, Mäuse, Wasser- und Landschildkröten, kleinwüchsige Echsenarten, Hamster, Fische, Ratten, ungefährliche exotische Insekten, Meerschweinchen und Schlangen mit Einschränkungen. Oftmals werden auch kleine Hunde wie Yorkshire Terrier als Kleintiere akzeptiert.

Worauf sollten tierliebe Mieter achten?

Haustiere dürfen keine Beeinträchtigung weiterer Mietparteien durch Lärm, Schmutz oder störende Gerüche sein. Die Hausordnung muss eingehalten werden. Hunde dürfen kein Gefährdungspotenzial (Kampfhunde, bereits durch Aggressivität oder Verletzung von Menschen aufgefallene Tiere) aufweisen. Ein Eindringen von Haustieren in Nachbarwohnungen muss vermieden werden. Haustiere dürfen nicht unkontrolliert streuen. Unangenehme Hinterlassenschaften wie Kot, Urin, Futterreste, Erbrochenes müssen zeitnah beseitigt werden.

Wann darf der Vermieter bei Zuwiderhandlung kündigen?

Unterliegt der Mieter einem begründeten Verbot der Unterbringung von Haustieren und wird dieses nicht eingehalten, ist nach einer Abmahnung eine Kündigung rechtens. Dasselbe gilt bei einem nicht vertragsgemässen Gebrauch der Mietwohnungen oder einer dauerhaften massiven Belästigung der anderen Mieter. Verstösse gegen ein vermieterseitig ausgesprochenes Haltungsverbot von Tieren ist immer ein Grund für eine Kündigung und einen Schadenersatz gegenüber den Nachbarn.

Weitere Artikel zum Thema

Durchsuchen Sie local.ch nach Anwalt Mietrecht in Ihrer Nähe