Mahngebühren

Mahngebühren – Unsinn oder wirksames Werkzeug für Gläubiger?

Mahngebühren werden als finanzielle Aufwendungen des Gläubigers bezeichnet, die zu einer Schuld hinzukommen. Viele Menschen sind verunsichert, wenn sie mit Mahnkosten konfrontiert werden. In einem solchen Fall ist es unumgänglich, diesen Posten ernst zu nehmen und eine baldige Zahlung einzuleiten. Die Mahnspesen werden nach bestimmten Richtlinien und Vorgaben berechnet, sodass diese nicht willkürlich sind. Dennoch sind sie für die betroffenen ärgerlich und stellen eine zusätzliche Belastung für das Budget dar.
Mahngebühren

Mahnkosten – keine einfache Sache

Ihren Ursprung haben Mahngebühren in einem Zahlungsverzug. Der Zahlungsverzug ist die Folge einer Fälligkeitsüberschreitung. Diese liegt vor, wenn eine Rechnung nicht bezahlt wird und Gläubiger ihr Geld nicht erhalten. Um einen Zahlungsverzug zu eröffnen, muss der Gläubiger eine Zahlungserinnerung an den Schuldner schicken. Werden es mehr Mahnschreiben, entstehen Kosten, die dem Schuldner auferlegt werden.

Bedeutung von Mahngebühren

Das Zahlen der angegebenen Mahnpauschale ist in jedem Fall verpflichtend. Mahnspesen dienen dazu, den Forderungen des Gläubigers aus einer Rechnung an einen nachlässigen Zahler Nachdruck zu verleihen. Mahnkosten setzen sich aus mehreren Faktoren zusammen. Ein Teil sind die Gebühren, ein weiterer Teil ist der Verzugszins. Bei einem Zahlungsrückstand kommt ein Verzugsschaden auf den Gläubiger zu, den er jemandem, der Geld schuldet, von rechtlicher Seite auferlegen darf.

Höhe von Mahngebühren

Gläubiger oder Rechnungssteller sowie sogenannte Leistungserbringer versenden schriftliche Zahlungserinnerungen beziehungsweise Mahnungen, wenn Verbraucher eine Rechnung nicht bis zur Fälligkeit gezahlt haben.

Es gilt: Die zweite Zahlungserinnerung wird vom Gesetzgeber der ersten Zahlungsaufforderung für die offene Rechnung gleichgestellt.

Grundsätzlich dürfen Mahnpauschalen für eine unbezahlte Rechnung nicht willkürlich erhoben werden. Allerdings besteht keine gesetzliche Vorgabe. Der Gläubiger hat mit den Mahnspesen die Möglichkeit, seinen wahrhaftigen Mehraufwand geltend zu machen. Basis für die Berechnung der Mahnpauschalen ist lediglich eine gewisse Angemessenheit und Verhältnismässigkeit, sodass kein Wucher entsteht.
Im Unterschied zu Deutschland wird in der Schweiz ein fixer Verzugszins von 5 Prozent veranschlagt. Der früheste Zeitpunkt der Berechnung ist der Ablauf der Fälligkeit.
Ratgeber erwähnen, dass folgende Beträge als üblich angesehen werden:

  • 1. Mahnbescheid keine Mahnkosten oder maximal 5,00 CHF
  • 2. Mahnbescheid: 5,00 CHF bis 7,50 CHF

  • 3. Mahnbescheid: bis maximal 10,00 CHF

Je nach Aufstellung des Mahnbescheides können verschiedene Ausgaben verrechnet werden. Diese bilden das Fundament der Mahnpauschale:

  • Kosten für Briefmarken
  • Kosten für Briefumschläge und Schreibpapier
  • Porto für den 1. Mahnbescheid
  • Porto für den 2. Mahnbescheid
  • Porto für die Zahlungserinnerung

Verrechnet werden nur solche Kosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlungserinnerung stehen. Es sollte vermieden werden, dass die Mahnpauschale über dem eigentlichen Mahnwert liegt. Dann wäre die Verhältnismässigkeit nicht mehr gewahrt. Indirekte Kosten für Personal, Verwaltung, Drucker und andere Sachen sind ausgeschlossen. Über die Mahnspesen geben häufig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Aufschluss.
Der Aufwand, den der Gläubiger betreiben muss und die Nachteile, die entstanden sind, entscheiden über die Mahngebührenhöhe. Von den Gerichten werden Mahnspesen nicht in unbegrenzter Höhe, sondern bis maximal 10,00 CHF akzeptiert. Selbst dann, wenn in den AGBs weitaus höhere Gebühren ausgeschrieben sind, gilt das unter Umständen als unzulässig. Betroffene sollten daher nicht jede Aufrechnung von Mahnspesen annehmen.

Allgemeine Richtlinien für Mahngebühren

Wer sich merken will, welche Grenze Gebühren für eine Zahlungsaufforderung nicht überschreiten sollten: Die Angaben stehen als Ersatz für Aufwendungen, die für Porto mit Einschreiben, einfache Briefmarken und Material anfallen. Es sollte nicht vergessen werden, dass sowohl Geschäftsleute als auch Privatpersonen das Recht haben, Mahnspesen zu berechnen.

Mahnpauschalen, die heutzutage häufig durch Inkasso auflaufen, sind keine Verzugszinsen. Bei Verzugszinsen werden ganz andere Massstäbe gesetzt als bei Mahnpauschalen. Zugrunde gelegt wird hier eine spezielle Formel. Für die Zahlung von Gebühren für eine Zahlungserinnerung über ein Inkassobüro ist die dieselbe Zahlungsfrist verbindlich, die für den ursprünglichen Rechnungsgegenstand anberaumt wurde. Beispielsweise gab es ursprünglich eine Fälligkeit von 14 Tagen, dann greift dieser Zeitraum auch bei der Zahlungsaufforderung wieder.
In der Praxis werden die Mahnpauschalen meist zusammen mit der originalen Rechnungssumme erhoben. Dieses Prinzip kommt somit der Ausgangsforderung gleich. Aber nur, wenn die Mahnkosten die empfohlene Grenze nicht überschreiten.
Für die Erhebung von Mahnpauschalen zur Betreibung von Schuldsummen durch ein Unternehmen müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Umfang der Mahnkosten
  • Ansetzzeitpunkt der Mahnkosten

Für die Beitreibung ausstehender Zahlungen kann ein Verkäufer oder ein Dienstleister Mahnpauschalen verlangen, wenn vergessen wurde, eine Forderung zum Fälligkeitsdatum zu begleichen. Dann gerät der betreffende Verbraucher in Verzug.
In der Wirtschaft und im gewerblichen Bereich liegen die Mahnkosten wesentlich höher. Beträge von bis zu 40 CHF sind unter Geschäftsleuten und in der Wirtschaft keine Seltenheit. Ratgeber sagen eindeutig, dass bei Endverbrauchern ein solches Vorgehen nicht rechtens ist.

Mahnpauschalen – Rechte der Zahler

Selbstverständlich müssen Menschen, die eine Zahlungsaufforderung erhalten, nicht utopische Mahnspesen in Kauf nehmen. Da sich die Gerichte über die Limits der Mahnpauschalen nicht ganz einig sind, sind 10,00 CHF schon recht hoch. Überzogene Mahnspesen werden oftmals von Mobilfunk- und Stromanbietern verlangt. Auch Reiseanbieter jonglieren mit derart hohen Zusatzkosten, die auf jeden Fall der zur Zahlung Aufgeforderte zu tragen hat.

Tipp: Mehr als 10,00 CHF Mahngebühren müssen Schuldner meist nicht hinnehmen.

Der Gläubiger muss auf Verlangen die Mahnspesen nachweisen. Zunächst kann eine offene Forderung erst einmal ohne Mahnkosten gezahlt werden. Aufgrund der überwiegend kleinen Geldbeträge ist es nicht sinnvoll, sich einen juristischen Beistand zu nehmen. Günstig ist es immer, den Gläubiger darauf hinzuweisen, warum die Mahnpauschale nicht akzeptiert wurde.
Verbrauchern steht ebenso das Recht auf Rückforderung zu. Unzulässig hohe Mahnkosten können innerhalb von 3 Jahren zurückverlangt werden. Erst nach 3 Jahren tritt die Verjährung ein. Die Rückforderung muss schriftlich gestellt werden.

Die häufigsten Fragen Mahngebühren

Wann sind Mahngebühren unzulässig?

Sie sind nicht gerechtfertigt, wenn der säumige Zahler noch nicht in Zahlungsverzug gesetzt wurde und wenn es sich um die 1. Zahlungserinnerung handelt. Darüber hinaus liegt eine Unzulässigkeit vor, wenn die Mahnpauschalen extrem über den üblichen Grenzen von etwa 5,00 CHF liegen. Mahnspesen sind ebenfalls ungerechtfertigt, wenn pauschale Gebühren überzogen sind und höher als der einstige Mahnbetrag ausfallen.

Wie holt man sich zu viel gezahlte Gebühren zurück?

Indem der Gläubiger schriftlich aufgefordert wird, die überhöhten Gebühren zurückzuerstatten. Erfolgt keine Reaktion, ist eine Aufschlüsselung der Kosten zu erbitten. Geschieht das nicht, können Verbraucher die Zahlung der Forderung ohne Mahnpauschale vornehmen. Manche Gläubiger mahnen die noch offenen Mahnpauschalen an. Damit Gläubiger die Situation besser nachvollziehen kann, ist eine Erklärung über die Kürzung immer von Vorteil.

Was passiert, wenn die Mahngebühren nicht beglichen werden?

Normalerweise werden Mahnkosten gemeinsam mit den Schulden beglichen. Das ist aber nur richtig, wenn sich die Gebühren in einem rechtlich vernünftigen Rahmen bewegen und alle sonstigen Bedingungen erfüllt sind. Aufgrund Geringfügigkeit werden die Gebühren kaum gerichtlich erstritten. Die Zahlung muss dann geschehen, wenn die Aufwendungen zweckmässig und unbedingt notwendig sind. Am besten schnell bezahlen und die Gebühren entsprechend prüfen.

Sind Mahngebühren bei erster Mahnung zulässig?

Nein. Gebühren für Zahlungsaufforderungen sind erst ab der zweiten und jeder darauf folgenden Mahnung zulässig. Die erste eintreffende Mahnung hat lediglich die Funktion, Schuldner in Zahlungsverzug zu setzen. Bis dahin sind dem Gläubiger noch keine Verzugsschäden entstanden. Zusätzliche Gebühren werden erst ab der zweiten Zahlungserinnerung verlangt, wobei deren gesetzliche Höhe noch nicht genau feststeht. Manche Gläubiger arbeiten mit gestaffelten Mahnpauschalen.

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