Baubewilligung

Baugenehmigung: So erhalten Sie die Baubewilligung für Anbauten beim Hausbau

Die Planung eines Anbaus ist meistens eine erfreuliche Angelegenheit. Vielleicht wünschen Sie einen Anbau als Hobbyraum oder Ihr Unternehmen läuft so gut, dass Sie ein neues Büro und eine Nutzungsänderung gleich dazu brauchen. Die Idee ist geboren, die Inneneinrichtung der neuen Räume wird schon eifrig diskutiert, aber eine Frage steht noch an, bevor die neuen Räume hergerichtet werden können: Ist eine Baugenehmigung nötig und wie bekommt man sie möglichst schnell?
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Voraussetzungen für einen erfolgreichen Bauantrag

Grundsätzlich gilt, dass wenn für Ihr Haus bereits einmal eine Baugenehmigung erteilt wurde, ein Anbau in jedem Fall genehmigungspflichtig ist, weil die bisherige Baugenehmigung nur für das Haus in seiner bisherigen Form erteilt wurde. Verändert man ein genehmigtes Haus, entspricht es nicht mehr der Baugenehmigung. Diesen Zustand sollte man unbedingt vermeiden und so schnell wie möglich einen Architekten zu Rate ziehen.

Einen Bauantrag stellen darf in der Schweiz nach geltendem Recht nicht jeder. Genaueres dazu regeln die jeweiligen Vorgaben der Kantone. Grundsätzlich können Sie sich hierzu an einen Architekten wenden. Ausserdem gibt es viele Bauingenieure, die eine entsprechende Berechtigung haben und diese Dienstleistung anbieten. Daneben gibt es verschiedene Regelungen, die die Bauvorlageberechtigung auch für Handwerksmeister und weitere Personen vorsehen, wenn es sich um kleinere Gebäude oder einfache Bauwerke handelt. In diesem Punkt hat jede Bauordnung ihre eigenen Regelungen. Wer ganz sicher gehen will, wendet sich besser direkt an einen ortsansässigen Architekten, der in jedem Fall einen Bauantrag verfassen und einreichen darf.

Genehmigungspflichtige Anbauten

Die Genehmigungspflicht für einen Anbau kann sich aus verschiedenen baurechtlichen Vorschriften ergeben. Grundsätzlich beschreibt die Landesbauordnung, welche Bauwerke genehmigungspflichtig sind. Daneben kommen spezielle Vorschriften zum Tragen, aus denen sich eine besondere Genehmigungspflicht ergibt – z. B. bei einer Nutzungsänderung und Baudenkmälern. Oft sind bei Baudenkmälern mehrere Vorschriften und die Vorgaben der Behörden so kompliziert ineinander verschachtelt, dass selbst Architekten erst eine Klärung mit allen beteiligten Ämtern herbeiführen müssen, bevor sie überhaupt einen Bauantrag einreichen können. Eine Genehmigungspflicht besteht laut Landesbauordnung auch grundsätzlich für Anbauten in Sanierungsgebieten. Hier liegt die Zusammenarbeit mit der Baubehörde der sanierenden Stadt ganz besonders im Interesse des bauwilligen Eigentümers, sodass es schon deshalb keinen Sinn hätte, ohne Genehmigung bauen zu wollen.

Außerdem kann auch ein Abriss genehmigungspflichtig sein. Dies betrifft hauptsächlich Bauten, die dem Denkmalschutz oder sonstigen Nebenvorschriften unterliegen. In solchen Fällen ist selbst der Abriss eines Schuppens im Garten ohne Genehmigung verboten.

Nicht genehmigungsbedürftige Anbauten

Eine Baugenehmigung ist nicht notwendig, wenn ein Anbau an Häuser geplant ist, die in einem Gebiet liegen, in dem im sogenannten Anzeigeverfahren gebaut werden kann. Wo das der Fall ist, regelt ein entsprechender Bebauungsplan in Verbindung mit der Bauordnung des Kantons. Das Anzeigeverfahren klingt zunächst einfach, bedeutet aber trotzdem, dass ein Architekt benötigt wird, um die Bauanzeige zu verfassen. Darüber hinaus tragen hier Architekt und Bauherr die Verantwortung für alle Punkte, die von der Baubehörde nicht wie im Genehmigungsverfahren geprüft wurden. Ein kleiner Vorteil ergibt sich nur aus der Zeitersparnis.

Nicht genehmigungsbedürftig kann ein Anbau auch sein, wenn es sich nicht um richtige Häuser handelt, wie beispielsweise bei Carports, einer Sauna oder einem Unterstand für Fahrräder oder Holz im Garten. Soll nur an ein Gartenhaus oder eine Garage angebaut werden, sind trotzdem nachbarschaftsrechtliche Vorschriften einzuhalten. Deswegen sollte man das Vorhaben sicherheitshalber von einem Architekten prüfen lassen, auch wenn kein Baugenehmigungsverfahren folgen wird.

Ist ein Architekt beauftragt, wird er sich zunächst einen Überblick über das Vorhaben und die Wünsche des Bauherren verschaffen und dann einen Entwurf für den Anbau zeichnen. Dieser Entwurf wird alle bau- und nachbarschaftsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Details werden noch einmal abgestimmt und eventuell gibt es kleine Änderungen. Dann werden die Planungszeichnungen ggf. angepasst. Je nach Art des Anbaus wird der Architekt einen Statiker und einen Vermessungsingenieur hinzuziehen. Stehen alle Details fest, verfasst der Architekt den Antrag und übergibt ihn mit allen nötigen Unterlagen dem Bauherren, der ihn unterzeichnet und dann dem Bauamt der Stadt oder des Landkreises übergibt. Von dort erhält man nach einigen Wochen die schriftliche Baugenehmigung.

Wenn Sie einen Anbau planen, können Sie sich darauf verlassen, dass Sie bei local.ch den richtigen Architekten vor Ort finden, um Ihre Ideen mit genehmigungsfähigen und kosteneffizienten Lösungen in die Tat umzusetzen.

Kontaktieren Sie ihn so schnell wie möglich, damit er Sie auf dem Weg zur Baugenehmigung sicher durch den Ämterdschungel führen kann.

Darf jeder Architekt die Baugenehmigung beantragen?

Jeder Architekt darf Bauanträge bei der Behörde vorlegen, aber nicht jeder Fachingenieur für Hochbau darf Bauanträge stellen, weil die Bauvorlageberechtigung von der Mitgliedschaft in der Berufskammer abhängt. Wer ein Architekturstudium abgeschlossen hat, ist zunächst Ingenieur. Architekt ist nur, wer Ingenieur und Mitglied einer Architektenkammer ist. Die Mitgliedschaft in der Architektenkammer stellt u. a. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung der Mitglieder sicher.

Läuft das Baugenehmigungsverfahren in allen Kantonen gleich ab?

Die Zwecke, die mit Baugesetzen verfolgt werden, unterscheiden sich naturgemäss über Ländergrenzen hinweg kaum. So erklärt sich, warum die Gesetze und Verfahren in vielen Kantonen sehr ähnlich sind. In der Schweiz heissen die Unterlagen Baugesuch und Baubewilligung, während sich die Inhalte kaum voneinander unterscheiden. Landesweit einheitlich gilt für die Schweiz das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG).

Wie viel kostet eine Baugenehmigung?

Die Kosten setzen sich zusammen aus dem Honorar des Architekten und den Gebühren der Baubehörde. Beide hängen anteilig von den Baukosten ab und sind in Gebührenordnungen festgelegt. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erlaubt es auch, ein Honorar zum Stundennachweis zu vereinbaren. Dies kann im Zusammenhang mit Anbauten im Interesse von Architekt und Bauherr sein.

Wie lange muss man die Genehmigungsunterlagen aufbewahren?

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift dazu, aber es kann später immer von Nutzen sein, wenn man sie zur Hand hat. Gerade bei einem nachträglich geschaffenen Anbau wäre es im Fall eines Verkaufs hinderlich, wenn man etwaigen Interessenten nur die ursprüngliche Genehmigung ohne den Anbau vorlegen könnte. Zweitschriften der Behörde sind recht teuer, weil grossformatige Zeichnungen Bestandteil der Genehmigung sind.

Wer hilft bei der Baugenehmigung?

Ein Architekt ist mit allen Fragestellungen rund um einen Anbau vertraut und kann besser als jeder andere beurteilen, ob ein Vorhaben alle baurechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Dabei spielt auch keine Rolle, ob es sich um leichte Nebengebäude aus Holz wie ein Gartenhaus oder eine Sauna handelt. Ein Architekt kann alle Anbauten betreuen - selbst eine Garage oder Carports aus Fertigbauteilen.

Warum funktioniert ein Baugenehmigungsverfahren nur mit bestimmten Fachbetrieben?

Es gibt Ausnahmen, in denen kein Architekt nötig ist, sondern eine anderweitig qualifizierte Person zugelassen ist, um Bauanträge vorzulegen. Diese Einzelheiten ergeben sich aus Kantonsgesetzen und sind daher unterschiedlich. In jedem Fall sollte man darauf achten, dass eine Person, die kein Architekt ist, und einen Anbau planen und bauen soll, über eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung verfügt.

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