Unterhaltspflicht

Die Unterhaltspflicht durch Fürsorge und finanzielle Unterstützung

Jeder Mensch, der Angehörige und eine eigene Familie hat, ist laut dem Familienrecht zum Unterhalt verpflichtet. Ansprüche bestehen zwischen Eltern und Kindern und zwischen Ehegatten und Ex-Ehegatten. Gegenüber Alimenten bezieht sich die Unterhaltspflicht nicht nur auf die Geldleistung, sondern kann auch als Naturalunterhalt in Form von Fürsorge, Pflege und Verpflegung erfolgen.
Unterhaltspflicht

Die Unterhaltspflicht – Definition und Aufgaben

Eine Unterhaltspflicht besteht für alle untereinander verwandten Personen. Sie hat die Aufgabe, die Lebensbedürfnisse anderer mitzutragen und richtet sich üblicherweise auf die des Kindes, der Eltern, der Grosseltern oder der ehemaligen Ehepartner. Letzteres nennt sich Betreuungsunterhalt und ist die finanzielle Unterstützung zwischen getrennten oder geschiedenen Partnern.

Oft wird der Betreuungsunterhalt notwendig, wenn der Partner durch die Scheidung zunächst nicht für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen oder sich nicht um die Betreuung des Kindes kümmern kann. Eine Voraussetzung für den Unterhalt ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Wer kein Einkommen oder Vermögen hat, wird durch den Ehepartner unterstützt.
Möglich ist das, wenn durch die Unterhaltszahlung der Lebensstandard des anderen nicht gefährdet ist. Die Höhe und der Umfang der Unterhaltspflicht des Kindes und von anderen Angehörigen und Verwandten bestimmt sich durch die Lebensstellung. Für das Kind gehören Kosten für die Erziehung und Ausbildung dazu. Der Unterhaltsbeitrag wird immer im Voraus bezahlt.

Die Arten der Unterhaltspflicht und die Berechnung des Unterhalts

Im Bereich der Unterhaltsleistungen gibt es verschiedene Ansprüche und Arten der Verpflichtung. Die wichtigsten sind:

  • Unterhalt des Kindes(jedes Kind hat einen Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern durch Bar- und Naturalunterhalt)
  • Betreuungsunterhalt (Ex-Partner kommen füreinander auf, sowohl wenn sie verheiratet waren als auch, wenn sie nur eine Lebensgemeinschaft gebildet haben)
  • Familienunterhalt (zwei verheiratete Eheleute sind verpflichtet, sich gegenseitig zu versorgen und zu unterstützen)
  • Elternunterhalt (Kinder sind gegenüber den Eltern unterhaltspflichtig, wenn diese pflegebedürftig werden)
  • Nachehelicher Unterhalt (eine Zahlung bei der Trennung und Scheidung für den Zeitraum des Ausziehens und Neuorientierens)
Der Unterhaltsbeitrag wird anhand von drei Faktoren bestimmt und berechnet. Das umfasst das Einkommen der betroffenen Parteien, den Unterhaltsbedarf und den Rang des Unterhaltsberechtigten. Massstab ist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, der festlegt, wie hoch die Summe der finanziellen Unterstützung ausfällt. Ist der Unterhaltsanspruch unzumutbar und kann der Verpflichtete der Zahlung nicht nachkommen, ohne selbst das Existenzminimum zu sichern, ist der Anspruch des Unterhaltsberechtigten nichtig. Dem Unterhaltspflichtigen steht immer ein Existenzminimum zu und ein notwendiger und ein angemessener Eigenbedarf.

Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber Kindern

Eltern sind in der Schweiz grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Kinder bis zum 18. Lebensjahr oder bis zur Beendigung der Ausbildung finanziell zu unterstützen. Das ist auch bei einer Scheidung oder Trennung gegeben.
Wohnt das Kind bei einem der Elternteile und gewährleistet dieses die Fürsorge und Erziehung in Naturalien, kommt das andere Elternteil für die finanzielle Unterstützung auf. Sobald das Kind volljährig ist und die Erstausbildung oder das Studium abgeschlossen hat, ist eine eigene Finanzierung des Lebensstandards notwendig. Das gilt jedoch nur, wenn das Kind nicht mehr im gleichen Haushalt lebt oder heiratet.

Ausnahmen und Fälle, bei denen kein Unterhalt gezahlt werden muss

Eine Unterhaltspflicht für Kinder endet grundsätzlich, sobald dieses volljährig und nicht mehr bedürftig ist. Ist es dagegen ausserstande, sich selbst zu verpflegen, setzt sich die Unterhaltspflicht durch die Eltern fort. In der Regel trifft das zu, wenn das Kind keinem Gewerbe nachgehen kann oder seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat. Gesprochen wird von der Bedürftigkeit, die nur dann entfällt, wenn Kinder den Wehrdienst leisten müssen oder straffällig werden.

Ausnahmen für die elterliche Unterhaltspflicht betreffen entsprechend nur Verzögerungen oder Krankheit. Auch müssen Eltern zwar eine Erstausbildung, jedoch nicht zwingend eine Zweitausbildung finanzieren.
Bei der Trennung der Eltern und bei Zahlungen durch den nicht im Haushalt lebenden Partner ist es möglich, den Unterhalt zu kürzen, wenn das Kind durch eigenes Verschulden unterhaltsbedürftig wird. Ein Aussetzen der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind besteht auch dann, wenn das zahlungspflichtige Elternteil ein zu geringes Einkommen hat oder ein deutlich geringeres gegenüber dem Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Eine Verweigerung der Unterhaltszahlung ist dann möglich, wenn:

  • die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt wurde
  • bei Nachrede und Verleumdung
  • bei schwerem Fehlverhalten

Unterhaltshöhe und Selbstbehalt im Detail

Alimente zahlen müssen Mütter oder Väter, die nicht im gleichen Haushalt leben. Die Unterhaltshöhe richtet sich bei Kindern und getrennten Ehegatten nach Einkommen, Bedarf und Rang. Der Unterhaltspflichtige muss zunächst in der Lage sein, den Unterhaltsbeitrag als Alimente zu zahlen, die auf der Basis seines Einkommens berechnet werden. Selbst wenn er Arbeitslosenunterstützung bezieht, bildet diese die Grundlage der Einkünfte.

In der Schweiz gilt für ein Einzelkind eine Höhe von 15 bis 17 Prozent vom Einkommen, bei zwei Kindern erhöht sich die Prozentzahl auf 25 bis 27 Prozent. Die Leistungsfähigkeit hängt daneben auch vom Selbstbehalt ab. Voraussetzung ist, dass der Unterhaltspflichtige den eigenen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Eine Rolle spielt, ob er erwerbstätig ist oder nicht, ob er angestellt ist oder selbstständig arbeitet und ob er andere Kinder versorgen muss.

Der Bedarf des Kindes oder der Ehegatten richtet sich nach dem gewohnten Lebensstandard und wird anhand der Bedürftigkeit ermessen, die das vollständige Bestreiten des Lebensunterhalts nicht mehr aus eigenen Einkünften möglich macht. Die Rangliste wiederum setzt sich aus den vier folgenden Positionen zusammen:

  • Minderjährige
  • pflegebedürftige Angehörige
  • Ehegatten
  • volljährige Kinder

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Häufige Fragen und Antworten zur Unterhaltspflicht

Wann sind Mütter unterhaltspflichtig?

Die Unterhaltspflicht besteht für beide Eltern. Wenn eine Trennung und Scheidung erfolgt, ist die Mutter unterhaltspflichtig, wenn der Vater den Haushalt und die Kinderfürsorge übernimmt. Gleiches gilt, wenn die Mutter ein deutlich höheres Einkommen als der Vater hat. Die Unterhaltspflicht gilt entsprechend auch für Mütter, selbst dann, wenn sie eine neue Ehe eingeht und weitere Kinder zu versorgen hat.

Wie häufig lässt sich der Unterhaltsbeitrag neu berechnen?

Eine Neuberechnung des Unterhalts ist alle zwei Jahre möglich. Darauf hat jeder Unterhaltsberechtigte Anspruch und kann klären, wie sich die Einkommens- und Vermögenssituation des Verpflichteten verändert hat. Gibt es gravierende Änderungen, ist der Anspruch auf Neuauskunft auch früher möglich. Auch Unterhaltsverpflichtete haben das gleiche Recht auf Neuberechnung. Der Zeitraum ist derselbe und kann den Unterhalt senken, wenn die Voraussetzungen stimmen.

Was ist der Unterschied zwischen Unterhalt und Alimenten?

Der Unterhalt ist die allgemeine Bezeichnung für die Verpflichtung einer Person gegenüber anderen, für deren Lebensbedürftigkeit und Versorgung aufzukommen. Die geleisteten Zahlungen nennen sich Alimente und betreffen lediglich eine finanzielle Unterstützung. Der Unterhalt wiederum setzt sich aus dem Bar- und Naturalunterhalt zusammen. Er kann entsprechend auch durch elterliche Verpflegung und Fürsorge erfolgen. Kinder erhalten dann mehr als nur finanzielle Unterstützung.

Kann ein zu viel oder zu wenig gezahlter Unterhalt zurück- oder nachgefordert werden?

Es kommt vor, dass der Unterhalt falsch berechnet wird. Daher ist es möglich, den fehlenden Unterhaltsbeitrag zurückzufordern. Wer ohne Rechtsgrund zu viel Geld bezogen hat, muss dieses bei Streitigkeiten zurückzahlen. Das gilt auch, wenn das Geld verbraucht ist. Eine Ausnahme ist, wenn die Unterhaltshöhe durch ein Gericht bestimmt wurde. Dann zählt, dass das Geld in gutem Glauben ausgegeben wurde.

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