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Legal advice in Zurich
swissmedlaw GmbH
swissmedlaw GmbH
Legal advice in Zurich
- Monday14:00 to 18:30
- Tuesday9:00 to 18:30
- Wednesday9:00 to 18:30
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By appointment
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swissmedlaw GmbH – Contacts & Location
Description
Advice & coaching in medical and healthcare law
Swissmedlaw™ is the leading project of the renowned lawyer and entrepreneur Roland U. Straub, which specialises in tailor-made legal services and coaching offers. It was launched in response to the growing importance of medical and healthcare law in the everyday lives of the Swiss population. Roland Straub founded the sole proprietorship Swissmedlaw™ in Zurich in 2021 and has been offering first-class advice and services in the field of health and medical law ever since.
Swissmedlaw™ not only covers the traditional areas of civil, commercial and contract law, but also offers in-depth advice and coaching on topics such as patient rights, the electronic patient dossier (EPD), health insurance and social security law, medical and hospital liability and the legal aspects of the federal eHealth initiative. The preparation and mediation of data protection opinions and medical party opinions are also among the core competences.
The protection of personal rights and the right to informational self-determination are at the centre of all of Swissmedlaw™'s activities. The organisation supports the necessary cultural change by providing guidance and support to private individuals and organisations in order to use the achievements and innovations of digitalisation in the healthcare sector in a patient-friendly manner while maintaining comprehensive data protection.
Services (6)
Persönlichkeits- Und Datenschutz Im Alltag, Der Medizin Und Pflege
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Elektronischen Patienten Dossier (EPD) wurde bewusst darauf verzichtet, die allgemeinen Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzes im Gesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) zu wiederholen. Stattdessen gelten für das EPD die Datenschutzgesetze des Bundes und der Kantone. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass gewisse Datenschutzregelungen im EPDG mit einigen der Grundsätze des DSG und der kantonalen Regelungen in Konflikt stehen können, insbesondere der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 4 Abs. 3 DSG).
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Patientenrecht
Die individuelle Dimension der Patientenrechte umfasst eine Vielzahl subjektiver Rechte, die eine Patientin oder ein Patient bei Bedarf mittels gerichtlicher Schritte geltend machen kann. Dazu gehören insbesondere das Recht auf medizinische Behandlung, das Recht auf freie Arzt- und Klinikauswahl (freie Spitalwahl), das Recht auf Information und die Entscheidung, eine Behandlung anzunehmen oder abzulehnen, das Recht auf Zugang zu medizinischen Aufzeichnungen, Krankenhaus- und Pflegedokumenten, das Recht auf Schutz der Privatsphäre und der persönlichen medizinischen Daten.
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Kranken- Und Sozialversicherungsrecht
Die individuelle Dimension der Patientenrechte umfasst eine Vielzahl subjektiver Rechte, die eine Patientin oder ein Patient bei Bedarf mittels gerichtlicher Schritte geltend machen kann. Dazu gehören insbesondere das Recht auf medizinische Behandlung, das Recht auf freie Arzt- und Klinikauswahl (freie Spitalwahl), das Recht auf Information und die Entscheidung, eine Behandlung anzunehmen oder abzulehnen, das Recht auf Zugang zu medizinischen Aufzeichnungen, Krankenhaus- und Pflegedokumenten, das Recht auf Schutz der Privatsphäre und der persönlichen medizinischen Daten.
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Der Behandlungsvertrag
Der Behandlungsvertrag, auch bekannt als Arztvertrag, bildet das Kernstück des Behandlungsverhältnisses zwischen Arzt und PatientIn, insbesondere bei Behandlungen durch einen Privatarzt, auch wenn dieser als Belegarzt an einer Gesundheitseinrichtung tätig ist. Gemäß der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird der Behandlungsvertrag als einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR betrachtet.
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Elektronisches Patienten Dossier (EPD)
Erfahren Sie alles Wichtige zum aktuellen Stand der Einführung des elektronischen Patientendossiers (EPD) und vereinbaren Sie eine Erstberatung bei uns. Seit Dezember 2021 haben alle acht (Stamm-)Gemeinschaften die erfolgreiche Zertifizierung abgeschlossen und bieten das EPD der ganzen Bevölkerung in ihren Kantonen an. Breite Zugänglichkeit und vereinfachte Eröffnungsverfahren sind für die ganze Bevölkerung in der nahen Zukunft vorgesehen.
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Ärzte- Und Spitalhaftung
Beim Abschluss von Behandlungsverträgen können Bestimmungen über wichtige Details fehlen, da diese Vereinbarungen oft aufgrund konkludenten Verhaltens zustande kommen. Im Streitfall müssen diese Details ermittelt werden, wobei sich der Inhalt des Auftrags gemäß Art. 396 OR nach der Natur des zu besorgenden Geschäfts richtet. Für Ärzte bedeutet dies, dass sie dem Patienten eine sorgfältige Behandlung nach den Regeln der medizinischen Kunst schulden, die auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit ausgerichtet ist. Allerdings haftet der Arzt nicht für die Wiederherstellung der Gesundheit selbst, sondern lediglich für eine entsprechende, fachgerechte Behandlung (lex artis).
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- English,French,German,Italian
- Administrative law,Children’s rights,Contract law,Execution of wills,Family law,Liability law,Patient decrees
- By telephone,In-store,Online
- Close to public transport,Close to train station
- Accepts Credit-Card,Bill,Cash,Paypal
- Categories
- Legal adviceLegal informationForensic medicineConsulting officeAttorneys at lawCoachingHospitalDoctors
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Persönlichkeits- Und Datenschutz Im Alltag, Der Medizin Und Pflege
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Elektronischen Patienten Dossier (EPD) wurde bewusst darauf verzichtet, die allgemeinen Bearbeitungsgrundsätze des Datenschutzes im Gesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) zu wiederholen. Stattdessen gelten für das EPD die Datenschutzgesetze des Bundes und der Kantone. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass gewisse Datenschutzregelungen im EPDG mit einigen der Grundsätze des DSG und der kantonalen Regelungen in Konflikt stehen können, insbesondere der Grundsatz der Zweckbindung (Art. 4 Abs. 3 DSG).
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Patientenrecht
Die individuelle Dimension der Patientenrechte umfasst eine Vielzahl subjektiver Rechte, die eine Patientin oder ein Patient bei Bedarf mittels gerichtlicher Schritte geltend machen kann. Dazu gehören insbesondere das Recht auf medizinische Behandlung, das Recht auf freie Arzt- und Klinikauswahl (freie Spitalwahl), das Recht auf Information und die Entscheidung, eine Behandlung anzunehmen oder abzulehnen, das Recht auf Zugang zu medizinischen Aufzeichnungen, Krankenhaus- und Pflegedokumenten, das Recht auf Schutz der Privatsphäre und der persönlichen medizinischen Daten.
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Kranken- Und Sozialversicherungsrecht
Die individuelle Dimension der Patientenrechte umfasst eine Vielzahl subjektiver Rechte, die eine Patientin oder ein Patient bei Bedarf mittels gerichtlicher Schritte geltend machen kann. Dazu gehören insbesondere das Recht auf medizinische Behandlung, das Recht auf freie Arzt- und Klinikauswahl (freie Spitalwahl), das Recht auf Information und die Entscheidung, eine Behandlung anzunehmen oder abzulehnen, das Recht auf Zugang zu medizinischen Aufzeichnungen, Krankenhaus- und Pflegedokumenten, das Recht auf Schutz der Privatsphäre und der persönlichen medizinischen Daten.
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Der Behandlungsvertrag
Der Behandlungsvertrag, auch bekannt als Arztvertrag, bildet das Kernstück des Behandlungsverhältnisses zwischen Arzt und PatientIn, insbesondere bei Behandlungen durch einen Privatarzt, auch wenn dieser als Belegarzt an einer Gesundheitseinrichtung tätig ist. Gemäß der herrschenden Lehre und Rechtsprechung wird der Behandlungsvertrag als einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR betrachtet.
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Elektronisches Patienten Dossier (EPD)
Erfahren Sie alles Wichtige zum aktuellen Stand der Einführung des elektronischen Patientendossiers (EPD) und vereinbaren Sie eine Erstberatung bei uns. Seit Dezember 2021 haben alle acht (Stamm-)Gemeinschaften die erfolgreiche Zertifizierung abgeschlossen und bieten das EPD der ganzen Bevölkerung in ihren Kantonen an. Breite Zugänglichkeit und vereinfachte Eröffnungsverfahren sind für die ganze Bevölkerung in der nahen Zukunft vorgesehen.
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Ärzte- Und Spitalhaftung
Beim Abschluss von Behandlungsverträgen können Bestimmungen über wichtige Details fehlen, da diese Vereinbarungen oft aufgrund konkludenten Verhaltens zustande kommen. Im Streitfall müssen diese Details ermittelt werden, wobei sich der Inhalt des Auftrags gemäß Art. 396 OR nach der Natur des zu besorgenden Geschäfts richtet. Für Ärzte bedeutet dies, dass sie dem Patienten eine sorgfältige Behandlung nach den Regeln der medizinischen Kunst schulden, die auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit ausgerichtet ist. Allerdings haftet der Arzt nicht für die Wiederherstellung der Gesundheit selbst, sondern lediglich für eine entsprechende, fachgerechte Behandlung (lex artis).
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