Restschuldbefreiung

Restschuldbefreiung – transparent erklärt

Für einen existenziellen Neustart nach einer Zahlungsunfähigkeit ist das Erreichen einer Restschuldbefreiung grundlegend. Nicht in jedem Fall funktioniert dieses Vorhaben, denn die Insolventen sind letztendlich von der Aussage und dem Ergebnis des Gerichts abhängig. Erfahren Sie interessante Fakten und seien Sie im Falle eines Falles gut gewappnet und mit einem Grundwissen ausgerüstet. So sind Sie vor bösen Überraschungen sicher und können dann gezielt auf die gewünschte Restschutzbefreiung hinarbeiten.
Restschuldbefreiung

Eine Restschuldbefreiung ist für natürliche und juristische Personen in der Insolvenz bedeutsam

Die abschliessende Phase eines Insolvenzverfahrens ist der Erlass der Restschuld. Dieser Schritt beendet das Verfahren. Ist die Erteilung der Befreiung von restlichen Schulden vom Gericht gegeben worden, sind alle Schulden gelöscht. Das heisst, dass es im ungünstigsten Fall bis zu sechs Jahre dauern kann, bis die Insolventen wieder schuldenfrei sind.

Endet das Gerichtsverfahren mit einem positiven Resultat, dann sind ein erneuter wirtschaftlicher Start und der Aufbau einer zunächst schuldenfreien Existenz möglich. Für das Restschuldverfahren ist ein Antrag notwendig, der bereits rechtzeitig in der Wohlverhaltensperiode beim Gericht gestellt werden muss. Eine Beantragung der Befreiung von der Restschuld kann allerdings schon zum selben Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens eingereicht werden. Ansonsten gibt es eine sogenannte Nachreichungsfrist, die zwei Wochen beträgt.
In der von den Schuldnern zu formulierenden schriftlichen Erklärung muss stehen:

  • dass in den vergangenen fünf Jahren vor der Insolvenzeröffnung keine Ablehnung der Befreiung von der Restschuld erfolgt ist
  • dass in den vergangenen zehn Jahren vor der derzeitigen Antragstellung keine Befreiung von der Restschuld von gerichtlicher Seite ausgesprochen wurde
  • dass in den vergangenen 36 Monaten vor der aktuellen Antragstellung keine Ablehnung eines vorherigen Antrags auf Insolvenzverhandlung ausgesprochen wurde
Liegen die Bestätigungen vor, dann eröffnet das Gericht das Verfahren wegen Insolvenz in Kombination mit der Enthebung von der Restschuld.
Das Prinzip der Befreiung von der Restschuld ist in der Insolvenzordnung §§ 286 ff geregelt.

Lösung von der Restschuld gerichtstauglich verfassen

Die Gestaltung des Briefes entspricht den üblichen Dokumentenstandards. Folgende Struktur eines solchen Schriftstückes kann empfohlen werden:

  • persönliche Adresse
  • Ort und Datum
  • Anschrift des Gerichts
  • Betreffzeile
  • Aktenzeichen
  • Ansprache, Hauptteil
Der Hauptteil beinhaltet:
  • Ausgangsformulierung des Antrags
  • Nachweise für die Glaubhaftmachung der Erfüllung des § 300 Absatz 1 Satz 2, 1, HS der Insolvenzordnung
  • Nachweise über die Zahlung der Verfahrenskosten nach § 300 Absatz 1 Satz 2, 1. HS der Insolvenzordnung
  • Ausführungen über die für Insolvenzverwalter beziehungsweise Treuhänder zugeflossenen Mittel nach § 300 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung
  • Abschlussformulierung mit Erklärung über die Vollständigkeit und die Richtigkeit der gemachten Angaben nach § 300 Absatz 2 Satz 2 der Insolvenzordnung
  • Auflistung der Anlagen beziehungsweise der beigefügten Nachweise und Unterlagen
  • eigenhändige Unterschrift
Vorlagemuster, druckbare PDFs und vorbereitete Beispielformulare für formlose Anträge gibt es im Internet auf verschiedenen Webseiten.
Besser ist die Unterstützung durch einen professionellen Ansprechpartner.

Restschuldablösung und weitere Folgen

Das Ziel, das von den Schuldnern und den Gerichten verfolgt wird, ist in erster Linie die Schuldenfreiheit und danach der Aufbau einer neuen Existenz. Selbstverständlich sind die Gläubiger vorrangig daran interessiert, ihre Rechnungen bezahlt zu bekommen. Im Rahmen des Erlasses der Restschuld fallen alle offenen Schulden weg, die der zahlungsunfähige Insolvent nicht tilgen konnte.
Das Insolvenzverfahren schliesst mit der Entbindung von der Restschuld ab. Danach streben die Insolventen, nachdem diese drei, fünf oder sechs Jahre durchgehalten haben. Wird eine vorzeitige Entlastung von der Restschuld angestrebt, kann dieses Ergebnis nur bei solchen Gerichtsverfahren erreicht werden, deren Eröffnung vor dem 01. Juli 2014 lag. Verfahren vor diesem Stichtag enden nicht nach dem § 300 des Insolvenzgesetzes. Eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens ist somit in diesen Fällen ausgeschlossen.

Unabhängig davon, wann eine Befreiung von der Restschuld erfolgen soll, ist das Prinzip immer dasselbe. Im Gegensatz zur Aufhebung der Restschuld nach den sechs Jahren ist bei der dreijährigen Zielsetzung einen Antrag obligatorisch. Neben dem eigenständigen Antragsformular ist eine glaubhafte Begründung des Anliegens notwendig.

Zuständigkeit für die Restschuldenbefreiung

Ist die Restschuldenthebung erteilt worden, was ausschliesslich durch die zuständigen Gerichtsbarkeiten realisierbar ist, hat das einen Erlass aller noch offenen Schulden zur Folge. Gläubiger haben nunmehr keine Möglichkeiten mehr, Geld einzufordern. Schulden, die jedoch während des laufenden Insolvenzverfahrens entstanden, bleiben nach wie vor erhalten.
Damit eine Erteilung der Restschuld durch das Insolvenzgericht gewährleistet werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Einhaltung der Mitwirkungspflicht
  • Umsetzung aller gerichtlich auferlegten Obliegenheiten
  • exakte Ausfüllung des Antrags auf Insolvenz
  • persönliche Daten entsprechen der Wahrheit
  • korrekte Darstellung der wirtschaftlichen Situation der vergangenen 36 Monate
  • Information und rechtzeitige Antragstellung durch die Gläubiger
  • keine Verletzung der Mitteilungs- und Auskunftspflicht durch den Schuldner
  • laufende Mitteilung über Treuhandkonten sowie neue eine neue Wohnanschrift und erneute Schulden
  • keine Verschwendung von Vermögensmasse in den vergangenen 36 Monaten
  • keine Verurteilung zu einer Strafe wegen Zahlungsunfähigkeit in den vergangenen 60 Monaten
  • Erfüllung der Erwerbsauflage durch den Schuldner (neuen Arbeitsplatz, aktiv arbeitssuchend, arbeitslos, Bemühungen um Vollzeitjob)

Ist diese Phase beim Gericht abgeschlossen, werden die Schuldner innerhalb von maximal einem Jahr, meist schon nach zwei Monaten, davon auf postalischem Weg in Kenntnis gesetzt. Oftmals muss von einem versagen der Restschuldbefreiung ausgegangen werden. Dann ist das Verfahren auf Privatinsolvenz gescheitert. Dann bleiben den Schuldnern verschiedene weitere rechtliche Mittel (Beschwerde, Prüfung von Antragsbegründung und Gläubigereinwenden, Neuantrag folgen lassen).

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Die häufigsten Fragen zur Restschuldbefreiung

Wie lange dauert die Restschuldbefreiung?

Das ist unterschiedlich. Gegenwärtig beträgt die kürzeste Wartezeit drei, dazwischen fünf und die längste sechs Jahre. Bestimmte gründe ermöglichen eine Restschuldbefreiung auch schon eher. Die Dauer bis zur Restschuldbefreiung wird davon beeinflusst, ob sich Gläubiger gegen die Erteilung richten. Darüber hinaus entscheidet der Verlauf der Wohlverhaltensphase über die Zeitspanne bis zur Restschuldenthebung. Normalerweise ist die Wohlverhaltensphase mit sechs Jahren angesetzt.

Wann wird über die Restschuldbefreiung entschieden?

Über die Restschuldablösung bestimmen die Insolvenzgerichte. Wurden sechs Jahre der Wohlverhaltensphase komplett erreicht, muss eine Entscheidung gefällt werden. Zuvor haben Schuldner, Insolvenzgläubiger und Treuhandverwalter das Recht, beim Gericht vorzusprechen. Wurde ein Antrag gestellt, kann die Restschuldentbindung vorzeitig genehmigt werden. Von den Schuldnern müssen bis zum aktuellen Zeitpunkt 35 Prozent der bestehenden Forderungen sowie die Kosten für das Insolvenzverfahren bezahlt sein.

Wie lange steht die Restschuldbefreiung in der Schufa?

Privatinsolvenz zieht einen Schufaeintrag nach sich. Die Daten werden bis zu drei Jahren abgespeichert. Gespeichert wird ebenfalls der Ausgang des Insolvenzverfahrens mit oder ohne Restschuldbefreiung. Wichtig ist gleichfalls der Ausgang die Ablehnung oder die Akzeptanz des Insolvenzverfahrens. Quelle für diese Daten sind die öffentlich durchgeführten Bekanntmachungen. Ehemalige Insolventen haben den Nachteil, dass deren Bonität nach wie vor angezweifelt wird.

Wird man nach der Restschuldbefreiung wieder kreditwürdig?

Nicht sofort. Das hat mit dem Vorhalten der persönlichen Daten bei der Schufa zu tun. Nach drei Jahren würde ein Insolvent als kreditwürdig betrachtet werden, was in der Praxis aber problematisch ist. Gerade Banken und sonstige Finanzinstitute tun sich schwer mit neuen Darlehen, obwohl ein kontinuierliches und ausreichendes Einkommen und eine hinsichtlich der Schulden gute Verhaltensweise vorhanden sind.

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