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Die abschliessende Phase eines Insolvenzverfahrens ist der Erlass der Restschuld. Dieser Schritt beendet das Verfahren. Ist die Erteilung der Befreiung von restlichen Schulden vom Gericht gegeben worden, sind alle Schulden gelöscht. Das heisst, dass es im ungünstigsten Fall bis zu sechs Jahre dauern kann, bis die Insolventen wieder schuldenfrei sind.
Endet das Gerichtsverfahren mit einem positiven Resultat, dann sind ein erneuter wirtschaftlicher Start und der Aufbau einer zunächst schuldenfreien Existenz möglich. Für das Restschuldverfahren ist ein Antrag notwendig, der bereits rechtzeitig in der Wohlverhaltensperiode beim Gericht gestellt werden muss. Eine Beantragung der Befreiung von der Restschuld kann allerdings schon zum selben Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens eingereicht werden. Ansonsten gibt es eine sogenannte Nachreichungsfrist, die zwei Wochen beträgt.
In der von den Schuldnern zu formulierenden schriftlichen Erklärung muss stehen:
Die Gestaltung des Briefes entspricht den üblichen Dokumentenstandards. Folgende Struktur eines solchen Schriftstückes kann empfohlen werden:
Das Ziel, das von den Schuldnern und den Gerichten verfolgt wird, ist in erster Linie die Schuldenfreiheit und danach der Aufbau einer neuen Existenz. Selbstverständlich sind die Gläubiger vorrangig daran interessiert, ihre Rechnungen bezahlt zu bekommen. Im Rahmen des Erlasses der Restschuld fallen alle offenen Schulden weg, die der zahlungsunfähige Insolvent nicht tilgen konnte.
Das Insolvenzverfahren schliesst mit der Entbindung von der Restschuld ab. Danach streben die Insolventen, nachdem diese drei, fünf oder sechs Jahre durchgehalten haben. Wird eine vorzeitige Entlastung von der Restschuld angestrebt, kann dieses Ergebnis nur bei solchen Gerichtsverfahren erreicht werden, deren Eröffnung vor dem 01. Juli 2014 lag. Verfahren vor diesem Stichtag enden nicht nach dem § 300 des Insolvenzgesetzes. Eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens ist somit in diesen Fällen ausgeschlossen.
Unabhängig davon, wann eine Befreiung von der Restschuld erfolgen soll, ist das Prinzip immer dasselbe. Im Gegensatz zur Aufhebung der Restschuld nach den sechs Jahren ist bei der dreijährigen Zielsetzung einen Antrag obligatorisch. Neben dem eigenständigen Antragsformular ist eine glaubhafte Begründung des Anliegens notwendig.
Ist die Restschuldenthebung erteilt worden, was ausschliesslich durch die zuständigen Gerichtsbarkeiten realisierbar ist, hat das einen Erlass aller noch offenen Schulden zur Folge. Gläubiger haben nunmehr keine Möglichkeiten mehr, Geld einzufordern. Schulden, die jedoch während des laufenden Insolvenzverfahrens entstanden, bleiben nach wie vor erhalten.
Damit eine Erteilung der Restschuld durch das Insolvenzgericht gewährleistet werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Ist diese Phase beim Gericht abgeschlossen, werden die Schuldner innerhalb von maximal einem Jahr, meist schon nach zwei Monaten, davon auf postalischem Weg in Kenntnis gesetzt. Oftmals muss von einem versagen der Restschuldbefreiung ausgegangen werden. Dann ist das Verfahren auf Privatinsolvenz gescheitert. Dann bleiben den Schuldnern verschiedene weitere rechtliche Mittel (Beschwerde, Prüfung von Antragsbegründung und Gläubigereinwenden, Neuantrag folgen lassen).
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Das ist unterschiedlich. Gegenwärtig beträgt die kürzeste Wartezeit drei, dazwischen fünf und die längste sechs Jahre. Bestimmte gründe ermöglichen eine Restschuldbefreiung auch schon eher. Die Dauer bis zur Restschuldbefreiung wird davon beeinflusst, ob sich Gläubiger gegen die Erteilung richten. Darüber hinaus entscheidet der Verlauf der Wohlverhaltensphase über die Zeitspanne bis zur Restschuldenthebung. Normalerweise ist die Wohlverhaltensphase mit sechs Jahren angesetzt.
Über die Restschuldablösung bestimmen die Insolvenzgerichte. Wurden sechs Jahre der Wohlverhaltensphase komplett erreicht, muss eine Entscheidung gefällt werden. Zuvor haben Schuldner, Insolvenzgläubiger und Treuhandverwalter das Recht, beim Gericht vorzusprechen. Wurde ein Antrag gestellt, kann die Restschuldentbindung vorzeitig genehmigt werden. Von den Schuldnern müssen bis zum aktuellen Zeitpunkt 35 Prozent der bestehenden Forderungen sowie die Kosten für das Insolvenzverfahren bezahlt sein.
Privatinsolvenz zieht einen Schufaeintrag nach sich. Die Daten werden bis zu drei Jahren abgespeichert. Gespeichert wird ebenfalls der Ausgang des Insolvenzverfahrens mit oder ohne Restschuldbefreiung. Wichtig ist gleichfalls der Ausgang die Ablehnung oder die Akzeptanz des Insolvenzverfahrens. Quelle für diese Daten sind die öffentlich durchgeführten Bekanntmachungen. Ehemalige Insolventen haben den Nachteil, dass deren Bonität nach wie vor angezweifelt wird.
Nicht sofort. Das hat mit dem Vorhalten der persönlichen Daten bei der Schufa zu tun. Nach drei Jahren würde ein Insolvent als kreditwürdig betrachtet werden, was in der Praxis aber problematisch ist. Gerade Banken und sonstige Finanzinstitute tun sich schwer mit neuen Darlehen, obwohl ein kontinuierliches und ausreichendes Einkommen und eine hinsichtlich der Schulden gute Verhaltensweise vorhanden sind.
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