Gütertrennung

Gütertrennung und Ehevertrag

Nach dem Zivilgesetzbuch ZGB ist eine Gütertrennung die Trennung von Vermögenswerten der Ehepartner. Das bedeutet, dass nach Vereinbarung der beiden Partner jeder alleiniger Eigentümer der eigenen Güter ist. Im Falle einer Scheidung erfolgt dann keine Vermögensaufteilung. Bei Gütertrennung gibt es kein gemeinsames Eigentum, aber ebenso keine gemeinsamen Schulden. Gemeinsames Eigentum wird dann angenommen, wenn kein Alleineigentümer ermittelt werden kann. Schulden werden nach ZGB nicht auf beide Ehepartner aufgeteilt.
Gütertrennung

Vermögensaufteilung nach Schweizer Recht im Falle einer Scheidung

Voraussetzung für den Gütervertrag ist ein Ehevertrag. Der Gütertrennungsvertrag dient der Vermögensabsicherung und gilt nicht automatisch bei Heirat. Wenn nichts vereinbart wurde, gilt der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die Gütertrennung muss explizit in einem Ehevertrag geregelt werden. Der Ehevertrag wird nicht nur im Falle einer Scheidung zur entscheidenden Grundlage, sondern ist für Regelungen auch ohne Scheidung wichtig. Ein Ehevertrag hat nicht nur auf das Vermögen, das in die Ehe eingebracht worden ist, Einfluss, sondern auch auf Erbangelegenheiten.

Die Vereinbarung oder die gesetzliche Anordnung der Gütertrennung

Es gilt zu unterscheiden, ob es sich beim Vermögen um Eigengut oder Errungenschaftsgut handelt. Zum persönlichen Eigentum gehören:

  • Gegenstände des persönlichen Gebrauchs,
  • in die Ehe eingebrachte Vermögenswerte,
  • während der Ehe ererbte Vermögenswerte,
  • Genugtuungsansprüche bei Persönlichkeitsverletzungen,
  • Ersatzanschaffungen für das persönliche Eigentum.

Zu den Errungenschaften gehören folgende Güter:

  • Einkommen,
  • Vermögenswerte, die gemeinsam erworben wurden,
  • Entschädigungen für Arbeitsunfähigkeit,
  • jegliche Geldleistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen (Pensionskassen),
  • Geldleistungen von Sozialversicherungen (AHV, IV, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung usw.),
  • Geldleistungen von Sozialfürsorgeeinrichtungen (private und soziale Sozialhilfe),
  • Erträge aus dem persönlichen Eigentum (Mieteinnahmen, Zinsen),
  • Ersatzanschaffungen für die Errungenschaft.

Im Falle der eherechtlichen Gütertrennung verbleibt das jeweilige persönliche Eigentum im alleinigen Besitz des einen Partners. Mitunter sind gesetzliche Regelungen und Anordnungen für die Durchführung einer Gütertrennung notwendig. Dafür sind die folgenden Gesetzesnormen zuständig:

  • Art. 247 ff. ZGB: Ehevertrag,
  • Art. 118 ZGB: Richterlich angeordnete Ehetrennung,
  • Art. 188 ZGB: Konkurs eines der Eheleute bei Gütergemeinschaft,
  • Art. 185 ZGB: Auf Wunsch eines Ehegatten bei Überschuldung/Pfändung am Gesamtgut, bei Interessengefährdung, bei Zugriffsverweigerung auf das gemeinschaftliche Eigentum, bei Auskunftsverweigerung oder bei dauerhafter Urteilsunfähigkeit,
  • Art. 176 ZGB: Sonderfall zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft,
  • Art. 185 ZGB: Auf Begehren eines gesetzlichen Vertreters eines Ehepartners,
  • Art. 189 ZGB: Erwirken durch die Aufsichtsbehörde.

Das Gericht kann auf Wunsch eines Ehepartners während der Ehe die Gütertrennung durchführen.

Der Ehevertrag mit Gütertrennungsvertrag

Ein Ehevertrag kann vor und während der Ehe vereinbart werden. Dafür sind gewisse Formvorschriften einzuhalten. Der Ehevertrag beinhaltet im Allgemeinen:

  • Die Regelung des Güterstandes,
  • die Regelung der Aufteilung des Vermögens im Scheidungsfall,
  • die Regelung der Erbansprüche geschiedener Partner,
  • die Regelung der Erbansprüche in aufrechter Ehegemeinschaft,
  • den Verzicht auf Kindesunterhalt,
  • den Verzicht auf Sorgerechtsansprüche,
  • die Aufhebung von Erbansprüchen, die keinem Erbverzicht unterliegen.

Der Güterstand regelt, wem die Vermögenswerte in der Ehe gehören, wem Erträge in der Ehe zustehen und wie das Vermögen bei einer Scheidung aufzuteilen ist. Dem gegenüber stehen die Errungenschaftsbeteiligung, die modifizierte Form derselben, die Gütergemeinschaft und die gesetzliche Vermögenstrennung. Eheverträge mit ausländischen Partnern können das ausländische Recht anwenden. Das kann aber zum Schweizer Recht Nachteile mit sich bringen. Ein Ehevertrag nach ausländischem Recht ist dann sinnvoll, wenn der Aufenthaltsort verändert werden soll und nicht mehr die Schweiz ist. Es ist jederzeit möglich, einen Ehevertrag in beiderseitigem Einvernehmen zu ändern oder aufzuheben. Es können einzelne Punkte des Vertrages verändert werden. Eine Änderung des Ehevertrages kostet in der Schweiz etwa 300 bis 500 CHF. Auch viele Jahre nach der Eheschliessung kann eine Vertragserstellung sinnvoll sein, beispielsweise bei Selbstständigkeit eines Partners oder dem Eingang eines Vermögens in die Ehegemeinschaft. Bei einem Ehevertrag nach der Eheschliessung ist die Aufstellung eines Inventars zu empfehlen. Die Inventarliste beinhaltet die Auflistung der jeweiligen Eigengüter. Werden die rechtlich gültigen Formvorschriften eines Ehevertrages nicht eingehalten, gilt der Vertrag als nichtig. Sofern bei einer Eheschliessung kein gültiger Ehevertrag vorliegt, gilt die Errungenschaftsbeteiligung für die Ehe. Im Ehevertrag können Unterhalts- und Sorgerechtsbestimmungen nicht geregelt werden. Ebenso unzulässig ist eine vertragliche Vereinbarung über einen Unterhaltsverzicht der Ehefrau. Bei den vielen Modifikationen im Schweizer Recht ist es diesbezüglich sinnvoll, sich anwaltschaftlich beraten zu lassen.

Der Gütertrennungsvertrag: Muster, Kosten, Anforderungen

Inhalt des Gütertrennungsvertrages ist die Vereinbarung des Güterstandes der Vermögenstrennung. Die Mindestanforderungen eines Gütertrennungsvertrages beinhalten:

  • Die Vertragsparteien: Eheleute / Ehepartner, Brautleute mit Name, Vorname, Anschrift und sonstige wichtige Daten,
  • die Güterstandsbestimmung: Getrenntes Vermögen, Bestimmung des Güterstandes bei der Gütertrennung während der Ehe,
  • Konkretisierungen: Bedingungen, Schenkungsklauseln, verboten sind Vereinbarungen zum Unterhalt,
  • zeitliche Einordnung: rückwirkend, zukünftig, Güterstandswechsel,
  • evtl. notariell beglaubigte Inventarliste,
  • Unterschriften bei Anwesenheit des beurkundenden Notars und beider Vertragsparteien.

Für beide Parteien gilt, dass sie vertragsfähig im Sinne des Artikels 183 Abs. 1 ZGB sein müssen. Ein gesunder Mensch erreicht diese Vertragsfähigkeit mit der Volljährigkeit. Bei Minderjährigen bedarf es der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Dasselbe gilt für nicht urteilsfähige volljährige Personen. Nach Art. 247 ZGB verwaltet, nutzt und verfügt der Ehegatte allein über sein Vermögen. Hilfreich ist die Abfassung einer Inventarliste zur Eigentumserklärung. Die Vertragsform sieht vor, dass derartige Verträge öffentlich zu beurkunden sind. Dafür kann ein Notar aus der Schweiz hinzugezogen werden. Möglich ist, bei Auflösung des Güterstandes obligatorische Schenkungen zu vereinbaren.

Dabei kann es sich um einen Geldbetrag, um ein Haus oder einen anderen unentgeltlichen Vorteil handeln, der dem verbliebenen Ehepartner nach Tod oder Scheidung zustehen soll. Die Kosten eines solchen Vertrages können nicht pauschalisiert werden. Generell setzen sie sich aus dem Beratungshonorar für den Anwalt, den Notarkosten und den Kosten für die Inventarliste zusammen. Sie sollten mindestens 1 % des Netto-Vermögens ausmachen, das dem Vertrag zugrunde liegt. Es gibt eine Reihe vorgefertigter Vertragsmuster, die auf die spezielle Lebenssituation hin durchsucht werden können, welches Muster zur Situation passt. Die Vertragsmuster zeigen auf, wie ein solcher Vertrag konkret aussehen könnte. Ein Fachanwalt verfügt über das notwendige Wissen zum Güterrecht, zur Wahl des Güterstandes und zur konkreten Vertragsgestaltung, die rechtsverbindlich und korrekt ist.

Durchsuchen Sie local.ch nach Rechtsanwälten in Ihrer Nähe

Die häufigsten Fragen zur Gütertrennung

Was ist eine Gütertrennung?

Die Bezeichnung steht für einen Güterstand, der besagt, dass jeder Partner in der Ehe uneingeschränkt über sein Vermögen verfügt. Es gibt kein gemeinsames Ehevermögen. Daraus ergibt sich in der Folge zudem, dass die Eheleute ebenso keine gemeinsamen Schulden haben. Ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung ist die Situation in der Schweiz anders.

Wie kann die Gütertrennung vereinbart werden?

Grundsätzlich gilt, dass die Wahl des Güterstandes im Ehevertrag oder im Gütertrennungsvertrag vor oder während der Ehe zu erfolgen hat. Der Vertrag muss für die Rechtswirksamkeit notariell beglaubigt sein. Üblich ist es daher, sich entsprechende Hilfe durch einen Fachanwalt zu holen. Es ist alternativ möglich, selbst nach einem passenden Muster zu suchen.

Kann ein Gütertrennungsvertrag während der Ehe aufgehoben werden?

Der Ehevertrag oder Gütertrennungsvertrag kann jederzeit durch einen neuen Vertrag aufgehoben werden. Voraussetzung ist, dass beide Partner damit einverstanden sind. Es kann zudem ein Gütertrennungsvertrag nur für die ersten Ehejahre vereinbart werden, der rückwirkend aufgehoben werden kann. Entsprechende Vereinbarungen müssen zu Beginn getroffen und festgelegt werden, dann greifen sie automatisch.

Was kostet ein Vertrag für Gütertrennung?

Die Kosten setzen sich aus den Anwaltskosten und den Notarkosten zusammen. Die Preise für die öffentliche Beurkundung sind kantonabhängig. Grösstenteils berechnen sich die Kosten am Stundenaufwand der erbrachten Beratungs- oder Notarleistung. Sie betragen wenigstens 1 % des zu regelnden Netto-Vermögens, das dem Vertrag zugrunde liegen soll. Es kann jedoch teurer werden.

Weitere Artikel zum Thema

Durchsuchen Sie local.ch nach Rechtsanwalt in Ihrer Nähe