Beistandschaft

Wann ist eine Beistandschaft für mich relevant?

Unterstützung und Hilfe können schnell zu einem Thema werden. Zum Beispiel, wenn man seine Angelegenheiten aufgrund einer Erkrankung oder körperlichen Einschränkung nicht mehr oder nicht mehr umfassend besorgen kann. In einem solchen Fall kann eine Erwachsenenbeistandschaft die Lösung sein. Welche Voraussetzungen daran geknüpft werden und was es bedeutet, das erfahren Sie hier.
Beistandschaft

Was versteht man unter Beistandschaft?

Eine Erwachsenenbeistandschaft kann angeordnet werden, wenn eine Person wichtige Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, nicht mehr alleine besorgen kann. Die Person wird dann als hilfs- und schutzbedürftig eingestuft. Ein Beispiel, warum ein Mensch hilfs- und schutzbedürftig werden kann, ist Altersgebrechen. Weitere Voraussetzungen für die Einrichtung einer Erwachsenenbeistandschaft sind:

  • Massnahme muss verhältnismässig sein,
  • sie muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und
  • sie muss in einem korrekten Verfahren angeordnet werden.

Diese Arten von Beistandschaften werden unterschieden

Mit einer Beistandschaft erhält eine Person eine Beiständin oder einen Beistand. Sie oder er hat die Aufgabe, sich um klar umgrenzte Bereiche des Lebens der hilfs- und schutzbedürftigen Person zu kümmern. Für jede Beistandschaft muss genau bestimmt werden, welche Aufgaben die Beistandsperson hat. Man bezeichnet diese Themen als Aufgabenbereiche. Häufige Aufgabenbereiche sind beispielsweise Wohnen, Geld, Gesundheit und Verfahren mit Behörden.

In einem weiteren Schritt muss festgelegt werden, welche Handlungskompetenzen die Beistandsperson hat. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des hilfsbedürftigen Menschen sowie um die Komplexität der Aufgaben, die zu erledigen sind. Hierbei werden verschiedene Arten von Beistandschaften unterschieden:

  • Begleitbeistandschaft
  • Vertretungsbeistandschaft
  • Mitwirkungsbeistandschaft

Bedarf die betroffene Person nur einer niederschwelligen Unterstützung, ist eine Begleitbeistandschaft angebracht. Dabei berät und unterstützt die Beistandsperson den oder die Hilfebedürftigen in einfacher Form. Die Handlungsfreiheit bleibt unberührt. Die betroffene Person ist für ihre Belange weiterhin selbst zuständig.

Bei einer Vertretungsbeistandschaft hat die Beiständin oder der Beistand das Recht, Verträge abzuschliessen und Rechtsgeschäfte zu tätigen. Zugleich darf dies die betroffene Person weiterhin selbst erledigen. Es kann alternativ beschlossen werden, dass die Vertretungsbeistandschaft mit der Einschränkung der Handlungsfähigkeit verbunden wird. In einem solchen Fall ist nur die Beistandsperson in der Lage, Geschäfte abzuwickeln. Der Aufgabenkreis, für den diese Einschränkung gilt, muss klar benannt werden. Die Erledigung dieser Geschäfte ist der betroffenen Hilfsbedürftigen oder dem betroffenen Hilfsbedürftigen nicht mehr selbst möglich.

Bei einer Mitwirkungsbeistandschaft ist, wie der Name es andeutet, die jeweilige Mitwirkung des anderen erforderlich. Sowohl die oder der Schutzbedürftige als auch die Beistandsperson dürfen klar umrissene Geschäfte und Entscheidungen nur mit der Zustimmung des jeweils anderen treffen. In der Praxis bedeutet dies, dass gewisse Entscheidungen und Geschäfte bei einer Mitwirkungsbeistandschaft nur gemeinsam im Einvernehmen getroffen werden dürfen.

Es ist vorstellbar, dass diese verschiedenen Beistandsarten für unterschiedliche Aufgabenbereiche nebeneinander angeordnet und damit kombiniert werden. Dies muss jedoch genau umrissen und benannt werden. Auf diese Weise wird die Beistandschaft individuell auf die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der oder des Betroffenen angepasst. In Fachkreisen spricht man von einer massgeschneiderten Beistandschaft.

Trotz einer massgeschneiderten Vertretung kann es passieren, dass die getroffenen Möglichkeiten nicht ausreichend sind, um die Interessen der oder des Betroffenen zu wahren. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn man in allen Aufgabenbereichen des Lebens eine Hilfe oder Unterstützung benötigt und gegen die betroffene Person gegen die eigenen Interessen handelt. Diese sogenannte umfassende Beistandschaft umfasst entsprechend fast alle Lebens-Aufgabenbereiche. Entscheidungen sind auch gegen den Willen der oder des Betroffenen möglich. Zugleich kann die oder der Betroffene selbst keine Entscheidungen oder Geschäfte mehr treffen und tätigen. Man spricht dann davon, dass die Handlungsfähigkeit entzogen wird. Diese Massnahme wird nur im Ausnahmefall und sehr selten angewandt und erforderlich.

Im anderen Extrem, wenn die oder der Betroffene Hilfe oder Unterstützung nur in einem geringen Umfang benötigt, sind andere Massnahmen und Alternativen zu einer Beistandschaft vorzuziehen. Dies sind, je nach Kanton, zum Beispiel Leistungen von Pro Senectute oder Pro Infirmis.

Die Person der Beiständin oder des Beistands

Für jede Beistandschaft wird eine bestimmte Person als Beiständin oder als Beistand ernannt. Dies ganz gleich, um welche Art des Beistandes es sich handelt. Die Beistandsperson wird ergo zum Schutz und zum Wohl von hilfsbedürftigen Personen eingesetzt. Die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben hat sie oder er zu erfüllen. Eine solche Beistandsperson muss neben einer fachlichen Kompetenz persönlich geeignet sein. Hierfür sprechen insbesondere Lebenserfahrung und Toleranz. Die Basis für eine erfolgreiche und gute Beistandschaft ist ein geeignetes Vertrauensverhältnis zwischen dem Betroffenen und der Beiständin oder dem Beistand. Vorgeschlagen wird die Beistandsperson von der KESB.

Alternativ besteht die Möglichkeit, an der Stelle der von der KESB vorgesehen oder vorgeschlagenen Person, selbst jemanden vorzuschlagen. Dies kann zum Beispiel eine Verwandte oder ein Verwandter, eine Bekannte oder ein Bekannter sein. In einem solchen Fall spricht man von einem Privatbeistand. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Beistandsperson abzulehnen, die von der KESB vorgeschlagen wurde. Sofern die vorgeschlagene Beiständin oder der vorgeschlagene Beistand geeignet ist, hat die KESB dem Vorschlag der betroffenen Person zu folgen. Mit Amtsantritt der Beistandsperson ist die Beiständin oder der Beistand die Ansprechperson der oder des Betroffenen.

Wer ist die KESB und welche Rolle spielt sie?

Die KESB ist eine Abkürzung der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde. Aufgabe der Erwachsenenschutzbehörde unabhängig vom Kanton ist es, die Beiständin und den Beistand zu unterstützen und zu kontrollieren. Die Kontrolle durch die KESB erfolgt beispielsweise durch die Prüfung des Beistandsberichtes und der Abrechnung und des Berichts. Einige Entscheidungen und bestimmte Geschäfte dürfen nur mit der Zustimmung der KESB erfolgen. Dabei handelt es sich um den Eingriff in besonders schützenswerte Güter wie die Kündigung der Wohnung oder schwere Eingriffe in der Gesundheitssorge. Die Kontroll- und Unterstützungsfunktion der KESB gilt unabhängig von der Art des Beistandes, also unabhängig, ob es sich um eine Vertretungsbeistandschaft oder eine Mitwirkungsbeistandschaft handelt.

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Die häufigsten Fragen zur Beistandschaft

Wer zahlt die Beistandschaft?

Die KESB kann die Kosten für das Verfahren verrechnen. Die Höhe der Kosten hängt vom Aufwand, vom Verfahren sowie von der Regelung im jeweiligen Kanton ab. Es besteht die Möglichkeit, unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten. Darüber hinaus können die angeordneten Massnahmen eigene Kosten bewirken. Die Finanzierung dieser Kosten ist von Kanton zu Kanton anders geregelt.

Was ist der Unterschied zwischen Beistand und Vormund?

Ein Vormund wird für ein minderjähriges Kind bestellt, während sich alle Arten des Beistandes an Erwachsene richten. Der KESB ist grundsätzlich für beide Arten zuständig. Der Unterschied liegt hier in dem Alter der Betroffenen oder des Betroffenen. Ein gleitender Übergang, zum Beispiel durch den Vormund auch als Beistandsperson beim Wechsel von der Minder- in die Volljährigkeit, ist meist nicht möglich.

Wie beantragt man Beistandschaft?

Das Verfahren in allen Arten des Beistandes kann durch eine Gefährdungsmeldung oder einen Antrag eingeleitet werden. Die Gefährdungsmeldung kann zum Beispiel durch die Familie oder Nachbarn oder auch Krankenhäuser eingereicht werden. Einer solchen Gefährdungsmeldung muss die zuständige Behörde im Kanton nachgehen. Sie muss eine solche Anregung eilig behandeln, wenn Gefahr im Verzuge ist.

Wie kann ich eine Erwachsenenbeistandschaft auflösen?

Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gibt vor, dass alle Arten des Beistandes, also ganz gleich, ob es sich um Mitwirkungsbeistandschaft oder Vertretungsbeistandschaft handelt, entfallen, wenn die betroffene Person nicht mehr schutz- und hilfsbedürftig ist oder eine andere Hilfe geeigneter ist. Den Antrag auf Auflösung kann zum Beispiel von der betroffenen Person selbst kommen.

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