Nachtruhe

Regeln rund um die Nachtruhe in der Schweiz

Die Nachtruhe ist in der Schweiz klar geregelt, wobei sich die Regeln je nach Kanton ein wenig unterscheiden können. Die Ruhezeiten sind jedoch nicht gesetzlich festgehalten, weshalb es immer wieder zu Unklarheiten und manchmal zu Konflikten kommt. In diesem Beitrag lesen Sie mehr zu den geltenden Zeiten, zu Ausnahmen für Feiertage und Silvester, zu Ruhestörungen sowie zu Möglichkeiten, mit lärmigen Nachbarn umzugehen.
Nachtruhe

Die Ruhezeiten im Überblick

Wie lange dauert die Nachtruhe? Die Ruhezeiten dauern in der Schweiz fast überall von 22 Uhr abends mit 6 Uhr morgens. Dabei gibt es je nach Kanton einige Unterschiede. Manchmal beginnt die Nachtruhe an Werktagen schon um 20 oder 21 Uhr. In einigen Regionen dauert sie bis 6 Uhr morgens, in anderen noch eine Stunde länger. Auf der Website des zuständigen Kantons erhalten Sie weitere Informationen rund um Lärm.

Hinzu kommt eine Mittagsruhe von 12 bis 13 Uhr, die insbesondere für Werktage gedacht ist. Der Gedanke ist hier, dass ein ungestörter Mittagsschlaf ohne Lärm möglich ist. Ebenso dient die Nachtruhe dazu, einen ungestörten Schlaf zu ermöglichen. So können am nächsten Tag alle erholt ihrem Alltag nachgehen. Entsprechend sind diese Zeiten für viele Menschen geradezu heilig.

An Sonn - und Feiertagen ist die Ruhezeit sogar den ganzen Tag über gültig. Das bedeutet, dass Sie an diesen Tagen keinen lauten Tätigkeiten wie dem Rasenmähen oder dem Trompete-Spielen nachgehen dürfen. Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen - insbesondere in hellhörigen Mietwohnungen, in denen schon das Staubsaugen sehr deutlich zu hören ist.

Übrigens dürfen Vermieter in der Hausordnung Zusatzregeln festhalten. Zwar müssen sich diese innerhalb der offiziellen Ruhezeiten des Kantons bewegen, dürfen aber zusätzliche Regelungen angeben. Dazu kann beispielsweise gehören, dass das Treppenhaus nachts nicht geputzt werden oder auf dem Balkon zu bestimmten Zeiten (oder immer) nicht grilliert werden darf.

Welche Ausnahmen von der Nachtruhe gibt es?

Obwohl viele Personen, die die Ruhe stören, eine Ausnahme oder dringende Situation herbeibeschwören, gibt es so gut wie keine Ausnahmen von der Ruhezeit. Bevor Sie sich beschweren oder selbst einer lauten Aktivität nachgehen, sollten Sie die entsprechenden Zeiten für Lärm in Ihrem Kanton recherchieren.

Zum Beispiel beginnt die Nachtruhe in Basel-Stadt erst um 23 h, aber schon ab 19 h sind lautstarke Lärmimmissionen verboten. In Zürich stellt die Sommerzeit eine Ausnahme dar, denn dann bekannt die Nachtruhe statt um 22 h erst um 23 h. Aber auch hier ist lautstarkes Verhalten schon ab 20 h sowie immer an Sonn - und Feiertagen zu vermeiden. Lärmige Aktivitäten sind etwa die Nutzung von Wertstoffsammelstellen, das Staubsaugen sowie das Ausklopfen von Teppichen und Möbeln.

Die einzige Ausnahme von der Nachtruhe ist die Silvesternacht. Zwar gilt hier offiziell ab 22 h das Ruhegebot, aber Feuerwerke dürfen danach abgebrannt werden. Das trifft nur für die Nacht vom 31. Dezember bis zum 1. Januar zu.

Grundsätzlich gilt: Verhalten Sie sich so, wie Sie es gern von Ihren Mitmenschen hätten. Lassen Sie Respekt und Toleranz walten und vermeiden Sie laute Aktivitäten, wo immer möglich. Oft hilft es, die Menschen von nebenan mit in die Planung einzubeziehen. Fragen Sie einfach freundlich nebenan nach, wenn Sie sonntagabends noch kurz staubsaugen möchten. Oder warnen Sie die Person unter Ihnen, wenn Sie eine Party planen – am besten in Kombination mit einer Einladung.

Was gilt als Ruhestörung?

Ruhestörungen werden unter anderem im Artikel 684 des Zivilgesetzbuches definiert. Zwar ist dort keine Dezibel-Grenze für Lärm festgehalten, aber der Artikel besagt, dass übermässige Einwirkungen auf andere Mieter zu vermeiden sind. Zudem steht im Gesetz, dass Mieter auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen müssen. Für alle Detailfragen gilt es, den gesunden Menschenverstand zu nutzen.

Die folgenden Aktivitäten sollten Sie während der Ruhezeiten unterlassen:

  • Hämmern und Bohren
  • Hüpfen und Springen
  • Laute Haushaltsarbeiten wie Staubsaugen
  • Spielen von Schlag- oder Blasinstrumenten
  • Lautes Musikhören (mehr als Zimmerlautstärke)
  • Rasenmähen
  • Knallende Türen und laute Streits
  • Nächtliche Bäder
  • Lange, laute Partys
  • Laufen in Schuhen mit hohen Absätzen
  • Nutzung einer Waschmaschine, insbesondere im hohen Schleudergang
Sollten Sie allerdings ein schreiendes Baby haben, sind die Ruhezeiten nicht relevant. Denn dieses natürliche Verhalten von Kindern darf weder unterbunden noch verboten werden. Ebenso sind normale Spielgeräusche von etwas grösseren Kindern erlaubt, solange diese nicht wild springen oder klopfen. Versuchen Sie jedoch auch hier, das Verständnis Ihrer Mitmenschen zu erwirken.

Was tun bei einer Ruhestörung?

Wenn Sie selbst unter Lärm leiden, können Sie sich während der Nachtruhe an Ihre lokale Polizeibehörde wenden. Diese kann die Störenfriede ermahnen oder notfalls in Gewahrsam nehmen. Bevor Sie es so weit kommen lassen, sollten Sie jedoch im Interesse des künftigen Verhältnisses das Gespräch suchen und Verständnis suchen.

Falls dies nichts hilft, sollten Sie auch den Vermieter um die Beseitigung der Störung. Zeichnen Sie den Lärm per Audio auf und dokumentieren Sie die erreichten Dezibel-Zahlen und die Uhrzeit. Sollte der Störenfried nicht auf Ermahnungen reagieren, darf der Vermieter die Kündigungsfrist auf 30 Tage verkürzen. Weitere Alternativen zur Kündigung sind der Gang zur Schlichtungsbehörde oder zum Vermieter- und Mieterverband. Manchmal, etwa bei lauten Hausbesitzern, ist die Klage die letzte Möglichkeit.

Anderer Lärm wie etwa Strassen- oder Bahnlärm lassen sich noch schwerer vermeiden. Jedoch gibt es hier bestimmte Immissionswerte in den Kantonen, die nicht überschritten werden dürfen. Ihre Wohngemeinde sowie der Verursacher können Ihnen hier im Zweifelsfall helfen.

Sollte es sich um Baulärm handeln, können Sie bei der Gemeinde Einsprache gegen den Bau erheben. Grundsätzlich müssen Sie den Baulärm von gerechtfertigten Bauarbeiten jedoch dulden. In den meisten Fällen tritt der Baulärm ausserhalb der Ruhezeiten auf.

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Die häufigsten Fragen zur Nachtruhe

Was ist die Nachtruhe? Eine Definition

Die Nachtruhe dauert in der Schweiz meist von 22 h abends bis 6 h morgens. Je nach Kanton gibt es hier regionale Unterschiede. Hinzu kommt eine Mittagsruhe von 12 bis 13 h. Ausserdem ist an Sonntagen und Feiertagen ganztägig Ruhe geboten. So sollen sich alle von ihrem Alltag erholen können.

Wann darf ich wegen Ruhestörung die Polizei rufen?

Sobald der Lärm über einen längeren Zeitraum hinweg auftritt, dürfen Sie die Schweizer Polizei anrufen. Diese kann die Störenfriede ermahnen. Dies trifft jedoch nicht bei Geräuschen wie Kindergeschrei zu. Zeigen Sie nach Möglichkeit Toleranz. Ein umfallender Stuhl in der Nachbarwohnung ist zum Beispiel noch kein Grund, die Polizei einzuschalten – laute Partys hingegen schon eher.

Wie lange darf ich abends auf dem Balkon sitzen?

Sie dürfen grundsätzlich so lange auf Ihrem Balkon sitzen, wie Sie möchten. Achten Sie jedoch auf die Ruhezeiten, die in Ihrem Kanton sowie in der Hausordnung vorgeschrieben werden. Spätestens ab 22 h sollten Sie sich nur noch leise unterhalten und auf Aktivitäten wie das Grillieren verzichten. Auch grelles Licht ist spät abends nicht mehr angesagt.

Darf ich nach 22 Uhr noch staubsaugen?

Idealerweise verzichten Sie abends auf das Staubsaugen, um Ihre Mitmenschen zu respektieren. Nutzen Sie nach Möglichkeit Alternativen wie das Staubwischen oder warten Sie bis zum nächsten Morgen. In Notfällen hilft es, kurz beim Nachbarn zu klopfen und um Verständnis zu bitten. Bei einem guten Verhältnis stellt eine kurzzeitige lärmige Aktivität meist kein Problem dar.

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