Errungenschaftsbeteiligung

Die wirtschaftlichen Folgen der Ehe und Errungenschaftsbeteiligung

Der Vermögensbestand einer Ehe teilt sich in Eigengut und Errungenschaft. Jeder Ehepartner nutzt und verwaltet sein eigenes Haben selbstständig. Der ordentliche Güterstand ist in der Schweiz ein Automatismus, wenn kein ehelicher Vertrag geschlossen wurde. Damit gilt die Errungenschaftsbeteiligung, bei der das in der Ehe erworbene Vermögen geteilt wird, während der Besitz vor der Ehe jedem wieder selbst zufällt. Die Teilung des Vermögens erfolgt unabhängig vom Einkommen genau zur Hälfte.
Errungenschaftsbeteiligung

Güterstand, Errungenschaft und Errungenschaftsbeteiligung

Wenn eine Ehe in die Brüche geht und beide Partner sich scheiden lassen möchten, werden der Vermögensbesitz und die gemeinsamen Schulden aufgeteilt. Der in der Ehe entstandene Vermögensbestand ist der Güterstand. Dieser umfasst nicht den jeweiligen Besitz vor der Ehe, sondern die gemeinsam während der Ehe erworbenen Güter und Gelder. In der Schweiz teilt sich der Güterstand in:

  • die Errungenschaftsbeteiligung
  • die Gütergemeinschaft
  • die Gütertrennung

Wenn ein Ehepaar keinen Ehevertrag geschlossen und nichts anderweitig vereinbart hat, gilt der ordentliche Güterstand als Errungenschaftsbeteiligung. Der Güterstand wird aufgelöst und zwischen den Ehepartnern jeweils zur Hälfte geteilt. Zur Errungenschaft zählen alle entgeltlichen Vermögenswerte und das Einkommen beider. Nicht dazu gehört das Guthaben, das vor der Ehe erworben wurde. Die vier entscheidenden Vermögensmassen sind das Eigengut der Ehefrau und des Ehemanns und die Errungenschaft der Ehefrau und des Ehemanns.

Wenn die Ehe durch den Tod eines der Ehepartner aufgelöst wird, setzt sich der Nachlass aus dem Gesamtvermögen beider und dem Eigengut des Verstorbenen zusammen und fällt den gesetzlichen Erben zu, wozu auch der Ehepartner gehört.

Der Unterschied zwischen Eigengut und Errungenschaft

Während die Errungenschaft die gemeinsam erworbenen und eingebrachten Vermögensgegenstände aus der Ehe sind, bezeichnet das Eigengut die Gütermasse, zu der die Gemeinschaft der Ehe nicht beigetragen hat. Es handelt sich entsprechend um den jeweiligen Besitz, den beide Partner vor der Ehe besassen. Bei der Trennung und für die Aufteilung des Vermögens spielt dieser Aktivposten keine Rolle. Es fliesst entsprechend wieder demjenigen zu, der es besass.

Die Errungenschaftsbeteiligung tritt nicht nur bei einer Scheidung, sondern auch bei der Auflösung der Ehe durch Tod ein, bei einer Trennung einer Lebensgemeinschaft oder bei einer Neugestaltung des Güterstands in Kraft. Den eigenen Besitz verwaltet jeder selbst. Er beinhaltet persönliche Vermögensbestände, Gebrauchsgegenstände, Genugtuungsansprüche und unentgeltliche Vermögenswerte aus einer Erbschaft oder Schenkung.

Inhalte der Errungenschaft

Der entgeltliche Erwerb während der Ehe bildet die Grundlage, die beide Ehepartner während der Ehe zusammentragen, und ist entscheidend für die Güterbestimmung. Ohne ehelichen Vertrag wird der Besitz zur Hälfte geteilt, wenn eine Trennung oder der Tod eines Ehegatten der Fall sind oder ein neuer Güterstand vereinbart wird. Zum aufzuteilenden Gut zählen das Gehalt, die entgeltlich erworbenen Besitztümer, die Leistungen und Sozialversicherungen, eventuelle Entschädigungen, Erträge des Eigengutes, darunter Zinsen, Mieteinnahmen oder Dividenden, Ersatzbeschaffungen und das Restvermögen, das nicht unter den eigenen Besitz fällt. Die gesetzlichen Bestimmungen verhindern damit eine mögliche Auseinandersetzung oder den ernsteren Streitfall.

In der Praxis verwaltet grundsätzlich jeder Ehegatte sein Eigentum selbstständig. Das bedeutet, er kann selbst entscheiden, wie und wo er sein Geld anlegt, da er das alleinige Verfügungsrecht hat. Gleichzeitig ist es möglich, dem anderen Ehepartner die Verwaltung zu überlassen. Das ist stillschweigend oder mit einer ausdrücklichen Vollmacht möglich. Der andere Ehepartner haftet dann aus Auftragsrecht und hat die dazu notwendige Sorgfalt einzuhalten.

Der Ablauf der Scheidung und die Gütertrennung

Ohne einen Ehevertrag leben beide Eheleute automatisch in einer Errungenschaftsbeteiligung. Sie hat die Aufgabe, die Vermögensverhältnisse zu regeln, sowohl die während als auch die nach der Ehe. Massstab bilden die vier Vermögensmassen, so dass faktisch kein wirkliches gemeinsames Habe existiert. Gleiches gilt für die Schulden, für die jeder Ehepartner selbstständig mit seinem Besitz und dem Anteil seiner Errungenschaftsvorlage haftet.

Lediglich durch einen ehelichen Vertrag lässt sich die Vermögensaufteilung modifizieren und nach Wunsch anpassen oder verändern. Zum Ehevermögen gehört immer alles, was sich dem eigenen Besitz nicht zuordnen lässt. Bei der güterrechtlichen Teilung bleibt das Eigentum unberührt, solange es klar dem Ehegatten zugeordnet wird. Ist das nicht der Fall, fällt es unter das Gesamt- und Miteigentum.
Sinnvoll ist daher eine Inventarliste aller hochwertigen Sachwerte oder die ehevertragliche Bestimmung, die vom Notariat beglaubigt wird. Die Erträge aus dem Eigengut wiederum werden nicht der Errungenschaftsvorlage zugerechnet und müssen daher nicht geteilt werden.

Mit der Scheidung findet der typische Ablauf der Gütertrennung und Vermögenswertbestimmung statt. Sobald die Trennung amtlich ist, gehen die Güter an den Eigentümer zurück und es erfolgt die Regelung aller Schulden. Alle Vermögenswerte, die dem Eigengut zugeordnet sind, werden ausgesondert. Im Streitfall werden alle Erträge, Schulden, Mehrwerte und Vermögensmassen nach den gesetzlichen Bestimmungen zugeordnet. Gleichzeitig findet eine Bewertung der Errungenschaften statt. Die Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert. Weisen Errungenschaften einen Überschuss auf, wird dieser ebenfalls geteilt und jedem Ehepartner als bestimmende Vorlage zugerechnet. Zum Abschluss erfolgen der Scheidungsvollzug und die vermögensrechtliche Abwicklung aller Ansprüche, die während des Scheidungsprozesses entstanden sind.

Berechnung des Ausgleichs aus Errungenschaften

Für die Berechnung werden beide Vermögenswerte addiert. Besitzt der Ehemann 10‘000 Franken und die Ehefrau 8‘000 Franken Errungenschaften, gilt die Summe als Vorschlag und umfasst 18‘000 Franken. Daraus erhält jeder 9‘000 Franken zu gleichen Anteilen, so dass der Ausgleich immer durch denjenigen erfolgt, der mehr verdient hat. Im Beispiel ist das der Ehegatte, der die anteilige Hälfte von 1‘000 Franken leisten muss. Die Berechnungsgrundlage gestaltet sich daher durch den Anteil am Vorschlag minus die niedrigere Errungenschaft und ergibt so den Ausgleich.

Häufige Fragen zur Errungenschaftsbeteiligung

Ist es möglich, bei einer Errungenschaftsbeteiligung einen Ehevertrag aufzusetzen?

Die Errungenschaftsbeteiligung ist in der Schweiz der natürliche Güterstand. Daher ist das Aufsetzen eines Ehevertrags eine gute Lösung, um die gesetzlichen Bestimmungen zu modifizieren und konkreter festzulegen, wem was gehört und wer wie viel erhält. Die Aufteilung kann dann von den gesetzlichen Grundlagen abweichen. Die Gültigkeit des Vertrags wird notariell beglaubigt.

Wann endet die Errungenschaftsbeteiligung?

Eine Errungenschaftsbeteiligung endet mit der Scheidung, dem Übergang in einen anderen Güterstand, dem Tod eines der Ehegatten oder der Ungültigkeitserklärung einer Ehe. Für Personen, die im Konkubinat leben, endet sie mit dem Auflösen der Lebensgemeinschaft. Während der Tod und das Auflösen der Ehe gleichzeitig stattfinden, gilt für die anderen Voraussetzungen das Ende der Beteiligung, wenn das Begehren eingereicht wurde.

Was sind der Nennwert, der Mehr- und Minderwert des Vermögens der Ehepartner?

Für die Errungenschaftsbeteiligung ist die Gegenüberstellung des Mehr- und Minderwerts des Vermögens notwendig, da im Laufe der Zeit der Wert für eine Sache abnimmt oder zunimmt. So entstehen Mehr- oder Minderwerte. Hat einer der Ehepartner Anteil daran, dass der andere mehr Verdienst hat oder seinen Vermögensanteil steigert, erhält er dafür den Nennwert zurück und hat Anteil am Mehrwert.

Zählt das Erbe zur Errungenschaft?

Beim Tod eines Ehegatten hat der Partner aufgrund des Güterrechts Anspruch auf die Hälfte des ehelichen Vermögens und der Errungenschaften des Ehegattens. Auch für das Erbe spielen die vier Vermögensmassen eine Rolle. Neben dem Testament umfasst der Nachlass das Eigengut und die Hälfte der Errungenschaften des Verstorbenen. Darüber hinaus muss der überlebende Ehegatte die Hälfte seines Errungenschaftsanteils dem Nachlass hinzufügen.

Weitere Artikel zum Thema

Durchsuchen Sie local.ch nach Rechtsanwalt in Ihrer Nähe