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Kündigung vom Arbeitsvertrag – das gilt es zu beachten

Möchte ein Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle bei einem Arbeitgeber in der Schweiz kündigen, muss offiziell die Kündigung vom Arbeitsvertrag erfolgen. Je nach Dienstverhältnis unterscheiden sich jedoch gewisse Voraussetzungen und Fristen. Obwohl der Kündigungsgrund ausschlaggebend sein kann, benötigt jeder Angestellte oder Arbeiter ein schriftliches Kündigungsschreiben, welches er innert der Kündigungsfrist seinem Arbeitgeber vorlegen muss.
Kündigung Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsverhältnis richtig kündigen

Regelt ein befristeter Dienstvertrag das Dienstverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, muss in der Schweiz keine Kündigung vom Arbeitsvertrag erfolgen. Liegt jedoch ein normaler Dienstvertrag vor, besteht für alle Angestellten und Arbeiter im Falle einer Kündigung die Pflicht, das Dienstverhältnis bei einem Kündigungswunsch zu beenden. Die Kündigung vom Arbeitsvertrag wird hierbei vom Gesetz geregelt.

Pflichten bei einer Kündigung vom Arbeitsvertrag

Grundsätzlich besitzen sämtliche Arbeitnehmer in der Schweiz das Recht, ihr Arbeitsverhältnis jederzeit aufzulösen. Der individuelle Dienstvertrag führt die jeweiligen Kündigungsvoraussetzungen wie Dauer der Kündigung, die Kündigungsfrist und die Art der Beendigung an. Im Arbeitsrecht werden sämtliche Pflichten und Fakten festgehalten, an welche sich Angestellter wie Arbeitgeber halten müssen.

Sofern der Arbeitsvertrag keine gesonderte Klausel bezüglich Kündigung aufweist, genügt in der Schweiz eine mündliche Auflösung des Vertrags. Dadurch können Sie bei Bedarf Ihrem Arbeitgeber mündlich Bescheid geben, wenn eine Auflösung des Dienstverhältnisses seitens des Angestellten gewünscht ist. Ratsam aufgrund der Beweislage ist jedoch eine schriftliche Kündigung. Ob diese per Einschreiben eingereicht werden soll oder lediglich eine Vorlage beim Dienstgeber notwendig ist, unterscheidet sich je nach Unternehmen. Kündigen Sie persönlich, sollten Sie zugleich eine Kopie vorlegen und diese bestätigen lassen.

Da in der Regel bei jedem Dienstvertrag eine Kündigungsfrist besteht, sollte die Kündigung zeitgerecht erfolgen. Auch wenn bereits eine mündliche Kündigung mit Monatsanfang erfolgte, wird das Kündigungsschreiben spätestens am letzten Werktag des Monats benötigt.

Fristen und Dauer der Kündigung vom Arbeitsvertrag

Die meisten Dienstverträge in der Schweiz führen eine eigene Kündigungsfrist an. Häufig beträgt sie zwischen einem und drei Monaten je nach Beschäftigungsdauer. Soll eine Kündigung vom Arbeitsvertrag erfolgen, ist der Angestellte beziehungsweise Arbeiter verpflichtet, die Auflösung des Dienstverhältnisses innert dieser Fristen bekannt zu geben. Besteht kein schriftlicher Arbeitsvertrag oder kein Gesamtvertrag, kann dennoch keine fristlose Kündigung erfolgen. In diesen Fällen greift das Obligationsrecht oder OR.

Laut dem Obligationsrecht besteht die Möglichkeit, in der Probezeit das Dienstverhältnis mit sieben Kalendertagen zu kündigen. Das Ende ist in diesen Fällen auf einen beliebigen Tag gesetzt. Im ersten Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist bereits einen Monat und kann nur am Ende eines Monats erfolgen. Zwischen zwei und neun Dienstjahren kann die Frist bereits zwei Monate betragen. Ab zehn Dienstjahren ohne vertraglich geregelte Kündigungsfrist beläuft sie auf drei Monate.

Liegt ein befristetes Arbeitsverhältnis oder ein Aufhebungsvertrag vor, existieren keine Kündigungs- oder Sperrfristen. In den speziellen Verträgen steht ein festgesetztes Enddatum, an welchem das Dienstverhältnis automatisch endet. Akzeptieren Sie einen befristeten Vertrag, können Sie diesen nicht kündigen. Muss oder möchte der Vertrag und somit das Dienstverhältnis dennoch beendet werden, müssen wichtige Gründe vorliegen. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass eine spezielle Klausel bezüglich verfrühtem Ausstieg im Dienstvertrag festgehalten wird.

Ergänzend besteht ein Kündigungsschutz für alle Dienstnehmer, wenn diese aktuell Militär- oder Zivildienst ablegen oder Zivilschutz betreiben. Krankheit, Unfall und Schwangerschaft erhalten ebenso einen besonderen Schutz in der Schweiz. Alle Dienstnehmer besitzen dennoch das Recht, von ihrer Seite aus jederzeit ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen. Eventuelle Überstunden und Urlaubstage können je nach Arbeitgeber in Anspruch genommen werden, sodass die Kündigungsfrist mit Urlaub beglichen wird, oder es erfolgt eine Auszahlung.

Aufbau eines Kündigungsschreibens

Innert der Schweiz existiert keine feste Form, wie das Kündigungsschreiben auszusehen hat. Somit müssen Sie lediglich ein paar Eckpunkte beachten. Gestaltung und Länge obliegen dem Dienstnehmer.

Wichtig für den Aufbau des Schreibens sind die korrekten Angaben wie Name und vollständige Adresse des Arbeitnehmenden und des Arbeitgebenden. Besitzt das Unternehmen eine Personalabteilung, genügt es nicht, das Schreiben einem Vorgesetzten zu überreichen. Das Schreiben muss innert der Frist an die Personalabteilung oder an den direkten Vorgesetzten gelangen. Sofern das Schreiben die zuständige Abteilung innert der Frist nicht erreicht, verlängert sich unter Umständen das Dienstverhältnis.

Ergänzend muss ein Vermerk erfolgen, welcher Arbeitsvertrag gekündigt wird. Hierzu wird am besten das Datum mit „Arbeitsvertrag vom …“ angeführt. Besitzt der Vertrag eine eigene Bezeichnung, sollte oder muss je nach Vorschrift die Angabe am Schreiben vermerkt sein. Abschliessend muss eine Angabe erfolgen, mit welchem Datum das Dienstverhältnis beendet werden möchte. Meist beläuft sich die Datumsangabe mit dem Ende des Monats.

Damit das Schreiben Gültigkeit besitzt, muss dieses persönlich unterschrieben und datiert werden. Der Grund der Kündigung muss jedoch nicht angeführt werden, sodass er freiwillig ist. Falls das Schreiben digital per Mail erfolgt, kann unter Umständen von einer handschriftlichen Unterschrift abgesehen werden. Um Eventualitäten auszuschliessen, kann bei einem Kündigungswunsch gleichfalls eine Nachfrage beim Arbeitgeber erfolgen. Dieser klärt im Normalfall auf, wie das Schreiben gestaltet werden muss und wer der richtige Ansprechpartner hierfür ist.

Hegen Sie einen Kündigungswunsch, sollten Sie auf jeden Fall das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Alternativ können Sie sich an Fachberater wenden, welche Ihnen eine genaue Aufklärung bezüglich Recht, Fristen und Pflichten geben. Finden Sie Ihren Fachberater für Kündigungen auf local.ch.

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Häufige Fragen zu Kündigung vom Arbeitsvertrag

Lässt sich jeder Arbeitsvertrag auflösen?

Grundsätzlich besteht für jeden Arbeitsvertrag eine Kündigungsmöglichkeit. Bei einem befristeten Vertrag muss keine Kündigung erfolgen, da das Dienstverhältnis an einem festgehaltenen Datum endet. Soll ein befristetes Verhältnis dennoch beendet werden, müssen besondere Gründe vorlegen. Ansonsten gilt die Kündigungsfrist, welche im persönlichen Arbeitsvertrag steht. Wird keine Frist festgehalten, greift das Obligationsrecht mit einem Zeitraum von einem bis drei Monate.

Wie lange fallen die Kündigungsfristen aus?

Generell wird in jedem Arbeitsvertrag eine Kündigungsfrist vermerkt, an welche sich Dienstnehmer wie Dienstgeber nach der Unterzeichnung halten müssen. Im Durchschnitt beträgt die Frist eine bis drei Monate. Im Probemonat lässt sich jedes Dienstverhältnis jederzeit auflösen. Die Frist verkürzt sich in diesem Fall auf ungefähr sieben Tage. Manche Dienstgeber ermöglichen zugleich, im Probemonat ohne Frist das Dienstverhältnis zu beenden.

Wie wird ein Dienstverhältnis am besten beendet?

Bei vielen Dienstgebern genügt eine mündliche Kündigung mit Einhaltung der Frist. Dennoch ist eine schriftliche Kündigung aufgrund der Beweisfrist am besten. Das Schreiben wird entweder dem direkten Vorgesetzten oder dem Personalbüro fristgerecht vorgelegt. Bei Bedarf lässt sich die Auflösung mündlich ankündigen und per Schreiben dokumentieren. Erfolgt die fristgerechte Abgabe oder Auflösung nicht, verlängert sich das Dienstverhältnis.

Welche Angaben müssen im Kündigungsschreiben stehen?

Zunächst werden Name und Anschrift von Dienstgeber und Dienstnehmer benötigt. Anschliessend wird das Datum oder die Bezeichnung des Arbeitsvertrages genannt. Abschliessend erfolgt das Kündigungsdatum. Für Gültigkeit muss das Schreiben mit Datum und persönlicher Unterschrift versehen werden. Der Grund der Kündigung muss jedoch nicht angeführt werden. Wenn der Dienstgeber möchte, kann er diesen allerdings vermerken.

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