Fahrzeugabmeldung

Auto abmelden in der Schweiz

Wenn sich ein Halter von seinem Auto oder einem anderen Motorfahrzeug trennen möchte, muss er die zuständige Strassenverkehrsbehörde darüber informieren – völlig unabhängig davon, ob das Auto verkauft, entsorgt oder vorübergehend stillgelegt wird. Das Strassenverkehrsamt im Heimatkanton des Halters ist für die Abmeldung zuständig. Damit darf niemand mehr mit dem Auto fahren und der bisherige Halter ist gegenüber Verkehrsbehörden nicht mehr für das Fahrzeug verantwortlich.
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Das bedeutet die behördliche Abmeldung des Autos

Die Abmeldung besteht im Wesentlichen in der Annullierung des Fahrzeugausweises. Das lässt sich persönlich oder per Post erledigen. Den Vorgang vollständig online abzuwickeln, ist nicht möglich, weil der Ausweis dazu im Original vorliegen muss.

Das Formular, mit dem der Halter die Behörde um die Entwertung des Fahrzeugausweises ersuchen kann, stellen die Strassenverkehrsämter aber im Internet zum Download bereit. Dem ausgefüllten Antrag ist nur noch der Ausweis beizufügen, um beides an das Verkehrsamt zu schicken. Die Behörde schickt das entwertete Dokument innerhalb von zwei Tagen an den Halter zurück.

Wer das lieber möchte, kann das Strassenverkehrsamt auch persönlich aufsuchen, um den Ausweis ungültig stempeln zu lassen, und ihn sofort wieder mitnehmen. Allerdings weisen die Strassenverkehrsämter einiger Kantone vorsorglich darauf hin, dass sehr lange Wartezeiten entstehen können. Wer genug Zeit hat, um die Bearbeitung auf dem Postweg abzuwarten, hat es daher bequemer.

Die Abmeldung eines Fahrzeugs durch das Strassenverkehrsamt dient zwei wichtigen Zwecken: Zum einen ist damit amtlich festgestellt, dass der ehemalige Halter verkehrs- und steuerrechtlich nicht mehr für das Motorfahrzeug verantwortlich ist. Ein vorhandenes Steuerguthaben wird ausgezahlt.

Zum anderen werden vierzehn Tage nach der Annullierung des Fahrzeugausweises auch die Nummernschilder ungültig, wenn sie inzwischen nicht einem weiteren Fahrzeug zugeteilt wurden. Innerhalb dieser Frist sind sie zwingend an die Behörde zurückzugeben. Andernfalls droht die zwangsweise Einziehung.

Ist in dieser Zeit kein anderes Auto mit den Kontrollschildern zugelassen und damit automatisch auch versichert worden, erhält die Versicherung eine Nachricht über die Ausserverkehrsetzung und der Versicherungsvertrag endet. Damit fallen keine Versicherungsbeiträge mehr an. Eventuell zu viel gezahlte Prämien werden erstattet.

Der Verwaltungsakt selbst ist recht einfach: Die Behörde versieht den Fahrzeugausweis mit einem Stempelaufdruck „ungültig“ und gibt oder schickt ihn dem Halter zurück. Die meisten Kantone bieten diese Dienstleistung gebührenfrei an – einige sogar in den Poststellen des Kantons.

Abmeldung bei Verkauf des Fahrzeugs

Wer ein Fahrzeug verkaufen möchte, hat regelmässig das Problem, dass er dem Käufer seinen Fahrzeugausweis und die Kennzeichen überlassen müsste, damit der Erwerber direkt mit dem Auto fahren kann. Ist der neue Besitzer ein Freund, ein Familienangehöriger oder aus anderen Gründen jemand, der besonderes Vertrauen geniesst, mag das ein gangbarer Weg sein. In diesem Fall kann der Verkäufer dem neuen Besitzer seinen Wagen mit Papieren und Schildern überlassen. Der Käufer muss dann für die Annullierung des Fahrausweises und die Rückgabe der Nummernschilder sorgen.

Die Kehrseite dieser Vorgehensweise ist, dass der Verkäufer die Abmeldung ohne die Vorlage des Fahrzeugausweises nicht mehr vornehmen kann. Dazu kommt, dass er gegenüber der Behörde zur Rückgabe der Kontrollschilder verpflichtet ist. Hält der Käufer sich nicht an die Abmachung, Ausweis und Schilder dem Verkäufer oder der Behörde auszuhändigen, bringt er den Verkäufer ernsthaft in Schwierigkeiten.

Wer kein ausserordentliches Vertrauensverhältnis zum Erwerber hat, sollte deshalb besser vor der Übergabe des Fahrzeugs die Abmeldung selbst erledigen, die Kontrollschilder behalten oder zurückgeben und dem Käufer den ungültigen Ausweis aushändigen, damit er das Auto für sich einlösen kann. Danach kann der Käufer mit seinen eigenen Kontrollschildern das Fahrzeug abholen.

Abmeldung nach der Entsorgung des Fahrzeugs

Wird ein Auto verschrottet, sollte der Halter die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis behalten, wenn er das Auto dem Entsorgungsbetrieb übergibt. Dort erhält man in der Regel einen Entsorgungsnachweis.

Den Nachweis wird das Strassenverkehrsamt je nach Kanton eventuell prüfen wollen. Deswegen sollte man ihn gut aufbewahren und sicherheitshalber mitnehmen, falls man persönlich vorspricht, um das Auto stillzulegen.

Abmeldung eines Fahrzeugs mit Wechselschildern

Besitzen Sie zwei Motorfahrzeuge und fahren sie jeweils mit einem Wechselschild, unterscheidet sich der Annullierungsvorgang nur in einem Punkt: Sie sind nicht verpflichtet, das Wechselschild zurückzugeben, da damit noch das zweite Fahrzeug genutzt wird.

Die Versicherung wird in diesem Fall nicht erst nach der Rückgabe des Kontrollschildes über die Ausserverkehrsetzung informiert, sondern sie wird unmittelbar vom Strassenverkehrsamt unterrichtet. Eine eventuelle Gutschrift Ihrer Versicherungsprämie erhalten Sie automatisch.

Deponierung der Nummernschilder

Wer sein Fahrzeug nur vorübergehend ausser Verkehr setzen oder ein anderes nach Ablauf der vierzehntägigen Übergangsfrist einlösen will, hat die Möglichkeit, die Kontrollschilder gegen Gebühr beim Strassenverkehrsamt zu deponieren, damit sie nicht vernichtet werden müssen. Selbst aufbewahren darf sie leider niemand.

Den Auftrag für die Deponierung findet man als Download im Internet. Er kann zusammen mit den Kontrollschildern per Post an das Strassenverkehrsamt geschickt werden. Der Deponierungsauftrag gilt für ein Jahr und kann jährlich verlängert werden. Das geschieht aber nicht automatisch.

Wenn Sie ein Motorfahrzeug abmelden wollen, finden Sie hier bei local.ch alle zuständigen Ansprechpartner der Versicherungen und Behörden in Ihrem Kanton. Selbstverständlich können Sie auch Kontakt aufnehmen, um sich beraten zu lassen. Rufen Sie einfach gleich an, damit Ihre Fragen so schnell wie möglich beantwortet werden können.

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Die häufigsten Fragen und Antworten zur Fahrzeugabmeldung

Verschiedene Fragen zu Details werden immer wieder gestellt, wenn Fahrzeuge ausser Verkehr gesetzt werden sollen.

Was bedeutet der Hinweis, ein Halterwechsel sei verboten?

Ist im Ausweis eines Fahrzeugs der Zusatz „Halterwechsel verboten“ eingetragen, bedeutet das, dass ein Eigentumsvorbehalt vorliegt, etwa weil es sich um ein Leasing-Fahrzeug handelt. Wer ein solches Fahrzeug verkaufen möchte, muss sich vorher mit dem Eigentümer oder dem Leasing-Unternehmen in Verbindung setzen, um die Löschung des Vermerks zu veranlassen. Die Annullierung von Fahrzeugausweisen mit diesem Eintrag ist nicht möglich.

Wann beginnt das Fahrverbot nach der Abmeldung?

Es gibt eine kurze Frist nach der Abmeldung eines Fahrzeuges, in der es noch benutzt werden darf. Dies dient dazu, dass der Halter das Fahrzeug noch aus dem Strassenverkehr entfernen und beispielsweise in seine private Garage bringen kann. Am Tag der Abmeldung dürfen ausser Verkehr gesetzte Fahrzeuge noch bis Mitternacht am Strassenverkehr teilnehmen.

Müssen ungültige Fahrzeugausweise aufbewahrt werden?

Im Grunde ist das nicht notwendig, denn beim Verkauf eines Fahrzeugs kann der Verkäufer den Ausweis auch nicht behalten, sondern muss ihn dem Verkäufer aushändigen. Wer sein Fahrzeug abmelden musste, weil es entsorgt wurde, kann den Ausweis sicherheitshalber aufbewahren, bis die Versicherung die Beendigung des Versicherungsvertrages bestätigt hat. Danach ist er wirklich wertlos.

Muss der Halter die Versicherung informieren?

Über die Abmeldung von Fahrzeugen informieren die Strassenverkehrsbehörden die Versicherungen automatisch nach dem Eingang der Kennzeichenschilder. Deshalb ist es im Prinzip nicht erforderlich, dass der Halter das Gleiche noch einmal tut. Lediglich wer einen Fahrzeugwechsel vornimmt, sollte sich vorher unbedingt mit seinem Versicherungsunternehmen in Verbindung setzen, weil auch das neue Auto versichert werden muss.

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