Erbausschlag

Wenn das Erbe zur Last wird: Das sollten Erben zum Thema Erbausschlag wissen

Wer erbt, profitiert dabei nicht zwangsläufig von einem Vermögenszuwachs. Die Erben erhalten bei einem Erbfall nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern haften zudem für dessen Schulden. Vor der Annahme eines Erbes sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob der Nachlass eventuell überschuldet und ob ein Erbausschlag möglicherweise sinnvoll ist. Dabei gilt es einige Formalien zu beachten, damit den Erben keine Nachteile entstehen.
Erbausschlag

Was ist unter einer Erbausschlagung zu verstehen?

Wer nach dem Tod einer Person als deren Erbe in Betracht kommt, kann entweder von der beziehungsweise dem Verstorbenen testamentarisch festgelegt worden sein oder sich aus den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften ergeben, sie sich in den Artikeln 457 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches finden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erbe die Erbschaft annimmt und nicht ausschlägt. Erklärt ein Erbe, die Erbschaft nicht antreten zu wollen, so wird dies als Erbausschlagung bezeichnet.

Was können Gründe für einen Erbausschlag sein und wann ist er sinnvoll?

Die Möglichkeit der Erbausschlagung ist im Zivilgesetzbuch aus gutem Grund vorgesehen, denn eine Erbschaft wird von den als Erbe eingesetzten oder gesetzlich vorgesehenen Personen grundsätzlich als Ganzes. Das bedeutet, dass bis auf bestimmte gesetzliche Ausnahmen das Eigentum und sämtliche Forderungen, alle beschränkten dinglichen Rechte des Erblassers sowie dessen Besitz automatisch in das Gesamteigentum der Betreffenden übergehen. Gleichzeitig haften diese allerdings für die Schulden des Erblassers. Dabei ist zu beachten, dass es sich hier um eine solidarische Haftung handelt. Ein Gläubiger des Erblassers, der durch dessen Tod zum Erbschaftsgläubiger geworden ist, kann von jedem einzelnen der Erben die Begleichung seiner gesamten Forderung verlangen. Es ist also weder notwendig, dass der Gläubiger alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft kennt oder kontaktiert, noch braucht er sich über die Erbquoten der Einzelnen Gedanken zu machen. Daraus ergeben sich der Sinn und gegebenenfalls die Notwendigkeit einer Erbausschlagung, denn durch das Ausschlagen der Erbschaft kann ein Erbe rechtswirksam vermeiden, dass er für die Verbindlichkeiten des Erblassers haften muss. Eine Erbausschlagung ist also immer dann sinnvoll, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes beträchtliche Schulden hatte, die den Wert seines hinterlassenen Vermögens übersteigen. Auch wenn unklar ist, ob und in welcher Höhe der Nachlass verschuldet ist und wie hoch demgegenüber der Wert des vorhandenen Vermögens anzusetzen ist, wird ein Erbe häufig ausgeschlagen.

Wie erfolgt eine Erbausschlagung, was kostet sie und welche Folgen hat sie?

Wer ein Erbe ausschlagen will, muss dies innert drei Monaten nach dem Tod des Erblassers erklären. Die Ausschlagungserklärung muss beim jeweiligen Nachlassgericht abgegeben werden. Das ist in der Regel das für den letzten Wohnsitz des Erblassers zuständige Bezirksgericht. Wird keine fristgerechte Ausschlagungserklärung abgegeben, so gilt das Erbe als angenommen. Da jedoch in der Praxis nicht davon ausgegangen werden kann, dass jeder gesetzliche Erbe sofort vom Tod des Erblassers erfahren hat, beginnt die Frist im Einzelfall entsprechend später, sofern die betreffende Person die Todesnachricht nachweislich erst später erhalten hat. Ist jemand als Erbe eingesetzt worden, so beginnt die Frist mit dem Erhalt der amtlichen Mitteilung über eine entsprechende Verfügung des Erblassers. Ob die Erbausschlagung mündlich oder schriftlich erfolgen muss, sollten Sie stets beim zuständigen Nachlassgericht erfragen. Eine Ausnahme bilden Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers zu dessen Todeszeitpunkt offenkundig oder sogar bereits amtlich festgestellt war: Dann wird vermutet, dass kein Erbe die Erbschaft antreten will und alle infrage kommenden Personen sich für den Erbausschlag entscheiden. Hat ein Erbe rechtswirksam erklärt, die Erbschaft auszuschlagen, so wird er rechtlich so gestellt, als ob er den Erbfall nicht erlebt hätte. Er erhält dann nichts von etwaigen Vermögenswerten des Verstorbenen, ist jedoch gleichzeitig von jeglicher Haftung für dessen Schulden freigestellt. Anstelle des Erben, der das Erbe ausgeschlagen hat, tritt dann derjenige, der gemäss der gesetzlichen Erbfolge dessen Erbe wäre. Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass dieser sich bei Kenntnis der Sachlage ebenfalls für eine Erbausschlagung entscheiden wird. Falls Sie sich nicht ausreichend darüber im Klaren sein sollten, ob sich in einem konkreten Erbfall die Annahme des Erbes oder dessen Ausschlagung empfiehlt, sollten Sie eine entsprechende rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Denn sowohl die Annahme eines Erbes als auch eine Erbausschlagung sind unwiderruflich und können weitreichende rechtliche Folgen haben, die es genau zu bedenken gilt. Wer in dieser Situation eine falsche Entscheidung trifft, ist möglicherweise über viele Jahr hinweg mit deren negativen Auswirkungen konfrontiert, sodass die entsprechenden Entscheidungen keinesfalls voreilig getroffen werden sollten. Ob für das Ausschlagen eines Erbes eine Gebühr erhoben wird, ist jeweils kantonal geregelt. In einigen Kantonen fallen dafür keine Kosten an, in anderen muss der Erbe im Falle eines Erbausschlages eine Gebühr entrichten. So werden beispielsweise im Kanton Zürich für eine Erbausschlagung in der Regel 150 Franken pro Person in Rechnung gestellt, gegebenenfalls zuzüglich Barauslagen im Zusammenhang mit der Klärung der Erbenstellung.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Anfechtung der Erbausschlagung möglich?

Hat ein Erbe Schulden, die mithilfe einer Erbschaft beglichen werden könnten, dann vermutet dessen Gläubiger im Fall eines Erbausschlags möglicherweise, sein Schuldner wolle ihm die Erbschaft entziehen. Daher kann ein Erben-Gläubiger die Erbausschlagung anfechten, wenn die ausgeschlagene Erbschaft solvent ist, der ausschlagende Erbe zurzeit der Ausschlagung überschuldet ist, der Erbausschlag mit der Absicht erfolgt, dem Gläubiger die Erbschaft zu entziehen, und die Gläubiger-Forderung nicht durch den Schuldner sichergestellt wird. Die Anfechtung muss dann innert sechs Monaten nach der Ausschlagungserklärung auf dem Klageweg erfolgen. Hat die Klage Erfolg, so wird die ganze Erbschaft amtlich liquidiert.

Kann ich meine Meinung bezüglich einer Erbausschlagung nachträglich ändern?

Haben Sie ein Erbe angenommen, so können Sie es nachträglich nicht mehr ausschlagen, denn die Annahme eines Erbes ist unwiderruflich. Ebenso auch ein Erbausschlag nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden, weil der potenzielle Erbe seine Meinung dazu geändert hat.

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Die häufigsten Fragen zum Thema Erbausschlag

Was ist eine Erbausschlagung?

Mit einer Erbausschlagung erklärt ein Erbe, dass er eine ihm zugefallene Erbschaft nicht antreten will. Der Grund dafür liegt meist darin, dass eventuell hohe Schulden bestehen. Diese müssten ebenfalls übernommen werden, sodass sich plötzlich hohe finanzielle Verpflichtungen ergeben. Eine Ausschlagung ist sinnvoll, wenn ein solcher Fall stark zu vermuten ist.

Welche Folgen hat eine Erbausschlagung?

Wer ein Erbe ausschlägt, wird rechtlich so gestellt, als hätte er den Erbfall nicht erlebt. Er erhält weder Vermögenswerte des Erblassers noch haftet er für dessen Verbindlichkeiten. Anstelle des ausschlagenden Erben kann nun wiederum dessen Erbe die Erbschaft antreten oder ausschlagen. Folglich entstehen weder Gewinne noch Verluste durch das bekundete Ausschlagen.

Was kostet eine Erbausschlagung?

Die Gebühren für einen Erbausschlag variieren kantonal. In Zürich werden dafür beispielsweise 150 Franken pro Person fällig, dazu kommen gegebenenfalls noch zu ersetzende Barauslagen. Insgesamt sind die Kostenrechnungen damit im Vergleich zu vielen anderen Massnahmen gering – vor allem im Vergleich zu eventuellen Forderungen, die sonst auf die Personen zukommen könnten.

Wann ist eine Erbausschlagung sinnvoll?

Eine Erbausschlagung sollte immer erwogen werden, wenn der Erblasser hohe Schulden hatte, die den Wert seines Vermögens übersteigen. Zudem kommt ein Erbausschlag infrage, wenn nicht genau absehbar ist, ob die hinterlassenen Vermögenswerte zur Begleichung der Verbindlichkeiten ausreichen und man sich gegen eventuelle Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Schulden des Erblassers absichern möchte.

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