Vertragsstrafe

Die Vertragsstrafe als erweiterte Absicherung für Verträge

Vertragsstrafen sind Konventionalstrafen, die in einem Vertrag zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, wenn die darin zugesicherten Leistungen und Verpflichtungen nicht angemessen erfüllt werden. Damit sind sie eine Absicherung und ein Druckmittel, damit sich beide Vertragspartner an ihre Zusagen halten. Ist das nicht der Fall, kommt es zu Sanktionen. Jeder Vertragspartner ist daran interessiert, die Konventionalstrafe zu umgehen, so dass sie in einigen Bereichen häufig als Klausel beigefügt ist.
Vertragsstrafe

Vertragsstrafe – Definition und rechtliche Zuordnung

Vertragsstrafen werden zum Teil als Pönale bezeichnet, ein bereits veraltetes Wort aus dem Lateinischen, das für „Strafe“ steht. Sie sind auch heute wirksame Vereinbarungen im Vertrag und dienen als eine Art pauschalisierter Schadensersatz. Bei einem Vertragsverstoss ist der Ausgleich durch einen Geldbetrag in einer vorab festgelegten Höhe notwendig, zu dem sich der Schuldner bei Nichterfüllung verpflichtet. Der Gläubiger muss dabei nicht nachweisen, wie hoch sein eigener Schaden ist, sondern lediglich, dass der Vertragspartner gegen die Vereinbarungen verstossen hat.

Damit sichert er sich den Vorteil des Ersatzanspruchs, ohne den konkreten Schaden benennen zu müssen. Entscheidend ist, dass im Voraus und beim Vertragsabschluss bereits die Konventionalstrafe vereinbart wird, da sie nicht laut Gesetz automatisch gilt. Ohne die im Vertrag angesetzte Geldsumme bei Ausfall oder Verzug gilt der normale Schadensersatzanspruch. Bei diesem muss jedoch der Gläubiger immer die Höhe des Schadens angeben und erhält den Ausgleich in Bezug auf die verursachte Schädigung. Durch Vertragsstrafen ist die Summe vorher zwischen den Vertragspartnern individuell festgelegt. Dabei genügt es, wenn sie in angemessener Höhe in den AGBs enthalten ist.

Funktion, Praxisbeispiele und Auswirkung einer Vertragsstrafe

Eine Konventionalstrafe wird immer als Vertragsklausel definiert und dient der Absicherung einer Einhaltung der vereinbarten Leistungen zu einem bestimmten Termin. Dabei hat sie die Funktion, den Schuldner zu einer vertraglichen Erfüllung seiner Leistung zu verpflichten und so Druck auf ihn auszuüben und gleichzeitig den Gläubiger vom Schadensbeweis zu entbinden. Das kann in einem einfachen Arbeitsvertrag festgelegt werden, beispielsweise in Hinblick auf das Wettbewerbsverbot. Die Vertragsstrafe im Arbeitsrecht bezieht sich häufig auf den Nichtantritt des Arbeitsverhältnisses, auf das vorzeitige Beenden des Arbeitsverhältnisses oder auf die Schweigepflicht.

Ein Beispiel für typische Vertragsstrafen in der Praxis ist das Showbusiness. Ein Veranstalter vereinbart mit dem prominenten Sänger den Auftritt für eine bestimmte Summe und legt gleichzeitig fest, welche Geldsumme fällig wird, wenn der Auftritt nicht oder zu spät stattfindet. Da bestimmte Situationen jedoch nicht immer durch absichtliches Verschulden eintreten, sind manche Vertragsstrafen unwirksam, damit die Vertragspartner sich nicht gegenseitig benachteiligen können.
Der vereinbarte Schadensersatz soll daher immer zum potentiell entstehenden Geldverlust passen. Daher benötigt die Vertragsstrafe ein vorausschauendes Planen, was passieren könnte und wie hoch die Schädigung wäre.
Auch im Bauwesen ist die Konventionalstrafe gang und gäbe. Meistens bezieht sie sich auf die rechtzeitige Fertigstellung des Bauprojekts und auf den Zeitverzug. Zulässig sind dabei Vertragsstrafen von bis zu 5 Prozent der Auftragssumme.

Die verschiedenen Formen der Vertragsstrafe

Vertragsstrafen lassen sich in zwei Arten unterscheiden, um eine Nichteinhaltung von einer schlechten Ausführung abzugrenzen. Entscheidend ist dabei, ob es um eine klare Nichterfüllung oder um eine Veränderung der abgesprochenen Leistungen geht. Die möglichen Formen sind:

  • Vertragsstrafen für die Nichterfüllung
  • Vertragsstrafen wegen nicht vertragsgemässer Erfüllung

Die Vertragsstrafe für die Nichterfüllung einer Leistung oder Verbindlichkeit ermöglicht für den Gläubiger den Anspruch auf die Konventionalstrafe und auf weiteren Schadensersatz statt der Leistung. Geschieht das, ist der Vertragspartner von der Verpflichtung entbunden. Das bezieht sich auf die Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen.

Die Konventionalstrafe wegen nicht vertragsgemässer Erfüllung erhebt den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe und Schadensersatz, wenn die Vereinbarungen nur zum Teil oder falsch erfüllt werden oder der Schuldner in Verzug kommt und so Verzögerungen aufkommen. Dabei kann der Gläubiger sowohl Pönale als auch die Erfüllung der Leistung beanspruchen. Die Regelungen können von beiden Parteien individuell vereinbart und abgeändert werden. Entstehen Verzögerungen durch den Gläubiger, ist dieser ebenso schadensersatzpflichtig.

Einschränkungen und Unwirksamkeit bei einer Vertragsstrafe

Zunächst gilt, dass für Vertragsvereinbarungen und Klauseln Vertragsfreiheit besteht. Einschränkungen gelten jedoch im Rahmen des Rechts der AGBs. Darin enthaltene Klauseln sind dann unwirksam, wenn sie sich auf Zahlungsverzug und auf verspätete Abnahmen der Leistungen als einseitige Lösung beziehen.

Die Vertragsstrafe wird ebenfalls unwirksam, wenn die zahlbare Geldsumme nicht im angemessenen Verhältnis zum eigentlichen Verstoss gegen die Vertragsbedingungen steht. Beansprucht ein Gläubiger eine unverhältnismässige Höhe an Schadensersatz, kann der Vertragspartner vor Gericht gehen und durch ein Urteil eine angemessene Geldsumme aushandeln.

Handelt es sich um unverhältnismässige Vertragsstrafen in den AGBs, fällt die Vertragsstrafe wegen Verstoss gegen das Transparenzgebot vollständig weg. Entscheidend ist daher immer, dass nicht ein im Voraus bezifferter Betrag vereinbart wird, sondern eine Summe, die sich auf die zugesagte Leistung bezieht. Das sichert für den Vertragspartner die Möglichkeit, vor Gericht gehen zu können, wenn der Gläubiger den Schadensersatz übertreibt, und durch ein Urteil die Geldsumme heruntersetzen.

Die Fälligkeit bei Vertragsstrafen

Eine Voraussetzung für die Zahlungspflicht ist immer der Verzug des Verpflichteten. Die Konventionalstrafe wird dann im Rahmen einer Abmahnung fällig, wenn die in der Klausel und Unterlassungserklärung abgemachte Zusage nicht eingehalten wird. Bevor Anspruch auf Schadensersatz erhoben werden kann, ist daher die Mahnung nötig, es sei denn, im Vertrag wurde bereits ein fest bestimmter Tag für die Zahlungsverpflichtung vereinbart.

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Häufige Fragen zu Vertragsstrafen

Wann ist die Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag zulässig?

Die Konventionalstrafe ist in Arbeitsverträgen üblich und grundsätzlich erlaubt. Sie bezieht sich meistens auf den Nichtantritt der Arbeit und den Verrat von Geschäftsgeheimnissen, wobei sie auch dann gültig wird, wenn Arbeitnehmer häufiger zu spät kommen oder ihr Fehlen von der Arbeit nicht ausreichend entschuldigen und nachweisen. Voraussetzung ist aber hier, dass zunächst eine Abmahnung durch den Arbeitgeber erfolgt.

Wie hoch dürfen Vertragsstrafen sein?

Da Vertragsstrafen in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden stehen müssen, gilt besonders im Bauwesen eine Höchstgrenze von 5 Prozent der Auftragssumme oder ein Tagessatz bis zu 0,2 Prozent pro Werktag. Als Leitlinie für Arbeitsverträge gilt bei Verzug oder Nichteinhaltung der Bezug auf das Bruttomonatsgehalt. Die Geldsumme darf den üblichen Lohn nicht übersteigen, um den Arbeitnehmer nicht zu benachteiligen.

Wie lassen sich Vertragsstrafen berechnen?

Zwar sind Vertragsstrafen frei festlegbar, für AGBs gelten jedoch andere Richtlinien. Die Pönale Berechnung beinhaltet immer einen Tagessatz, einen Höchstsatz und diverse Regelungen, die eine Kumulation mehrerer Vertragsstrafen vermeidet. Wenn es sich um sehr hohe Summen handelt, die vertraglich erzielt werden sollen, kann sich der Höchstsatz von 5 auf 10 Prozent verändern.

Wie lassen sich Vertragsstrafe umgehen?

Wer mit Vertragsstrafen konfrontiert ist, hat die Möglichkeit, zu prüfen, ob diese gültig sind und im geeigneten Verhältnis zum Schaden stehen. Wer die Gründe für seine Nichteinhaltung darlegt, kann eine Einigung mit dem Gläubiger anstreben, indem die Leistung ausgeglichen oder neu vereinbart wird. Umgehen lässt sich die Konventionsstrafe meist nur dann, wenn sie unverhältnismässig in den AGBs festgelegt ist.

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