Namensänderung

Die Namensänderung unter erschwerten Bedingungen

Der Name erlaubt die Identifizierung eines Menschen und niemand kann ihn sich aussuchen. Um eine Namensänderung vorzunehmen, sind einige Behördengänge notwendig. Laut Namensrecht ist es jedoch möglich, den Namen für ein Kind oder eine volljährige Person zu ändern, wenn ansonsten dadurch Nachteile entstehen.
Namensänderungen

Vornamen und Familiennamen in ihrer Bedeutung

Der Name setzt sich bei einem Menschen immer aus dem Vor- und Nachnamen zusammen. Er dient der Identifizierung und auch der Individualisierung einer Person. Eltern wählen für ihr Kind den Vornamen als eine freie Entscheidung. Nicht gestattet sind Namen, unter denen das Kind letztendlich leiden würde. Die Prüfung ist daher bereits vorher durch das Zivilstandsamt notwendig.

Der Familienname ergänzt den Vornamen und steht für die Zugehörigkeit zu einer Familie. Er wird mit der Geburt erworben, kann sich im Laufe des Lebens jedoch ändern. Den Nachnamen erhält ein Kind bei der Geburt. Er ist der Ehename seiner Eltern oder der Name einer der beiden Eltern, wenn der Nachname nicht übereinstimmt. Eine eigenmächtige Änderung beider Namen ist nicht möglich. Nur bestimmte Voraussetzungen bewirken die Namensänderung. In einigen Situationen erfolgt die Namensänderung von selbst, beispielsweise bei einer Hochzeit. Hier ist das Beibehalten eines Ledignamen möglich. Genauso kann entschieden werden, welchen Familiennamen die Verheirateten annehmen möchten, ob den der Frau oder den des Mannes.

Die Namensänderung – Möglichkeiten und Vorgang

In der Schweiz ist eine Namensänderung in Hinblick auf das Zivilstandswesen oder auf die Einbürgerung dann möglich, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Die Änderung bezieht sich dabei auf den Vornamen oder den Familiennamen. Zu unterscheiden ist die Namensänderung noch einmal von der Namenserklärung. Geht es nach einer Scheidung darum, den Familiennamen wieder in einen Ledignamen umzuändern, ist das ohne Angabe von Gründen auf dem Zivilstandsamt möglich.

Anders sieht das bei einer willkürlichen Vornamens- oder Familiennamensänderung aus. Hier ist die schriftliche Angabe eines triftigen Grundes notwendig, ebenso eine Auflistung der Nachteile, die durch den Namen entstehen.
Die öffentlich-rechtliche Änderung dient dazu, Unstimmigkeiten oder Unannehmlichkeiten zu beseitigen, die mit dem jetzigen Namen in Zusammenhang stehen. Dennoch wird die Änderung nur in Ausnahmefällen gewährleistet und zuvor durch das Zivilstandsamt geprüft. Dadurch lässt sich herausfinden, ob eine Änderung nicht durch die Erklärung nach Bürgerlichem Recht möglich ist. Ebenso ist das Heimatrecht bzw. das Recht des Staates für die Familiennamensänderung massgebend.

Wenn nach der Geburt eines Kindes die Scheidung der Eltern der Fall ist oder eine neue Partnerschaft eingegangen und ein neues Sorgerecht beantragt wird, haben Eltern innerhalb von drei Monaten die Möglichkeit, den Nachnamen des Kindes zu ändern. Dafür ist dann keine Adoption notwendig.
Wechselt das Sorgerecht, gibt es die Möglichkeit für die Familiennamensänderung im Nachhinein, damit das Kind den Namen des Stiefelternteils annimmt. Bei einer Adoption wiederum ist die Änderung von Vor- und Nachnamen möglich, wenn sie dem Kindeswohl dient.

Gründe und Voraussetzungen für eine Namensänderung

Namensänderungen sind unter bestimmten Voraussetzungen immer möglich und beinhalten verschiedene Lebenssituationen und Änderungen im Zivilstandswesen. In der Regel hängen die Gründe nicht alleine mit einer reinen Unzufriedenheit und willkürlichen Änderung eines unerwünschten Namens zusammen. Oftmals sind die Vornamensänderung oder die Familiennamensänderung umsetzbar, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Eheschliessung
  • Scheidung
  • Adoption
  • Sorgeberechtigungsänderungen
  • Namensänderung im Ausland oder Namensanpassung ausländischer Namen
  • Annahme eines Künstlernamens
  • Änderung der Vornamensreihenfolge

Namenswechsel bei Ehe und Scheidung

Für viele Menschen ändert sich mit der Eheschliessung auch der Nachname. Mit der Heirat kann jede volljährige Person den Namen seines Ehepartners annehmen, einen Doppelnamen wählen oder den Ledignamen beibehalten. Kommt es zu einer Scheidung, ist die Rückkehr zum Ledignamen ohne Angaben von Gründen möglich. Hierbei liegt lediglich eine Namenserklärung vor.

Dagegen ist es selten üblich, dass geschiedene Personen den Ehenamen beibehalten. Trotzdem haben Ehepartner das Recht, den Namen abzulegen oder zu behalten. Bei der Aufnahme des Ledignamen ist eine Erklärung und der Vorweis einer rechtskräftigen Scheidung beim Zivilstandsamt notwendig. Hier gibt es jedoch keine einzuhaltende Frist.

Die willkürliche Namensänderung

Wenn sich das Zivilstandswesen nicht verändert und keine Sorgerechtsänderung oder Adoption vorliegen, ist es schwieriger, den Vor- und Nachnamen zu ändern. Dafür muss ein wichtiger Grund vorliegen, der für die Behörden auch benannt werden muss. Entstehen für den Namensträger unzumutbare Nachteile, kann er den Nachweis dafür erbringen und eine Familiennamensänderung bewirken. Nachteile sind zum Beispiel:

  • lächerliche Namen
  • anstössige Namen oder solche, die anstössige Assoziationen wecken
  • Namen, unter denen der Träger psychisch leidet
  • schwierig zu sprechende oder zu schreibende Namen
  • durch Medien stark negativ konnotierte Namen (z. B. wenn sie mit dem eines Straftäters übereinstimmen)
  • Namen, die eine hohe Verwechslungsgefahr nach sich ziehen

Namensänderungen sind zudem für Menschen möglich, die nicht heiraten möchten oder unter ihrem Namen leiden. Das ist dann der Fall, wenn ein Künstlername gewünscht ist. Unter diesem kann rechtlich ein Vertrag unterzeichnet werden, wenn er in den Personalien eingetragen ist. Künstlernamen dürfen Menschen annehmen, die freiberuflich oder gewerblich künstlerisch tätig sind. Die Wahl des Künstlernamens beinhaltet die Freiheit, einen eigenen Namen zu wählen, solange dieser nicht bereits als Marke oder Name geschützt ist und existiert.

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Häufige Fragen zur Namensänderung

Wie lange dauert die Namensänderung?

Namensänderungen benötigen die Prüfung und Bearbeitung durch die Behörden oder für ausländische Bürger durch das Konsulat. Das kann eine Dauer zwischen vier Wochen und einigen Monaten nach sich ziehen. Im Einzelfall verzögert sich die Änderung, wenn von der Behörde weitere Anforderungen gestellt oder Informationen benötigt werden bis zu einem Jahr. Ähnlich sieht es aus, wenn die Änderung mehrere Beteiligte betrifft.

Kann ich mir einen neuen Namen selber aussuchen?

Der Vorname darf bei einer von den Behörden bewilligten Änderung frei gewählt werden und ist dann auch für das restliche Leben gültig. Der Familienname ändert sich lediglich in den Ledignamen bei einer Scheidung oder in den Namen der Stiefeltern bei einer Adoption. Bei einer willkürlichen Familiennamenänderung ist die Wahl des Namens einmalig möglich, bleibt jedoch eingeschränkt mit triftigen Gründen möglich.

Wie viel kostet die Namensänderung in der Schweiz?

Die Kosten für Namensänderungen hängen vom jeweiligen Kanton und davon ab, ob es um den Familiennamen oder Vornamen geht. Die Familiennamensänderung kostet 60 bis 75 CHF, die Vornamensänderung etwa 30 CHF. Hinzu kommen anfallende Kosten für Behörden und die Beantragung eines neuen Passes oder einer Identitätskarte. Vorab ist es notwendig, die Gründe für die Änderung schriftlich zu benennen und anzugeben.

Wo beantrage ich eine Namensänderung in der Schweiz?

Für Änderungen des Vor- oder Nachnamens ist immer der Kontakt mit dem Zivilstandsamt notwendig. Das ist sowohl bei Eheschliessungen, Scheidungen, Adoption oder willkürlichen Entscheidungen notwendig. Die Änderungen müssen behördlich angegeben werden und sind gebührenpflichtig. Hinzu kommt, dass ein neuer Pass und ein neuer Führerschein ausgestellt werden muss und auch andere wichtige Dokumente die Abänderung benötigen.

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